RS Vwgh 2024/5/23 Ra 2022/05/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2024
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134 Abs4
BauO Wr §134a

Rechtssatz

Die Frage der Präklusion von Einwendungen und der Parteistellung bezieht sich nur auf ein bestimmtes, konkretes Verfahren - was auch umgekehrt bei einem neuen verfahrenseinleitenden Antrag die neuerliche Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen begründet (vgl. VwGH 17.8.2010, 2009/06/0052). Durch bloße Projektänderungen geht die einmal erlangte Parteistellung zwar nicht unter, auf ein neu eingereichtes Projekt würden sich die Einwendungen aber nicht beziehen (vgl. VwGH 17.2.2004, 2001/06/0066, und 9.9.2008, 2008/06/0089, und darauf, dass ein solches neu verhandelt werden müsste; vgl. auch VwGH 13.12.2011, 2011/05/0136).Die Frage der Präklusion von Einwendungen und der Parteistellung bezieht sich nur auf ein bestimmtes, konkretes Verfahren - was auch umgekehrt bei einem neuen verfahrenseinleitenden Antrag die neuerliche Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen begründet vergleiche VwGH 17.8.2010, 2009/06/0052). Durch bloße Projektänderungen geht die einmal erlangte Parteistellung zwar nicht unter, auf ein neu eingereichtes Projekt würden sich die Einwendungen aber nicht beziehen vergleiche VwGH 17.2.2004, 2001/06/0066, und 9.9.2008, 2008/06/0089, und darauf, dass ein solches neu verhandelt werden müsste; vergleiche auch VwGH 13.12.2011, 2011/05/0136).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L02

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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