Index
E6JNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Der EuGH hat ausgesprochen, dass Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsstaat angesehen werden können, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt (vgl. EuGH 16.1.2024, C-621/21, WS, Rn. 58).Der EuGH hat ausgesprochen, dass Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsstaat angesehen werden können, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt vergleiche EuGH 16.1.2024, C-621/21, WS, Rn. 58).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0621 WS VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180448.L02Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024