TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/10 W226 2284958-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2024
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Entscheidungsdatum

10.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 2284958-1/9E
W226 2284960-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zlen. 1340116508-230107748 (ad 1.) und 1340117102-230107815 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zlen. 1340116508-230107748 (ad 1.) und 1340117102-230107815 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.03.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird insofern stattgegeben und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.römisch II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch IV. der angefochtenen Bescheide wird insofern stattgegeben und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.

III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. römisch III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) und die Zweibeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten zuletzt am 02.12.2022 legal im Besitz italienischer Visa C, ausgestellt am XXXX , gültig von XXXX bis XXXX , gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) und die Zweibeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten zuletzt am 02.12.2022 legal im Besitz italienischer Visa C, ausgestellt am römisch XXXX , gültig von römisch XXXX bis römisch XXXX , gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er aktuell Medikamente gegen Bluthochdruck nehme. Seit 2011 hätten die BF einen Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet. Am 21.09.2022 hätten sie beschlossen, nicht nach Russland zurückzukehren, da an diesem Tag der Krieg gegen die Ukraine begonnen hat. Der BF1 habe Angst, in den Krieg eingezogen zu werden oder – bei Weigerung – getötet bzw. strafrechtlich verfolgt zu werden. Der BF1 sei in der Ukraine geboren und wolle nicht gegen die Ukraine in den Krieg ziehen. Bei einer Rückkehr fürchte er den Einzug in die Armee sowie den Tod bzw. strafrechtliche Verfolgung. Die BF würden keine finanzielle Unterstützung von Österreich brauchen. Wenn der Krieg vorbei ist bzw. sich die Lage bessert, würden die BF hoffen, wieder nach Russland zurückreisen zu können.

Die BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung an, dass für den BF1 ein Einberufungsbefehl ausgestellt worden sei. Sie wolle nicht, dass der BF1 in den Krieg ziehen muss. Beide seien grundsätzlich gegen den Krieg. Bei einer Rückkehr befürchte die BF2, dass der BF1 in den Krieg ziehen muss oder ein strafgerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet wird.

I.2. Am 18.01.2023 langte bei der Behörde eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF ein. Darin wurde vorgebracht, dass die BF in Österreich gut integriert seien. Zu Italien würde kein Naheverhältnis bestehen und sei auch die medizinische Versorgung in Italien gefährdet. Mit der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Dokumenten und medizinischen Unterlagen vorgelegt. römisch eins.2. Am 18.01.2023 langte bei der Behörde eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF ein. Darin wurde vorgebracht, dass die BF in Österreich gut integriert seien. Zu Italien würde kein Naheverhältnis bestehen und sei auch die medizinische Versorgung in Italien gefährdet. Mit der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Dokumenten und medizinischen Unterlagen vorgelegt.

I.3. Das am 20.01.2023 gestellte Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) an Italien wurde mit Schreiben der zuständigen italienischen Behörde vom 27.01.2023 mit der Begründung abgelehnt, dass die BF über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügen würden. römisch eins.3. Das am 20.01.2023 gestellte Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) an Italien wurde mit Schreiben der zuständigen italienischen Behörde vom 27.01.2023 mit der Begründung abgelehnt, dass die BF über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügen würden.

Nach Versendung eines Remonstrationsschreibens an die italienische Dublinbehörde am 27.01.2023 sowie nach Stellung eines neuerlichen Aufnahmegesuches des BFA an Italien am 07.03.2023 erklärte sich Italien mit Schreiben vom 17.03.2023 ausdrücklich bereit, die BF aufzunehmen.

