RS Vwgh 2024/5/27 Ra 2023/18/0448

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Veröffentlicht am 27.05.2024
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Index

E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
62021CJ0621 WS VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat ausgesprochen, dass Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsstaat angesehen werden können, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt (vgl. EuGH 16.1.2024, C-621/21, WS, Rn. 58).Der EuGH hat ausgesprochen, dass Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsstaat angesehen werden können, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt vergleiche EuGH 16.1.2024, C-621/21, WS, Rn. 58).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0621 WS VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180448.L02

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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