TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/26 L519 2283094-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2024
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Entscheidungsdatum

26.04.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2283094-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.11.2023, ZI. 242392800-231638156, wegen §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.11.2023, ZI. 242392800-231638156, wegen Paragraphen 46,, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rückkehrentscheidung laut Spruchpunkt I. gemäß „§ 52 Absatz 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ erlassen wird. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rückkehrentscheidung laut Spruchpunkt römisch eins. gemäß „§ 52 Absatz 1 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ erlassen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und war zuletzt im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 13.01.2022.

2. Der BF weist vier strafgerichtliche Verurteilungen, unter anderem wegen Suchtgifthandels, schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung auf. Er verbüßt derzeit Strafhaft in der JA Wiener Neustadt (voraussichtliche Entlassung am 07.11.2025). Derzeit ist ein weiteres Strafverfahren gegen den BF am LG Wiener Neustadt anhängig (Hauptverhandlungstermin 24.04.2024).

3. Mit Schreiben vom 24.08.2023 teilte das BFA dem BF mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zu insgesamt 20 Fragen zu seinem Privat- und Familienleben binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen.

4. Am 31.08.2023 teilte der BF zusammengefasst mit, dass er sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer österr. StA. befinde. Er habe 2 Kinder, geb. 2015 und 2016, beide bulgarische StA., welche nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Mutter des BF und seine Schwestern befänden sich in der Türkei, 2 Brüder würden in der BRD leben und einer in der Schweiz. Zuletzt habe er als Koch in einer Pizzeria gearbeitet.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde gem. § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z.1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer , FPG wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer , BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits viermal rechtskräftig von österreichischen Gerichten verurteilt worden sei. Die Gewährung einer Probezeit habe ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Die von ihm begangenen Drogen- und Gewaltdelikte ließen eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erwarten. Er lebe mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt und habe durch die Verübung von Straftaten bewusst in Kauf genommen, für längere Zeit von den Kindern getrennt zu sein. Der Kontakt könne auch fernmündlich oder durch Besuche der Kinder in der Türkei aufrechterhalten werden. In Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts sei er nur für sehr kurze Zeit erwerbstätig gewesen. Trotz seines über zehnjährigen Inlandsaufenthalts überwiege aufgrund der begangenen Straftaten das öffentliche Interesse an der Rückführung des BF seine private Integration in Österreich. Der Missbrauch eines gewährten Aufenthaltsrechts zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen könne nicht geduldet werden. Der BF verfüge in der Türkei über Familienangehörige, sodass davon auszugehen sei, dass er sich dort wieder gut integrieren könne. Aufgrund der negativen Zukunftsprognose sei auch das Einreiseverbot von sechs Jahren angemessen.

6. Vom BF wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass der BF nunmehr mit XXXX in einer Lebensgemeinschaft stehe und seine Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarte. Aus den Strafakten ergebe sich, dass er ein gravierendes Suchtproblem habe, welches für die Verurteilungen von ursächlicher Bedeutung gewesen sei. Durch die Haft habe er den körperlichen Entzug weitestgehend geschafft, nach seiner Enthaftung wolle er sich einer stationären, dann ambulanten Therapie unterziehen. Der BF sei in den letzten Jahren auch nicht untergetaucht gewesen. Er sei mehr als 21 Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig, beherrsche die deutsche Sprache perfekt, habe zwei minderjährige Kinder und seine Lebensgefährtin, welche in den nächsten Monaten ein Kind von ihm erwarte. Es stelle ein Recht des Kindes dar, zum Vater unmittelbaren persönlichen Kontakt zu haben. In der Türkei habe er kaum soziale Bindungen und wäre es ihm kaum möglich, Arbeit zu finden bzw. Unterkunft zu nehmen.6. Vom BF wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass der BF nunmehr mit römisch XXXX in einer Lebensgemeinschaft stehe und seine Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarte. Aus den Strafakten ergebe sich, dass er ein gravierendes Suchtproblem habe, welches für die Verurteilungen von ursächlicher Bedeutung gewesen sei. Durch die Haft habe er den körperlichen Entzug weitestgehend geschafft, nach seiner Enthaftung wolle er sich einer stationären, dann ambulanten Therapie unterziehen. Der BF sei in den letzten Jahren auch nicht untergetaucht gewesen. Er sei mehr als 21 Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig, beherrsche die deutsche Sprache perfekt, habe zwei minderjährige Kinder und seine Lebensgefährtin, welche in den nächsten Monaten ein Kind von ihm erwarte. Es stelle ein Recht des Kindes dar, zum Vater unmittelbaren persönlichen Kontakt zu haben. In der Türkei habe er kaum soziale Bindungen und wäre es ihm kaum möglich, Arbeit zu finden bzw. Unterkunft zu nehmen.

