Entscheidungsdatum
17.05.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2221299-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK im Beschwerdeverfahren der XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 13.06.2019, PNR: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK im Beschwerdeverfahren der römisch XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 13.06.2019, PNR: römisch XXXX , Teilnehmernummer: römisch XXXX :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (= Beschwerdeführerin bzw Bf) erhob mit Schriftsatz vom 24.06.2019 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2019, PNR: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , mit welchem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) abgewiesen und der weitere Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Steuerfreiheit der nach dem Rundfunkgebührengesetz vorgeschriebenen Rundfunkgebühren zurückgewiesen wurde.1. Frau römisch XXXX (= Beschwerdeführerin bzw Bf) erhob mit Schriftsatz vom 24.06.2019 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2019, PNR: römisch XXXX , Teilnehmernummer: römisch XXXX , mit welchem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach Paragraph 31, ORF-Gesetz (ORF-G) abgewiesen und der weitere Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Steuerfreiheit der nach dem Rundfunkgebührengesetz vorgeschriebenen Rundfunkgebühren zurückgewiesen wurde.
2. Mit dem am 16.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nach einer anderweitigen EuGH-Entscheidung zurück, nachdem zuvor der VwGH im vorliegenden Fall dennoch eine Kassation einer Vorentscheidung des BVwG wegen Verstoßes insb gegen Art 47 GRC durchgeführt hatte. 2. Mit dem am 16.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nach einer anderweitigen EuGH-Entscheidung zurück, nachdem zuvor der VwGH im vorliegenden Fall dennoch eine Kassation einer Vorentscheidung des BVwG wegen Verstoßes insb gegen Artikel 47, GRC durchgeführt hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus wird ausdrücklich festgestellt:
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 16.05.2024 zweigelsfrei die Zurückziehung ihrer Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf den diesbezüglichen, unzweifelhaften Erklärungen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 16.05.2024, welcher am selbigen Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).
An der Rechtswirksamkeit der anwaltlich durchgeführten Zurückziehung bestehen auf Tatsachenebene keine Zweifel. Insoweit war mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gebührenpflicht Programmentgelt Umsatzsteuer Verfahrenseinstellung Vorabentscheidungsverfahren Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2221299.1.00Im RIS seit
24.06.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024