TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 I404 2284639-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AlVG §1
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  18. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I404 2284639-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, vom 06.12.2023, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, vom 06.12.2023, Zl. römisch XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht von römisch XXXX gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 06.12.2023 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) hinsichtlich seiner Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) als Immobilienverwalter im Zeitraum 01.05.2018 bis 31.07.2021 als echter Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) unterliegt.1.       Mit Bescheid vom 06.12.2023 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass Herr römisch XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) hinsichtlich seiner Tätigkeit für die römisch XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) als Immobilienverwalter im Zeitraum 01.05.2018 bis 31.07.2021 als echter Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) unterliegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte in Deutschland ein Gewerbe für Hausverwaltung und Hausmeisterdienste angemeldet habe, seine Tätigkeit allerdings in Österreich ausgeübt habe. Es seien schriftliche Rahmenverträge abgeschlossen worden. In jenen Zeiträumen, für die kein schriftlicher Vertrag vorliege, seien mündlich die Rahmenverträge mit den gleichen Vereinbarungen aus dem Vorjahr verlängert worden. Das Aufgabengebiet habe die Vermietung und Verpachtung von Wohnungen umfasst, sowie Wohnungsabnahmen, Wohnungsübergaben, Besichtigungstermine, die Verständigung der Mieter über Mietrückstände sowie Verwaltungstätigkeiten. Zusätzlich habe der Mitbeteiligte auch die Vertretung von den Sekretärinnen übernommen, wenn diese im Urlaub oder krank gewesen seien. Seine Tätigkeiten habe er zu 50% in seinem Büro in XXXX und zu 50% im Außendienst erbracht. Der Mitbeteiligte sei 24 Stunden, 7 Tage pro Woche für den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erreichbar gewesen. Kundenverkehr sei zwischen 10:00 und 16:00 gewesen und vor einem Besichtigungstermin sei der Mitbeteiligte immer ins Büro gefahren. Der Mitbeteiligte habe von der beschwerdeführenden Partei die Weisung erhalten, keine Wohnung an Personen zu vermieten, die Haustiere hätten. Über Vermietungen sei der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei immer in Kenntnis gesetzt worden. Die Mietverträge seien von den Sekretärinnen der beschwerdeführenden Partei vorbereitet worden. Der Mitbeteiligte hätte sich vertreten lassen können. Bei Krankheit oder Urlaub sei er von seinem Schwiegersohn vertreten worden. Der Mitbeteiligte habe den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei darüber informieren müssen, wenn er nicht ins Büro habe kommen können, wenn er erkrankt oder im Urlaub gewesen sei. In der firmeneigenen Broschüre XXXX werde der Mitbeteiligte im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Mitarbeiter geführt. In diesen Broschüren sei eine Visitenkarte des Mitbeteiligten beigelegt, auf welcher neben den Kontaktdaten des Mitbeteiligten das Firmenlogo und der Firmenname der beschwerdeführenden Partei angeführt sei. Für seine Tätigkeit habe der Mitbeteiligte ein monatliches Fixum in der Höhe von € 1.500 erhalten. Zusätzlich habe er Provisionen erhalten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Dienstleistung und nicht um ein Werk gehandelt habe. Ein generelles Vertretungsrecht liege nicht vor, da sich der Mitbeteiligte nur in bestimmten Einzelfällen habe vertreten lassen und zuvor die beschwerdeführende Partei darüber informiert habe. Hinsichtlich der Bindung an den Arbeitsort führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte eine gemischte Tätigkeit ausgeübt habe und 50% im Büro und 50% im Außendienst tätig gewesen sei. Zusätzlich sei er verpflichtet gewesen, Bürodienste in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei auszuüben in Vertretung der Sekretärinnen. In Bezug auf die Bindung an Arbeitszeiten wurde ausgeführt, dass eine ständige Erreichbarkeit des Mitbeteiligten erwartet worden sei und sei er 24 Stunden, 7 Tage die Woche, auch im Urlaub und Krankenstand erreichbar gewesen. Weiters sei der Mitbeteiligte auch erfolgsunabhängig entlohnt worden, zumal ihm ein monatliches Fixum zugestanden sei. Der Mitbeteiligte habe die beschwerdeführende Partei darüber in Kenntnis setzen müssen, wenn er eine Wohnung vermietet habe, außerdem sei er mit dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei durchgehend in telefonischem Kontakt. Der Mitbeteiligte sei auch in der jährlich erscheinenden Firmenbroschüre als Mitarbeiter geführt und sei davon auszugehen, dass er einer stillen Autorität unterliege. Dem Mitbeteiligte sei von der beschwerdeführenden Partei ein Büro, ein Computer und ein Firmenhandy zur Verfügung gestellt worden und sei er daher organisatorisch in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eingegliedert gewesen. In Bezug auf die Prüfung, welche Firma als Dienstgeber anzusehen sei, zumal die Verträge mit zwei nichtnatürlichen Personen abgeschlossen worden seien und auch das Gehalt von beiden Unternehmen bezahlt worden sei, führte die belangte Behörde zusammengefasst wie folgt aus: Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die XXXX (in der Folge: I GmbH) hätten denselben geschäftsführenden Gesellschafter, seien in derselben Geschäftsbranche tätig, und würden über dieselbe Telefonnummer, denselben Firmensitz sowie dieselbe E-Mailadresse verfügen. In objektiver Betrachtungsweise könne davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei der Kern der Unternehmensgruppe sei. Auch die übrigen Dienstnehmer seien bei der beschwerdeführenden Partei gemeldet.Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte in Deutschland ein Gewerbe für Hausverwaltung und Hausmeisterdienste angemeldet habe, seine Tätigkeit allerdings in Österreich ausgeübt habe. Es seien schriftliche Rahmenverträge abgeschlossen worden. In jenen Zeiträumen, für die kein schriftlicher Vertrag vorliege, seien mündlich die Rahmenverträge mit den gleichen Vereinbarungen aus dem Vorjahr verlängert worden. Das Aufgabengebiet habe die Vermietung und Verpachtung von Wohnungen umfasst, sowie Wohnungsabnahmen, Wohnungsübergaben, Besichtigungstermine, die Verständigung der Mieter über Mietrückstände sowie Verwaltungstätigkeiten. Zusätzlich habe der Mitbeteiligte auch die Vertretung von den Sekretärinnen übernommen, wenn diese im Urlaub oder krank gewesen seien. Seine Tätigkeiten habe er zu 50% in seinem Büro in römisch XXXX und zu 50% im Außendienst erbracht. Der Mitbeteiligte sei 24 Stunden, 7 Tage pro Woche für den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erreichbar gewesen. Kundenverkehr sei zwischen 10:00 und 16:00 gewesen und vor einem Besichtigungstermin sei der Mitbeteiligte immer ins Büro gefahren. Der Mitbeteiligte habe von der beschwerdeführenden Partei die Weisung erhalten, keine Wohnung an Personen zu vermieten, die Haustiere hätten. Über Vermietungen sei der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei immer in Kenntnis gesetzt worden. Die Mietverträge seien von den Sekretärinnen der beschwerdeführenden Partei vorbereitet worden. Der Mitbeteiligte hätte sich vertreten lassen können. Bei Krankheit oder Urlaub sei er von seinem Schwiegersohn vertreten worden. Der Mitbeteiligte habe den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei darüber informieren müssen, wenn er nicht ins Büro habe kommen können, wenn er erkrankt oder im Urlaub gewesen sei. In der firmeneigenen Broschüre römisch XXXX werde der Mitbeteiligte im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Mitarbeiter geführt. In diesen Broschüren sei eine Visitenkarte des Mitbeteiligten beigelegt, auf welcher neben den Kontaktdaten des Mitbeteiligten das Firmenlogo und der Firmenname der beschwerdeführenden Partei angeführt sei. Für seine Tätigkeit habe der Mitbeteiligte ein monatliches Fixum in der Höhe von € 1.500 erhalten. Zusätzlich habe er Provisionen erhalten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Dienstleistung und nicht um ein Werk gehandelt habe. Ein generelles Vertretungsrecht liege nicht vor, da sich der Mitbeteiligte nur in bestimmten Einzelfällen habe vertreten lassen und zuvor die beschwerdeführende Partei darüber informiert habe. Hinsichtlich der Bindung an den Arbeitsort führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte eine gemischte Tätigkeit ausgeübt habe und 50% im Büro und 50% im Außendienst tätig gewesen sei. Zusätzlich sei er verpflichtet gewesen, Bürodienste in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei auszuüben in Vertretung der Sekretärinnen. In Bezug auf die Bindung an Arbeitszeiten wurde ausgeführt, dass eine ständige Erreichbarkeit des Mitbeteiligten erwartet worden sei und sei er 24 Stunden, 7 Tage die Woche, auch im Urlaub und Krankenstand erreichbar gewesen. Weiters sei der Mitbeteiligte auch erfolgsunabhängig entlohnt worden, zumal ihm ein monatliches Fixum zugestanden sei. Der Mitbeteiligte habe die beschwerdeführende Partei darüber in Kenntnis setzen müssen, wenn er eine Wohnung vermietet habe, außerdem sei er mit dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei durchgehend in telefonischem Kontakt. Der Mitbeteiligte sei auch in der jährlich erscheinenden Firmenbroschüre als Mitarbeiter geführt und sei davon auszugehen, dass er einer stillen Autorität unterliege. Dem Mitbeteiligte sei von der beschwerdeführenden Partei ein Büro, ein Computer und ein Firmenhandy zur Verfügung gestellt worden und sei er daher organisatorisch in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eingegliedert gewesen. In Bezug auf die Prüfung, welche Firma als Dienstgeber anzusehen sei, zumal die Verträge mit zwei nichtnatürlichen Personen abgeschlossen worden seien und auch das Gehalt von beiden Unternehmen bezahlt worden sei, führte die belangte Behörde zusammengefasst wie folgt aus: Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die römisch XXXX (in der Folge: römisch eins GmbH) hätten denselben geschäftsführenden Gesellschafter, seien in derselben Geschäftsbranche tätig, und würden über dieselbe Telefonnummer, denselben Firmensitz sowie dieselbe E-Mailadresse verfügen. In objektiver Betrachtungsweise könne davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei der Kern der Unternehmensgruppe sei. Auch die übrigen Dienstnehmer seien bei der beschwerdeführenden Partei gemeldet.

