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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Die Frage der Präklusion von Einwendungen und der Parteistellung bezieht sich nur auf ein bestimmtes, konkretes Verfahren - was auch umgekehrt bei einem neuen verfahrenseinleitenden Antrag die neuerliche Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen begründet (vgl. VwGH 17.8.2010, 2009/06/0052). Durch bloße Projektänderungen geht die einmal erlangte Parteistellung zwar nicht unter, auf ein neu eingereichtes Projekt würden sich die Einwendungen aber nicht beziehen (vgl. VwGH 17.2.2004, 2001/06/0066, und 9.9.2008, 2008/06/0089, und darauf, dass ein solches neu verhandelt werden müsste; vgl. auch VwGH 13.12.2011, 2011/05/0136).Die Frage der Präklusion von Einwendungen und der Parteistellung bezieht sich nur auf ein bestimmtes, konkretes Verfahren - was auch umgekehrt bei einem neuen verfahrenseinleitenden Antrag die neuerliche Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen begründet vergleiche VwGH 17.8.2010, 2009/06/0052). Durch bloße Projektänderungen geht die einmal erlangte Parteistellung zwar nicht unter, auf ein neu eingereichtes Projekt würden sich die Einwendungen aber nicht beziehen vergleiche VwGH 17.2.2004, 2001/06/0066, und 9.9.2008, 2008/06/0089, und darauf, dass ein solches neu verhandelt werden müsste; vergleiche auch VwGH 13.12.2011, 2011/05/0136).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L02Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024