Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I411 2291246-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX (alias römisch XXXX , alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX (alias römisch XXXX ), StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2022 unter der Angabe, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2022 unter der Angabe, römisch XXXX zu heißen und am römisch XXXX geboren zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine anschließend durchgeführte Abfrage aus dem System Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich am 25.10.2021 in Spanien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden ist.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2022 wurde deshalb der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrags Spanien zuständig ist, und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Spanien angeordnet.
Am 05.12.2022 ist der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt worden.
2. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut unrechtmäßig nach Österreich ein.
Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2023 und im Juni 2023 unter anderem wegen begangener Suchtgiftdelikte strafgerichtlich verurteilt wurde, teilte ihm das Bundesamt mit Schreiben vom 06.03.2024 mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die Verhängung von Schubhaft gegen ihn beabsichtigt sei. Gleichzeitig räumte das Bundesamt ihm eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein.
Hierauf erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Außerdem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 26.04.2024, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass ein unbefristetes Einreiseverbot nicht angemessen sei, zu Unrecht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Das BFA habe davon abgesehen, sich vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ein effektives Parteiengehör zu gewähren. Wäre dies ermöglicht worden, hätte der Beschwerdeführer dargelegt, dass er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und nun das Haftübel verspüre und die bisherige Zeit genützt habe, um sich über die Tat und Auswirkungen Gedanken zu machen. Außerdem sei bei der Strafe der Strafrahmen bei weitem nicht voll ausgeschöpft worden. Aus den genannten Gründen stelle die Verhängung eines unbefristeten Einreise