2.       Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Mitbeteiligte selbständiger Immobilienverwalter gewesen sei. Es sei vereinbart gewesen, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeiten über seine Firma in Deutschland abwickle. In Deutschland habe der Mitbeteiligte ein selbständiges Unternehmen. Richtig sei, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeit nicht persönlich habe ausüben müssen, sondern habe er sich vertreten lassen können, insbesondere durch seinen Schwiegersohn. Das geschuldete Werk sei darin zu erblicken, dass der Mitbeteiligte anlassfallbezogen Wohnungen vermittelt habe für Kunden der beschwerdeführenden Partei, dies auf selbständiger Basis und jede Vermittlung und die daraus abreifende Provision sei als individuelles Werk zu verstehen. Der Mitbeteiligte habe sich immer, wenn er das gewollt habe, vertreten lassen können. Der Mitbeteiligte habe seine Vertretung auch selbst entlohnt. Der Mitbeteiligte habe als Unternehmer ein eigenes Büro gehabt und habe über seine Zeit frei verfügen können und sei auch nicht weisungsgebunden. Die Tatsache, dass der Mitbeteiligte mitgeteilt habe, welche Wohnungen zu vermieten seien, unterscheide ihn nicht von selbständigen Immobilien -Verwaltern, zumal immer der Eigentümer entscheide, welche Wohnung er vermiete. Auch könnten Unternehmer untereinander permanent wechselseitig in Kontakt sein. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Mitbeteiligte liege ebenfalls nicht vor, da der Mitbeteiligte auch für andere Personen Wohnungen habe vermieten können. Er sei für mehrere Firmen tätig gewesen.