7. Mit Beschluss des BVwG vom 21.12.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 7. Mit Beschluss des BVwG vom 21.12.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keine nennenswerten Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK hat. Bei der angeblichen Lebensgefährtin stellte sich vielmehr heraus, dass laut ZMR vor dem Strafantritt des BF kein gemeinsamer Haushalt bzw. keine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Gegenteilige Behauptungen konnte der BF nicht belegen. Auch mit der Mutter der behaupteten Kinder bestand laut ZMR lediglich bis September 2019 ein gemeinsamer Haushalt. Nachweise für eine tatsächliche Vaterschaft wie zB Geburtsurkunden, Vaterschaftsanerkenntnisse etc. wurden im Übrigen auch nie beigebracht. Den Kontakt zu diesen Personen kann der BF von der Türkei aus auch via Telefon, Social Media oder Besuche dieser Personen in der Türkei aufrechterhalten. Auch eine Integration am Arbeitsmarkt konnte nicht festgestellt werden, da der BF nur ganz kurze Zeit geringfügig beschäftigt war und den bei weitem überwiegenden Zeitraum von Sozialleistungen gelebt hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keine nennenswerten Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK hat. Bei der angeblichen Lebensgefährtin stellte sich vielmehr heraus, dass laut ZMR vor dem Strafantritt des BF kein gemeinsamer Haushalt bzw. keine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Gegenteilige Behauptungen konnte der BF nicht belegen. Auch mit der Mutter der behaupteten Kinder bestand laut ZMR lediglich bis September 2019 ein gemeinsamer Haushalt. Nachweise für eine tatsächliche Vaterschaft wie zB Geburtsurkunden, Vaterschaftsanerkenntnisse etc. wurden im Übrigen auch nie beigebracht. Den Kontakt zu diesen Personen kann der BF von der Türkei aus auch via Telefon, Social Media oder Besuche dieser Personen in der Türkei aufrechterhalten. Auch eine Integration am Arbeitsmarkt konnte nicht festgestellt werden, da der BF nur ganz kurze Zeit geringfügig beschäftigt war und den bei weitem überwiegenden Zeitraum von Sozialleistungen gelebt hat.

8. Am 21.02.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Als Zeugin wurde die Ex-Lebensgefährtin des BF einvernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene XXXX ist nicht erschienen.
8. Am 21.02.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Als Zeugin wurde die Ex-Lebensgefährtin des BF einvernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene römisch XXXX ist nicht erschienen.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zum Beschwerdeführer:römisch II.1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist seit 2007 geschieden.

Der BF wurde in der Türkei in der Provinz Adana geboren. Er besuchte fünf Jahre lang die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre die Fachhochschule für Tourismus. Im Anschluss arbeitete er auf Baustellen. Der BF lebte vor der Ausreise in einer Mietwohnung.

Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2002 in Österreich auf. Seinen Aufenthalt konnte er nach Stellung eines unberechtigten Asylantrags erst durch eine Aufenthaltsehe (§ 30 NAG) legalisieren, die 2007 wieder geschieden wurde. Der BF stellte keinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zuletzt war er im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Aufenthaltsberechtigung zum 13.01.2022 stellte der BF keinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, sodass er seit diesem Zeitpunkt illegal in Österreich aufhältig ist. Bereits im Jänner und Dezember 2022 wurde gegen den BF ein Verfahren bezüglich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt und aufgrund Untertauchens wieder eingestellt.Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2002 in Österreich auf. Seinen Aufenthalt konnte er nach Stellung eines unberechtigten Asylantrags erst durch eine Aufenthaltsehe (Paragraph 30, NAG) legalisieren, die 2007 wieder geschieden wurde. Der BF stellte keinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zuletzt war er im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Nach Ablauf der Gültigkeit dieser Aufenthaltsberechtigung zum 13.01.2022 stellte der BF keinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, sodass er seit diesem Zeitpunkt illegal in Österreich aufhältig ist. Bereits im Jänner und Dezember 2022 wurde gegen den BF ein Verfahren bezüglich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt und aufgrund Untertauchens wieder eingestellt.

Von 2007 bis 2014 war er in Österreich mit einem Restaurant selbstständig, musste dann jedoch Konkurs anmelden, woraus er noch rund EUR 115.000,- Schulden hat. Der BF war seit 2002 im Bundesgebiet lediglich von 1.6. bis 15.6.2021, von 5.5. bis 31.5.2021, von 30.3. bis 6.4.2021 und von 1.3. bis 31.3.2019 (zum Teil nur geringfügig) als Koch beschäftigt und hat in den Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet abgesehen von seiner selbstständigen Tätigkeit überwiegend von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sowie der Unterstützung seines in Deutschland eine Baufirma besitzenden Bruders gelebt. Zum Teil arbeitete er auch illegal bei diesem in Deutschland.

Der BF verbüßt derzeit eine Strafhaft in der JA Wiener Neustadt. Er ist in keinen österr. Vereinen oder Organisationen Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Der BF hat keine wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte wie etwa tiefergehende Freundschaften.

Anfang 2014 ging der BF mit XXXX eine Beziehung ein, aus welcher der am XXXX geborene XXXX sowie die am XXXX geborene XXXX hervorgingen. Die Beziehung endete 2019, als der BF, wie unten noch geschildert wird, zunehmend gewalttätiger wurde. Im Jahr 2020 kamen die beiden ein paar Monate wieder zusammen, endgültig aus war es im Dezember 2020, als der BF in Untersuchungshaft wegen Suchtgifthandels musste. Während der überwiegenden Zeit der Beziehung wohnten die beiden in einem gemeinsamen Haushalt. Nach Ende der Beziehung fanden zunächst begleitete Kontakte zwischen dem BF und seinen Kindern statt; aufgrund des Benehmens des BF bei den Treffen wurden diese auf Betreiben der Kindesmutter und des Jugendamts durch Gerichtsbeschluss beendet. Konkret beschimpfte und bedrohte der BF die Kindesmutter, zum Teil auch vor den Kindern. Mittlerweile hat die Kindesmutter die alleinige Obsorge für die Kinder und bekommt Unterhaltsvorschuss vom Staat, weil der BF seit Anfang 2021 keinen Unterhalt mehr zahlt. Spätestens seit Mai 2022 kam es zu keinem Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern mehr. Dem BF wurde mit einstweiliger Verfügung des BG Wiener Neustadt vom 18.10.2021 gemäß § 382c EO der Aufenthalt im Umkreis von 100 m an der Wohnadresse der Kindesmutter (und der Kinder) sowie vom Kindergarten der Kinder verboten. Ein Jahr darauf wurde die Geltungsdauer der Verfügung um ein weiteres Jahr verlängert, weil die Kindesmutter glaubhaft vorgebracht hatte, dass der BF mehrfach gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hatte. Die Kinder fragen nicht mehr nach ihrem Vater und wünschen derzeit keinen Kontakt. Anfang 2014 ging der BF mit römisch XXXX eine Beziehung ein, aus welcher der am römisch XXXX geborene römisch XXXX sowie die am römisch XXXX geborene römisch XXXX hervorgingen. Die Beziehung endete 2019, als der BF, wie unten noch geschildert wird, zunehmend gewalttätiger wurde. Im Jahr 2020 kamen die beiden ein paar Monate wieder zusammen, endgültig aus war es im Dezember 2020, als der BF in Untersuchungshaft wegen Suchtgifthandels musste. Während der überwiegenden Zeit der Beziehung wohnten die beiden in einem gemeinsamen Haushalt. Nach Ende der Beziehung fanden zunächst begleitete Kontakte zwischen dem BF und seinen Kindern statt; aufgrund des Benehmens des BF bei den Treffen wurden diese auf Betreiben der Kindesmutter und des Jugendamts durch Gerichtsbeschluss beendet. Konkret beschimpfte und bedrohte der BF die Kindesmutter, zum Teil auch vor den Kindern. Mittlerweile hat die Kindesmutter die alleinige Obsorge für die Kinder und bekommt Unterhaltsvorschuss vom Staat, weil der BF seit Anfang 2021 keinen Unterhalt mehr zahlt. Spätestens seit Mai 2022 kam es zu keinem Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern mehr. Dem BF wurde mit einstweiliger Verfügung des BG Wiener Neustadt vom 18.10.2021 gemäß Paragraph 382 c, EO der Aufenthalt im Umkreis von 100 m an der Wohnadresse der Kindesmutter (und der Kinder) sowie vom Kindergarten der Kinder verboten. Ein Jahr darauf wurde die Geltungsdauer der Verfügung um ein weiteres Jahr verlängert, weil die Kindesmutter glaubhaft vorgebracht hatte, dass der BF mehrfach gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hatte. Die Kinder fragen nicht mehr nach ihrem Vater und wünschen derzeit keinen Kontakt.