I.4. Am 05.04.2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, seit Jänner 2023 Probleme mit dem Blutdruck zu haben. Er gehe davon aus, dass die Beschwerden durch die Stresssituation ausgelöst worden seien. Beide BF führte an, dass sie keine Verwandten in Österreich hätten, aber viele Freunde. Die BF würden hier von ihren Ersparnissen leben. Seit 2011 seien die BF zwei bis drei Mal im Jahr mit einem italienischen Visum nach Österreich gekommen. Während der Corona-Pandemie hätten sich die BF aufgrund einer Genehmigung der österreichischen Behörden legal in Österreich aufgehalten. römisch eins.4. Am 05.04.2023 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, seit Jänner 2023 Probleme mit dem Blutdruck zu haben. Er gehe davon aus, dass die Beschwerden durch die Stresssituation ausgelöst worden seien. Beide BF führte an, dass sie keine Verwandten in Österreich hätten, aber viele Freunde. Die BF würden hier von ihren Ersparnissen leben. Seit 2011 seien die BF zwei bis drei Mal im Jahr mit einem italienischen Visum nach Österreich gekommen. Während der Corona-Pandemie hätten sich die BF aufgrund einer Genehmigung der österreichischen Behörden legal in Österreich aufgehalten.

I.5. Am 17.04.2023 übermittelte der BF1 medizinische Unterlagen an die Behörde.römisch eins.5. Am 17.04.2023 übermittelte der BF1 medizinische Unterlagen an die Behörde.

I.6. Mit Bescheiden des BFA vom 02.05.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.6. Mit Bescheiden des BFA vom 02.05.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

I.7. Am 22.05.2023 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden der BF dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: „BVwG“) vorgelegt, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2023 als unbegründet abgewiesen wurden.römisch eins.7. Am 22.05.2023 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden der BF dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: „BVwG“) vorgelegt, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2023 als unbegründet abgewiesen wurden.

I.8. Die Überstellungsfrist nach Italien lief ab. römisch eins.8. Die Überstellungsfrist nach Italien lief ab.

I.9 Am 09.11.2023 erfolgte eine weitere Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, mit der BF2 verheiratet zu sein und mit ihr einen volljährigen Sohn zu haben. Dieser habe nach der Mobilisierung ebenso das Herkunftsland verlassen und halte sich in Belgien auf. Dort habe er einen Aufenthaltstitel für drei Jahre erhalten. Im Herkunftsland sei nur noch die XXXX -jährige Mutter des BF1 aufhältig.römisch eins.9 Am 09.11.2023 erfolgte eine weitere Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, mit der BF2 verheiratet zu sein und mit ihr einen volljährigen Sohn zu haben. Dieser habe nach der Mobilisierung ebenso das Herkunftsland verlassen und halte sich in Belgien auf. Dort habe er einen Aufenthaltstitel für drei Jahre erhalten. Im Herkunftsland sei nur noch die römisch XXXX -jährige Mutter des BF1 aufhältig.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, wegen der Gefahr der Mobilisierung nicht nach Russland zurückgekehrt zu sein. Seither habe sich die Lage im Herkunftsland drastisch verschlechtert. Wenn man sich weigert, im Krieg zu kämpfen, würden lange Haftstrafen drohen. Von der Nachbarin im Herkunftsland habe der BF1 erfahren, dass er in Russland eine Vorladung erhalten habe. Der BF1 sei ein Unteroffizier und sei somit bis zum 60. Lebensjahr militärpflichtig. Im Herkunftsland habe sich der BF1 nicht politisch betätigt und auch nicht an Demonstrationen teilgenommen.

Die BF2 gab an, dieselben Fluchtgründe wie der BF1 zu haben. Sie halte sich schon länger als sechs Monate im Ausland auf und würde daher bei einer Rückkehr von den Behörden eingehend befragt werden. Im Herkunftsland seien nur noch die Schwiegermutter, die Schwiegertochter und der Enkel aufhältig. Vor der Ausreise habe die BF2 an einer Hochschule im Bereich der XXXX unterrichtet und privat in diesem Bereich praktiziert. Die BF2 gebe weiterhin online-Unterricht an Studenten. Das Geld dafür werde auf ein russisches Konto eingezahlt, auf das die BF2 keinen Zugriff habe. Die BF2 gab an, dieselben Fluchtgründe wie der BF1 zu haben. Sie halte sich schon länger als sechs Monate im Ausland auf und würde daher bei einer Rückkehr von den Behörden eingehend befragt werden. Im Herkunftsland seien nur noch die Schwiegermutter, die Schwiegertochter und der Enkel aufhältig. Vor der Ausreise habe die BF2 an einer Hochschule im Bereich der römisch XXXX unterrichtet und privat in diesem Bereich praktiziert. Die BF2 gebe weiterhin online-Unterricht an Studenten. Das Geld dafür werde auf ein russisches Konto eingezahlt, auf das die BF2 keinen Zugriff habe.