3.       Die Beschwerde samt Akt der belangten Behörde langte am 18.01.2024 beim BVwG, Außenstelle Innsbruck ein.

4.       Mit Schreiben vom 05.02.2024 wurde dem Mitbeteiligten die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

5.       Mit Schreiben vom 11.03.2024 führte der Mitbeteiligte dazu aus, dass es zwar keinen Dienstvertrag gegeben habe, er aber von der beschwerdeführenden Partei ein eigenes Büro mit sämtlichen Betriebsmitteln bekommen habe. Er habe mit Mietern bzw. Interessenten teilweise selbst Termine vereinbaren können, teilweise seien ihm vom Sekretariat der beschwerdeführenden Partei Termine eingetragen worden. Eine Vertretungsmöglichkeit habe nicht wirklich bestanden, zumal sein Schwiegersohn nur bei krankheitsbedingter oder freizeitbedingter Abwesenheit lediglich Telefonate und Post habe entgegennehmen dürfen. Es sei untersagt gewesen, dass sein Schwiegersohn Besichtigungen vornehme oder Mieter bzw. Käufer betreue. Im Krankenstand sei er im Bereich der Hausverwaltung von den Sekretärinnen der beschwerdeführenden Partei vertreten worden. Er hatte regelmäßig im Büro zu erscheinen und habe dort viele Arbeitsstunden verbracht. Vor allem in Hinblick auf die Hausverwaltung habe er während der Geschäftszeiten von 08:00 bis 17:00 immer erreichbar sein müssen. Auch sei ihm vorgeschrieben worden, sich bei den Besichtigungen nach den Terminwünschen der Kunden zu orientieren. Nur deswegen habe er auch am Wochenende und in den Abendstunden gearbeitet. Er hätte auch den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bei Versteigerungen zu vertreten gehabt und seien diese Termine fix vorgegeben. Er habe weder die Objekte im Eigentum der beschwerdeführenden Partei noch die Fremdobjekte eigenständig verkaufen, sondern nur die Verkäufe bzw. Mietverträge vorbereiten dürfen. Er habe ein monatliches Fixum erhalten sowie eine Provision in der der Höhe von 50% jener Provisionen, welche die beschwerdeführende Partei erhalten habe. Er habe auch nicht für andere Interessenten gearbeitet, lediglich zu Corona Zeiten habe er mit Zustimmung der beschwerdeführenden Partei für 6 Monate für eine andere Immobilienfirma gearbeitet. Auch habe er während des Corona bedingten „Lockdowns“ weiter sein Fixum erhalten, was er sicherlich nicht bekommen hätte, wenn er selbständig gewesen wäre.

