Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W229 2278339-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 18.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG für den Zeitraum von 01.02.2022 bis 28.02.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 18.08.2023, Zl. römisch XXXX , betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG für den Zeitraum von 01.02.2022 bis 28.02.2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) die Ausstellung eines Bescheides über das Nicht-Vorliegen einer Vollversicherung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2023 sprach die ÖGK aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer für die XXXX ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2022 bis 28.02.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2023 sprach die ÖGK aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer für die römisch XXXX ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2022 bis 28.02.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 06.04.2019 geringfügig für die XXXX gewesen sei. Für Jänner 2022 sei eine Beitragsgrundlage von € 485,85 gemeldet worden. Im Monat Februar 2022 habe sie ein Gehalt von € 538,88 ausbezahlt erhalten, da zusätzlich zu den im Februar 2022 geleisteten Stunden frühere Stunden abgerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe daher die im Jahr 2022 geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 06.04.2019 geringfügig für die römisch XXXX gewesen sei. Für Jänner 2022 sei eine Beitragsgrundlage von € 485,85 gemeldet worden. Im Monat Februar 2022 habe sie ein Gehalt von € 538,88 ausbezahlt erhalten, da zusätzlich zu den im Februar 2022 geleisteten Stunden frühere Stunden abgerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe daher die im Jahr 2022 geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie lediglich geringfügig gearbeitet habe, dies ergebe sich auch aus der Zeiterfassung. Vom Dienstgeber seien einfach Stunden vom Jänner dazugerechnet worden, die im Ergebnis die Mehrstunden ergeben würden. Sie habe im Februar im Endeffekt nur zwei Samstage gearbeitet.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.09.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war ab 06.04.2019 geringfügig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Zu Beginn der Beschäftigung betrug der vereinbarte Stundensatz € 11,36 brutto, im Jahr 2022 € 13,26 brutto.Die Beschwerdeführerin war ab 06.04.2019 geringfügig beim Dienstgeber römisch XXXX beschäftigt. Zu Beginn der Beschäftigung betrug der vereinbarte Stundensatz € 11,36 brutto, im Jahr 2022 € 13,26 brutto.
Für die Beschwerdeführerin wurden an den angegebenen Tagen folgende Arbeitsstunden aufgezeichnet:
18.12.2021 7,53 h
25.12.2021 7,75 h Feiertag
01.01.2022 7,75 h Feiertag
08.01.2022 7,49 h
15.01.2022 8,90 h
22.01.2022 7,75 Krankenstand
29.01.2022 7,75 Quarantäne
05.02.2022 7,57 h
12.02.2022 7,61 h
19.02.2022 7,18 h.
Am 19.02.2022 wurde die Beschäftigung einvernehmlich gelöst und die bislang nicht verrechneten Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin seitens der Dienstgeberin abgerechnet.
Im Jänner 2022 erhielt die Beschwerdeführerin ein Entgelt in Höhe von € 485,85 und wurde dieser Betrag auch als Beitragsgrundlage an die ÖGK gemeldet. Die Abrechnung erfolgte seitens der Dienstgeberin für die Zeiträume 16.12.2021 bis 15.01.2022 sowie von 16.01.2022 bis 15.02.2022.
Im Februar wurden durch die Dienstgeberin die von 16.01.2022 bis 15.02.2022 sowie die am 19.02.2022 geleisteten Arbeitsstunden (37,86 Stunden) sowie 2,78 Stunden aus der Vorperiode abgerechnet, insgesamt daher 40,64 Stunden. Die Beschwerdeführerin erhielt im Februar 2022 ein Entgelt in Höhe von € 538,88 samt Zulagen ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Ausstellung eines Bescheids.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die vom Dienstgeber übermittelten Stundenaufzeichnungen, noch, für den Februar ein Entgelt in Höhe von € 538,88 erhalten zu haben. Die Stundenaufzeichnungen stimmen überdies mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stempelprotokoll überein. Soweit im Stempelprotokoll von der Beschwerdeführerin vermerkt ist, dass sie an einem Tag im Jänner krank und an einem anderen in Quarantäne war, so stimmt dies ebenso mit den übermittelten Aufzeichnungen des Dienstgebers überein.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Stundenlohn habe € 11,36 betragen, so ist festzuhalten, dass sich dies auch aus dem Personalbogen der XXXX vom 27.03.2019 ergibt. Aus dem Schriftverkehr der Arbeiterkammer mit der XXXX ist jedoch ersichtlich, dass der Stundenlohn im Jahr 2022 € 13,26 betragen habe und ist auch nachvollziehbar, dass sich dieser seit dem Jahr 2019 erhöht hat. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Stundensatz wird in der Beschwerde schließlich auch nicht (mehr) bestritten.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Stundenlohn habe € 11,36 betragen, so ist festzuhalten, dass sich dies auch aus dem Personalbogen der römisch XXXX vom 27.03.2019 ergibt. Aus dem Schriftverkehr der Arbeiterkammer mit der römisch XXXX ist jedoch ersichtlich, dass der Stundenlohn im Jahr 2022 € 13,26 betragen habe und ist auch nachvollziehbar, dass sich