Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2276779-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. UGANDA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 25.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. UGANDA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX vom 25.07.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste spätestens am 24.12.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund befragt, führte er im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er Uganda verlassen habe, nachdem er vom Militär Ugandas festgenommen und gefoltert worden sei. Der BF habe für die Regierung gearbeitet und werde seit seinem Parteiwechsel im Jahr 2019 verfolgt. Bei einer Rückkehr habe er Angst getötet zu werden.
2. Am 07.05.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er mit staatlichen Organisationen zusammengearbeitet habe und Mitglied der regierenden Partei „National Resistance Movement“ (NRM) gewesen sei. 2019 habe sich der BF an der Gründung einer Lobby namens „People Power“ beteiligt, welche wenig später die Zusammenarbeit mit der bereits eingetragenen Oppositionspartei „National Unity Platform“ (NUP) begonnen haben soll. Infolge des Parteiwechsels und des mutmaßlichen Parteisieges der NUP sei der BF festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Die Regierungspartei habe befürchtet, dass der BF als früheres Mitglied der NRM interne Informationen veröffentlichen werde. Nach seiner Freilassung seien erneut Sicherheitsleute zu seinem Haus gekommen und hätten den BF aufgefordert, die Oppositionspartei z