6.       Die beschwerdeführende Partei führte zu dem Schriftsatz des Mitbeteiligten zusammengefasst wie folgt aus: Durch die Einvernahme des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei werde geklärt werden, dass es nie zu einem Dienstvertrag mit dem Mitbeteiligten gekommen sei, es sei eine reine Unternehmenskooperation zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Mitbeteiligten als selbstständige Unternehmer gewesen. Der Mitbeteiligte habe nur mit anlassbezogenen, projektbezogenen Honorarnoten seine Leistungen abgerechnet. Der Mitbeteiligte hätte gar kein Dienstverhältnis gewollt, weshalb schon aus diesem Grund kein Vertragskonsens zustande gekommen sei. Nun wollte er seine finanziellen Ansprüche optimieren. Auch der Steuerberater habe dies mit dem Geschäftsführer seinerzeit abgeklärt und hätte auch der Mitbeteiligte keine unselbstständige Tätigkeit gewollt. Als Beweis wurde die Zeugen Einvernahme des namentlich angeführten Steuerberaters angeführt. Der beschwerdeführenden Partei sei es egal gewesen, ob der Mitbeteiligte oder bei ihm beschäftigte Personen die Arbeit verrichten würden. Für den Mitbeteiligten habe keine persönliche Arbeitspflicht bestanden, dies habe der Mitbeteiligte auch gelegentlich so gehandhabt, dass er sich im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit vertreten habe lassen. Der Mitbeteiligte hätte frei über seine Arbeitszeit verfügen können, er sei auch nicht weisungsgebunden gewesen. Wenn die beschwerdeführende Partei wieder Wohnungen zu vermieten gehabt habe, hätte sie den Mitbeteiligten kontaktiert. Diesem wäre es freigestanden, die Vermittlungsaufträge abzulehnen. Er hätte dann halt keine Provision bekommen. Die Tatsache, dass er die Vermittlungsaufträge angenommen habe, spreche nicht für eine unselbständige Tätigkeit. Der Mitbeteiligte sei für mehrere Firmen während der Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei tätig gewesen, es habe somit kein Konkurrenzverbot und keine Konkurrenzklausel gegeben. Richtig sei, dass der Mitbeteiligte von seinem Stiefsohn im Krankheitsfall oder wenn dieser Urlaub gehabt habe, vertreten worden sei. Diesem sei es auch freigestanden, Besichtigungen durchzuführen und Mieter oder Käufer zu betreuen. Dies sei von der beschwerdeführenden Partei auch nicht untersagt worden. Der Mitbeteiligte sei lediglich anlassbezogen in der Firma der beschwerdeführenden Partei aufgetaucht und nicht regelmäßig. Auch Unternehmer müssten sich bei der Besichtigung von Mietgegenständen und Eigentumswohnungen mitunter nach den Wünschen ihrer Kunden richten, da sie sonst keinen Geschäftsabschluss tätigen würden. Der Umstand, dass der Mitbeteiligte nunmehr behaupte, auch am Wochenende und in den späten Abendstunden beschäftigt zu sein, belege eindrücklich, dass er seine Arbeit einteilen habe können, wie er es gewollt habe. Es sei kein Kriterium unselbstständiger/selbständiger Tätigkeit, dass während des Geschäftslebens Termine fix eingehalten werden müssten. Auch Unternehmer hätten im Geschäftsleben fixe Termine, zu denen sie sich einfinden müssten. Selbstständige Makler könnten ebenfalls nur Kaufinteressenten vermitteln. Über den definitiven Abschluss würden Eigentümer und Kauf-oder Mietinteressenten entscheiden. Der Mitbeteiligte gestehe selber zu, dass er für mehrere Firmen gearbeitet habe und Teile der Provision bekommen habe. Das heiße, habe er viel gearbeitet und viel vermittelt, habe er viel verdient. Habe er nichts gearbeitet, habe er nichts bzw. weniger verdient. Dies erscheine nicht ein typisches Kriterium für einen Dienstnehmer zu sein, da Dienstnehmer erfolgsunabhängig gezahlt werden würden. Dienstnehmer würden nach Stunden bezahlt, dabei sei es völlig egal, welchen wirtschaftlichen Erfolg die Dienstnehmer für den Unternehmer erwirtschaften würden. Der Mitbeteiligte sei immer sehr fleißig gewesen, weshalb von einem prognostizierten Mindestumsatz ausgegangen werden hätte können, weshalb ein Fixum wirtschaftlich vertretbar gewesen sei. Auch zwischen Unternehmen würde mitunter ein Fixum vereinbart werden. Der Mitbeteiligte habe aus Deutschland Rechnungen gestellt, er habe das Auto auf seine deutsche Firma gekauft, und habe auch unter seiner Firma in Deutschland firmiert. Alle erbrachten Leistungen seien ordnungsgemäß bezahlt und erledigt worden. Dies ergebe sich aus der Bestätigung vom 29.12.2020. Beim sogenannten Fixum handle es sich entgegen der Darstellung des Mitbeteiligten um keinen fixen Zahltag im Sinne eines Dienstvertrages sondern um einen Werklohn, der abseits provisionspflichtiger Tätigkeiten auf selbstständiger Basis bezahlt worden sei. Es sei daher auch nie ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld vereinbart gewesen. Als der Mitbeteiligte ein Auto benötigt habe, habe ihm der Geschäftsführer ein Darlehen von Euro 10 000 gewährt. Ein unselbständig Erwerbstätiger nehme keinen Kredit auf für sein Firmenfahrzeug. Im Zuge eines Rechtshilfeersuchens werde beantragt, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beim zuständigen Finanzamt in Deutschland die Steuerunterlagen des Mitbeteiligten angefordert werden. Aus diesen Unterlagen werde sich ergeben, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum 2010 bis 2021 seine Einkünfte als selbstständiger Hausverwalter in Deutschland versteuert habe. Dadurch werde der untrügliche Beweis erbracht, dass sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich die Einkommen des Mitbeteiligten als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien.

