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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG verlangt - anders als (von Ausnahmefällen abgesehen) § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG - nicht das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FrPolG.Der Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG verlangt - anders als (von Ausnahmefällen abgesehen) Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG - nicht das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FrPolG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210095.L01Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024