Im Bundesgebiet leben an Verwandten des BF eine Tante sowie neun Cousins bzw. Cousinen. in Deutschland lebt ein Bruder von ihm, ein weiterer lebt in der Schweiz. Zwischen diesen Verwandten und dem BF besteht kein relevantes Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis.

Vor seiner Festnahme im August 2023 lernte der BF seine nunmehrige Freundin XXXX kennen. Laut ZMR war er nie mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet und auch faktisch bestand keine Wohngemeinschaft, sondern gab es lediglich gegenseitige Besuche einige Male pro Woche. Am 04.02.2024 kam der Sohn von XXXX , XXXX zur Welt. Ob der BF tatsächlich der leibliche Vater dieses Kindes ist, kann nicht festgestellt werden.Vor seiner Festnahme im August 2023 lernte der BF seine nunmehrige Freundin römisch XXXX kennen. Laut ZMR war er nie mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet und auch faktisch bestand keine Wohngemeinschaft, sondern gab es lediglich gegenseitige Besuche einige Male pro Woche. Am 04.02.2024 kam der Sohn von römisch XXXX , römisch XXXX zur Welt. Ob der BF tatsächlich der leibliche Vater dieses Kindes ist, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und Türkisch. Er verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Mutter und eine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante leben in Gaziantep, eine andere Schwester lebt in Konya. Alle wohnen in Mietwohnungen. Auch ein Bruder von ihm lebt in der Türkei. Der BF war im September 2021 das letzte Mal in der Türkei, um seine Mutter zu besuchen.

Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens im Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Eine Niederlassung etwa in Gaziantep sowie eine sichere Rückreise dorthin sind möglich und zumutbar.

II.1.2. Verurteilungen:römisch II.1.2. Verurteilungen:

1. Mit Urteil des BG Wiener Neustadt zu XXXX vom 5.1.2017 wurde der BF nach § 146 StGB (Vergehen des Betruges) zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je 4,00 Euro, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt; Rechtskraft mit 14.03.2017.1. Mit Urteil des BG Wiener Neustadt zu römisch XXXX vom 5.1.2017 wurde der BF nach Paragraph 146, StGB (Vergehen des Betruges) zu einer Geldstrafe von 80 TS zu je 4,00 Euro, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt; Rechtskraft mit 14.03.2017.

2. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt zu XXXX vom 2.3.2021 wurde der BF nach § 28a (1) 2.3.5. Fall und (3) SMG, § 229 (1) StGB, § 27 (1) Z. 1 2.4.5.6. Fall SMG (Vergehen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie der Urkundenunterdrückung) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 11 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt; Rechtskraft mit 03.03.2021.2. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt zu römisch XXXX vom 2.3.2021 wurde der BF nach Paragraph 28 a, (1) 2.3.5. Fall und (3) SMG, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 2.4.5.6. Fall SMG (Vergehen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie der Urkundenunterdrückung) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 11 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt; Rechtskraft mit 03.03.2021.

3. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt zu XXXX vom 24.5.2022 wurde der BF nach § 84 (4) StGB, § 15, 105 (1) StGB, § 107 (2) 1. Fall StGB, §§ 105, 106 (1) Z. 1 1. Fall StGB (Verbrechen der schweren Körperverletzung und der schweren Nötigung sowie Vergehen der Nötigung und der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt; Rechtskraft mit 15.11.2022.3. Mit Urteil des LG Wiener Neustadt zu römisch XXXX vom 24.5.2022 wurde der BF nach Paragraph 84, (4) StGB, Paragraph 15,, 105 (1) StGB, Paragraph 107, (2) 1. Fall StGB, Paragraphen 105,, 106 (1) Ziffer eins, 1. Fall StGB (Verbrechen der schweren Körperverletzung und der schweren Nötigung sowie Vergehen der Nötigung und der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt; Rechtskraft mit 15.11.2022.

4. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zu XXXX vom 14.9.2023 (über Berufung gegen das Urteil des LG Wiener Neustadt zu XXXX vom 22.4.2022) wurde der BF nach § 50 (1) Z.2 WaffG, § 27 (1) Z.1 1.2.8. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie nach dem Waffengesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das unter 3. angeführte Urteil verurteilt; Rechtskraft mit 14.9.2023.4. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zu römisch XXXX vom 14.9.2023 (über Berufung gegen das Urteil des LG Wiener Neustadt zu römisch XXXX vom 22.4.2022) wurde der BF nach Paragraph 50, (1) Ziffer , WaffG, Paragraph 27, (1) Ziffer , 1.2.8. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie nach dem Waffengesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das unter 3. angeführte Urteil verurteilt; Rechtskraft mit 14.9.2023.

Den angeführten Verurteilungen lag jeweils folgendes Fehlverhalten zugrunde:

Zu 1.: Der BF hat am 19.7.2016 in Loipersdorf mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der ENI Raststation durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen zur Überlassung von Treibstoff im Wert von EUR 39,99, somit zu einer Handlung verleitet, die die ENI Tankstelle um diesen Betrag am Vermögen schädigte. Ein Schuldeingeständnis oder eine Verantwortungsübernahme seitens des BF erfolgte nicht, zumal der Schaden damals nicht vom BF selbst, sondern von seinem Dienstgeber gutgemacht wurde.

Zu 2.: Der BF hat Methamphetamin („Crystal Meth“) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aus der Slowakei nach Österreich eingeführt und in Österreich anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf im Zeitraum von etwa Oktober 2019 bis Dezember 2020 überlassen, wobei der BF, der seit Jahren an derartige Suchtmittel gewöhnt war, die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Darüber hinaus führte er derartige Suchtgifte aus der Slowakei im selben Zeitraum auch zum persönlichen Besitz und Gebrauch nach Österreich ein. Schließlich montierte er im Oktober 2020 fremde Kennzeichentafeln auf seinem eigenen Fahrzeug.