Zum Fluchtgrund befragt gab die BF2 die Mobilisierung an. Der BF1 sei nach Zustellung der Ladung nicht bei den Behörden erschienen. Dafür drohe ihm eine Haftstrafe. Da die BF schon länger als sechs Monate nicht mehr in Russland waren, sei das Interesse der Behörden an ihnen umso größer. Im Jahr 2014 und später, als Russland angefangen hat, sich Teile der Ukraine einzuverleiben, hätten die BF2 und der BF1 an Demonstrationen teilgenommen. Die BF2 brachte weiter vor, dass der BF1 im Jahr 2022 einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Dies hätten sie über ihre Nachbarin erfahren, welche ebenso eine Ladung für deren Mann erhalten habe.

I.10. Am 21.11.2023 langte eine Stellungnahme zu den Länderinformationen sowie weitere Beweismittel bei der Behörde ein. römisch eins.10. Am 21.11.2023 langte eine Stellungnahme zu den Länderinformationen sowie weitere Beweismittel bei der Behörde ein.

I.11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.12.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 14.01.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgesellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.12.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 14.01.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgesellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die Behörde aus, dass es zu Widersprüchen zwischen den Angaben des BF1 und der BF2 gekommen sei, wodurch ihre Glaubwürdigkeit beschädigt sei. Zudem sei eine Einberufung des BF1 zum Reservedienst aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme unwahrscheinlich. Angesichts der militärischen Ausbildung des BF1 zu einem Techniker in der Luftwaffe sei nicht von einem Einsatz an der Front auszugehen. Eine Wiedereinreise in das Herkunftsland sei problemlos möglich.

I.11. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führten darin ergänzend aus, eine oppositionelle Gesinnung aufzuweisen und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Aufgrund der Weigerung, den Reservedienst zu leisten in Verbindung mit seiner politischen Haltung befürchte der BF1 bei einer Rückkehr Verfolgung als Oppositioneller. Bei einer ungerechtfertigten Entziehung vom Wehrdienst drohe dem BF1 Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren. Zudem sei es bei der Teilmobilmachung zu Unregelmäßigkeiten gekommen und Reservisten, bei welchen eigentlich Befreiungsgründe vorgelegen wären, seien eingezogen worden. Die BF würden weiters bei ihrer Rückkehr eine willkürliche Behandlung durch Sicherheitsbehörden befürchten. Die Behörde habe auch außer Acht gelassen, dass die BF2 auf XXXX ihre politische Haltung bekanntgegeben habe. Es sei im Rahmen des Vorbringens bezüglich der Nachbarin, welche einen Einberufungsbefehl erhalten habe, auch nicht zu einem Widerspruch in den Aussagen gekommen, sondern hätte die Nachbarin eine Ladung sowohl für den Mann als auch für den Sohn erhalten. Die Teilnahme an Demonstrationen habe der BF1 in der Einvernahme nur aus dem Grund verneint, weil er darunter die „aktive“ Teilnahme bzw. Führung verstanden habe. römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führten darin ergänzend aus, eine oppositionelle Gesinnung aufzuweisen und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Aufgrund der Weigerung, den Reservedienst zu leisten in Verbindung mit seiner politischen Haltung befürchte der BF1 bei einer Rückkehr Verfolgung als Oppositioneller. Bei einer ungerechtfertigten Entziehung vom Wehrdienst drohe dem BF1 Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren. Zudem sei es bei der Teilmobilmachung zu Unregelmäßigkeiten gekommen und Reservisten, bei welchen eigentlich Befreiungsgründe vorgelegen wären, seien eingezogen worden. Die BF würd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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