7.       Am 25.04.2024 fand beim BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Mitbeteiligte und der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der beschwerdeführenden Partei, Herr XXXX (in der Folge: XXXX ) einvernommen.7.       Am 25.04.2024 fand beim BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Mitbeteiligte und der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der beschwerdeführenden Partei, Herr römisch XXXX (in der Folge: römisch XXXX ) einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der Mitbeteiligte war von 01.05.2010 bis 31.07.2021 für die beschwerdeführende Partei als Immobilienverwalter tätig.

1.2.    Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten für den Zeitraum 01.05.2018 bis 31.07.2021 abgesprochen.

1.3.    Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, Herr XXXX , auch Geschäftsführer und Alleingesellschafter der I GmbH. Die beschwerdeführende Partei war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümerin der von der beschwerdeführenden Partei und der I GmbH selbst verwendeten Büroräumlichkeiten, eines Großteils der Büroausstattung der beschwerdeführenden Partei und der I GmbH und hatte sechs bis sieben Mitarbeiter. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die I GmbH waren Eigentümer von Wohnungen, die von den beiden Firmen vermietet und betreut wurden.1.3.    Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, Herr römisch XXXX , auch Geschäftsführer und Alleingesellschafter der römisch eins GmbH. Die beschwerdeführende Partei war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümerin der von der beschwerdeführenden Partei und der römisch eins GmbH selbst verwendeten Büroräumlichkeiten, eines Großteils der Büroausstattung der beschwerdeführenden Partei und der römisch eins GmbH und hatte sechs bis sieben Mitarbeiter. Sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die römisch eins GmbH waren Eigentümer von Wohnungen, die von den beiden Firmen vermietet und betreut wurden.

1.4.    Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden drei schriftliche Verträge zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen und zwar am 05.01.2017, am 27.12.2018 und am 05.01.2020. Bei Ablauf eines Vertrages erfolgte eine mündliche Verlängerung des letzten Vertrages bis zum Abschluss eines neuen Vertrages bzw. bis zum Abschluss der Auflösungsvereinbarung vom 15.06.2021.

1.5.    Der als „Rahmenvertrag“ bezeichnete Vertrag vom 05.01.2017 hat folgenden Inhalt:

„abgeschlossen zwischen

1. [I GmbH, Adresse]

2. [beschwerdeführende Partei, Adresse]

einerseits

und

3. Firma [Mitbeteiligter] Hausverwaltung [Adresse in XXXX ]3. Firma [Mitbeteiligter] Hausverwaltung [Adresse in römisch XXXX ]

wie folgt:

Zwischen den Firmen [beschwerdeführende Partei], [I GmbH] und der Firma [Mitbeteiligter] Hausverwaltung wird hiermit vereinbart, dass [Mitbeteiligte] folgende Tätigkeiten für die Firmen durchführt:

?        Vermietung von freistehenden Wohnungen

?        Vereinbarung von Besichtigungsterminen

?        Wohnungsübergaben, Wohnungsabnahmen

Für diese Tätigkeiten kann er auch die Arbeitskraft von der Sekretärin […und ….] in Anspruch nehmen. Diese Tätigkeiten werden durch ihn über seine in Deutschland sitzende Firma selbständig als Unternehmer ausgeführt. Zum Nachweis des Unternehmens ist die UID –Nummer sowie die Steuernummer des deutschen Finanzamtes vorzulegen.

Beginn der Tätigkeit ist der 01.01.2017. Dieser Rahmenvertrag ist befristet mit dem 31.12.2017.

Als Entgelt für diese Leistungen wird ein Pauschalhonorar von monatlich  €_1.000,00_

Vereinbart. Als Fahrtkostenzuschuß wird ein Pauschalhonorar von monatlich €_500,00_

vereinbart. Die Bezahlung erfolgt nach Rechnungslegung der Firma [Mitbeteiligte] an die Firma [I GmbH] oder die [beschwerdeführende Partei] innert 7 Tagen. Das monatliche Pauschalhonorar stellt ein Gesamthonorar aller 2 Firmen dar und erfolgt eine monatliche Aufteilung der jeweiligen Firmen.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.“