Der BF befand sich wegen dieses Vorwurfs von 8.12.2020 bis 2.3.2021 in Untersuchungshaft. In der Hauptverhandlung war er geständig.

Zu 3.: Der BF hat seine damalige Lebensgefährtin bzw. Ex-Lebensgefährtin XXXX am 20.2.2020 dadurch, dass er ihr Schläge gegen Gesicht und Körper versetzte, sodass sie ein Hämatom beim Auge, eine blutende Wunde sowie einen Bruch des Mittelhandknochens links erlitt, am Körper verletzt und ihr dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt. Weiters hat er sie dadurch, dass er ankündigte, er werde andernfalls sie und ihre Kinder umbringen, also durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Anzeigenerstattung betreffend den dargelegten Vorfall genötigt. Außerdem hat er sie dadurch, dass er ankündigte, er werde andernfalls ihr Handy zerstören, also durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich der Übergabe des Autoschlüssels zu nötigen versucht. Schließlich hat er im September 2021 XXXX durch die Ankündigung, er werde sie und ihre Kinder umbringen, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Zu 3.: Der BF hat seine damalige Lebensgefährtin bzw. Ex-Lebensgefährtin römisch XXXX am 20.2.2020 dadurch, dass er ihr Schläge gegen Gesicht und Körper versetzte, sodass sie ein Hämatom beim Auge, eine blutende Wunde sowie einen Bruch des Mittelhandknochens links erlitt, am Körper verletzt und ihr dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt. Weiters hat er sie dadurch, dass er ankündigte, er werde andernfalls sie und ihre Kinder umbringen, also durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Anzeigenerstattung betreffend den dargelegten Vorfall genötigt. Außerdem hat er sie dadurch, dass er ankündigte, er werde andernfalls ihr Handy zerstören, also durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich der Übergabe des Autoschlüssels zu nötigen versucht. Schließlich hat er im September 2021 römisch XXXX durch die Ankündigung, er werde sie und ihre Kinder umbringen, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Das Gericht verlängerte die zu 2. ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre und erteilte dem BF die Weisungen, ein Antiaggressionstraining zu absolvieren sowie jeglichen Kontakt mit XXXX zu unterlassen, es sei denn, es handele sich um Kontakte im Rahmen eines Kontaktrechts mit den beiden gemeinsamen Kindern.Das Gericht verlängerte die zu 2. ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre und erteilte dem BF die Weisungen, ein Antiaggressionstraining zu absolvieren sowie jeglichen Kontakt mit römisch XXXX zu unterlassen, es sei denn, es handele sich um Kontakte im Rahmen eines Kontaktrechts mit den beiden gemeinsamen Kindern.

Hintergrund der Taten war, dass sich beim BF im Laufe der Jahre eine ausgeprägte Drogen- und Spielsucht entwickelt hatte und er gegenüber seiner Lebensgefährtin ab Mitte 2019 zunehmend aggressiver geworden war. Er ohrfeigte bzw. schlug sie ab diesem Zeitpunkt etwa zweimal monatlich mit unterschiedlicher Schlagkraft, die sich tendenziell mit der Höhe des Spielverlusts steigerte. Bereits vor dem besagten 20.2.2020 hatte der BF mehrfach Gegenstände, die seiner Lebensgefährtin gehört hatten, beschädigt oder zerstört. Am besagten Tag schlug der BF nach einem Streit mit XXXX auf diese 4- bis 5-mal mit heftigen Schlägen gegen das Gesicht bzw. die vor das Gesicht gehaltenen Hände. In der Folge bestand der BF darauf, die Verletzte ins Krankenhaus zu begleiten, und nötigte sie durch die beschriebenen Drohungen noch während der Autofahrt dazu, im Krankenhaus keine Anzeige zu erstatten. Tatsächlich gab die Lebensgefährtin im Krankenhaus als Grund ihrer Verletzung einen Sturz im Haushalt an. Am 11.08.2020 verletzte der BF sei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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