RS Vwgh 2024/5/23 Ra 2022/05/0202

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Veröffentlicht am 23.05.2024
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134 Abs4
BauO Wr §134a
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem der Nachbar Parteistellung wünscht; das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2023/05/0063, mwN). Relevant ist der Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides (vgl. VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098).Für die Beurteilung der Parteistellung des übergangenen Nachbarn ist die Rechtslage anzuwenden, die in jenem Verfahren galt, in dem der Nachbar Parteistellung wünscht; das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften vergleiche VwGH 6.9.2023, Ra 2023/05/0063, mwN). Relevant ist der Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides vergleiche VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050202.L01

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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