1.6.    Im Vertrag vom 27.12.2018 ist der Beginn der Tätigkeit mit 01.01.2019 und die Befristung mit 31.12.2019 festgelegt. Weiters soll die Rechnungslegung nur mehr an die I GmbH erfolgen und es ist nur mehr eine Sekretärin namentlich genannt. Im Übrigen entspricht die Vereinbarung jener vom 05.01.2017. Der Rahmenvertrag vom 05.01.2020 bestimmt den Beginn der Tätigkeit mit 01.01.2020 und die Befristung mit 31.12.2020. Der restliche Inhalt entspricht dem Vertrag vom 27.12.2018. 1.6.    Im Vertrag vom 27.12.2018 ist der Beginn der Tätigkeit mit 01.01.2019 und die Befristung mit 31.12.2019 festgelegt. Weiters soll die Rechnungslegung nur mehr an die römisch eins GmbH erfolgen und es ist nur mehr eine Sekretärin namentlich genannt. Im Übrigen entspricht die Vereinbarung jener vom 05.01.2017. Der Rahmenvertrag vom 05.01.2020 bestimmt den Beginn der Tätigkeit mit 01.01.2020 und die Befristung mit 31.12.2020. Der restliche Inhalt entspricht dem Vertrag vom 27.12.2018.

1.7.    Zu den Aufgaben des Mitbeteiligten gehörten zunächst die Vermietung der freien Wohnungen, Wohnungsabnahmen und Wohnungsübergaben. Der Mitbeteiligte hat die freigewordene Immobilie dazu in Augenschein genommen, fotografiert und inseriert. Dann vereinbarte er Besichtigungstermine, überprüfte die Bonität der Interessenten und hat die Vorverträge abgeschlossen. Diese wurde dann vom Mitbeteiligten dem Sekretariat übermittelt, damit diese die Mietverträge erstellen. Dann wurde vom Mitbeteiligten mit den neuen Mietern ein Termin für die Unterzeichnung der Verträge im Büro des Mitbeteiligten vereinbart. Der Termin wurde dem Sekretariat der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt und dort in den Kalender von Herrn XXXX eingetragen. In der Regel war Herr XXXX nämlich bei diesem Termin ebenfalls anwesend, er hat sich die Mieter angesehen und den Vertrag für die beschwerdeführende Partei unterschrieben. Nach der Unterzeichnung wurde vom Mitbeteiligten mit dem Mieter ein Übergabetermin vereinbart, der Mitbeteiligte erstellte ein Übernahmeprotokoll und nahm die Kautionszahlung des Mieters entgegen, welche er dann an die beschwerdeführende Partei weitergeleitet hat. 1.7.    Zu den Aufgaben des Mitbeteiligten gehörten zunächst die Vermietung der freien Wohnungen, Wohnungsabnahmen und Wohnungsübergaben. Der Mitbeteiligte hat die freigewordene Immobilie dazu in Augenschein genommen, fotografiert und inseriert. Dann vereinbarte er Besichtigungstermine, überprüfte die Bonität der Interessenten und hat die Vorverträge abgeschlossen. Diese wurde dann vom Mitbeteiligten dem Sekretariat übermittelt, damit diese die Mietverträge erstellen. Dann wurde vom Mitbeteiligten mit den neuen Mietern ein Termin für die Unterzeichnung der Verträge im Büro des Mitbeteiligten vereinbart. Der Termin wurde dem Sekretariat der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt und dort in den Kalender von Herrn römisch XXXX eingetragen. In der Regel war Herr römisch XXXX nämlich bei diesem Termin ebenfalls anwesend, er hat sich die Mieter angesehen und den Vertrag für die beschwerdeführende Partei unterschrieben. Nach der Unterzeichnung wurde vom Mitbeteiligten mit dem Mieter ein Übergabetermin vereinbart, der Mitbeteiligte erstellte ein Übernahmeprotokoll und nahm die Kautionszahlung des Mieters entgegen, welche er dann an die beschwerdeführende Partei weitergeleitet hat.

1.8.    Der Mitbeteiligte war auch für die Hausverwaltung jener Mietobjekte zuständig, die er vermittelt hat. Er war Ansprechperson der Mieter für Schäden und Reparaturen und hat die Aufträge für die Schneeräumung und Pflege der Außenanlagen an den Hausmeister weitergegeben. Kl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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