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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
Für die Beurteilung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem der Nachbar Parteistellung wünscht; das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2023/05/0063, mwN). Relevant ist der Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides (vgl. VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098).Für die Beurteilung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem der Nachbar Parteistellung wünscht; das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften vergleiche VwGH 6.9.2023, Ra 2023/05/0063, mwN). Relevant ist der Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides vergleiche VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L01Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024