TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 L523 2280012-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AVG §69
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


L523 2280012-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & CoKG, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 22.09.2023, AZ: XXXX , betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & CoKG, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle römisch XXXX , vom 22.09.2023, AZ: römisch XXXX , betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens:

A.)

1. beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden „AUVA“ oder „belangte Behörde“) vom 13.09.2021 wurde das dem Beschwerdeführer am 19.04.2021 in seinem Arbeitsbetrieb widerfahrene Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

2. Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2023 sprach die AUVA aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmalig Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund durch die am 24.02.2023 gestellte medizinische Diagnose erlangt habe. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 26.07.2023 sei sohin nach Ablauf der Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden. Über den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Anruf bei der AUVA vom 06.03.2023 gäbe es weder einen Aktenvermerk, noch würde es sich bei der vom Beschwerdeführer gewählten Rufnummer um jene der AUVA, Landesstelle XXXX , handeln. Eine amtswegige Wiederaufnahme sei der Landesstelle XXXX somit faktisch nicht möglich gewesen. Auch in den am 05.06.2023 und 19.06.2023 zwischen dem Beschwerdeführer und der AUVA geführten Telefongesprächen sei der aufgekommene Befund vom 24.02.2023 nicht thematisiert worden. Nicht der Zeitpunkt ab dem der Antragsteller erkannt habe, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handle sei entscheidend, sondern die Kenntnis von einem Sachverhalt. Ein Hinderungsgrund, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, binnen zwei Wochen ab dem 24.02.2023 die neue Diagnose samt medizinischer Krankenunterlagen an die AUVA zu übermitteln, sei aus dem Antrag vom 26.07.2023 nicht ersichtlich gewesen. Auch sei der Unfallhergang (das Ziehen an einer Schleifmaschine) – unter Berücksichtigung der Diagnose vom 24.02.2023 – nicht geeignet gewesen, die Schädigung einer altersentsprechenden Schulter beziehungsweise dessen Binnenstrukturen verursacht zu haben. Auch das nunmehr vom Beschwerdeführer angegebene Rütteln oder Reißen stelle eine willentlich geplante Handlung dar, dessen Bewegungsablauf nicht geeignet sei, eine Schädigung einer altersentsprechenden Schulter beziehungsweise dessen Binnenstrukturen zu verursachen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmalig Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund durch die am 24.02.2023 gestellte medizinische Diagnose erlangt habe. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 26.07.2023 sei sohin nach Ablauf der Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt worden. Über den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Anruf bei der AUVA vom 06.03.2023 gäbe es weder einen Aktenvermerk, noch würde es sich bei der vom Beschwerdeführer gewählten Rufnummer um jene der AUVA, Landesstelle römisch XXXX , handeln. Eine amtswegige Wiederaufnahme sei der Landesstelle römisch XXXX somit faktisch nicht möglich gewesen. Auch in den am 05.06.2023 und 19.06.2023 zwischen dem Beschwerdeführer und der AUVA geführten Telefongesprächen sei der aufgekommene Befund vom 24.02.2023 nicht thematisiert worden. Nicht der Zeitpunkt ab dem der Antragsteller erkannt habe, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handle sei entscheidend, sondern die Kenntnis von einem Sachverhalt. Ein Hinderungsgrund, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, binnen zwei Wochen ab dem 24.02.2023 die neue Diagnose samt medizinischer Krankenunterlagen an die AUVA zu übermitteln, sei aus dem Antrag vom 26.07.2023 nicht ersichtlich gewesen. Auch sei der Unfallhergang (das Ziehen an einer Schleifmaschine) – unter Berücksichtigung der Diagnose vom 24.02.2023 – nicht geeignet gewesen, die Schädigung einer altersentsprechenden Schulter beziehungsweise dessen Binnenstrukturen verursacht zu haben. Auch das nunmehr vom Beschwerdeführer angegebene Rütteln oder Reißen stelle eine willentlich geplante Handlung dar, dessen Bewegungsablauf nicht geeignet sei, eine Schädigung einer altersentsprechenden Schulter beziehungsweise dessen Binnenstrukturen zu verursachen.

4. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.10.2023 (eingelangt am 16.10.2023) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2023. Darin kam es zunächst zur Sachverhaltsdarlegung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und ihre Manuduktionspflicht verletzt habe. Demnach hätte die belangte Behörde das seitens des Beschwerdeführers belegte und nachweislich am 06.03.2023 mit der AUVA stattgefundene Gespräch (mit einer Dauer von 11:55 Minuten), vor allem aufgrund der langen Gesprächsdauer, rekonstruieren müssen. Es würden keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Sache detailliert mit der belangten Behörde gesprochen habe und die neue Diagnose geschildert habe. Weiters sei die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht nachgekommen, da dem unvertretenen Beschwerdeführer zum einen während des mit der AUVA am 06.03.2023 geführten Gespräches eine falsche Auskunft erteilt worden sei und dieser zum anderen nicht auf die Möglichkeit der Erhebung eines Wiederaufnahmeantrages hingewiesen worden sei. Auch die Feststellungen zum Unfallhergang seien unrichtig, da die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 05.09.2023 gemachten konkretisierten Angaben zum Unfallhergang nicht berücksichtigt worden seien. Die Unfallursache sei sohin verfälscht worden und würde der geschilderte Vorgang entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl geeignet sein, eine Schulterverletzung zu verursachen. Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sei spätestens im Zeitpunkt des gestellten Wiedereinsetzungsantrages möglich gewesen. Abschließend wurde angemerkt, dass entgegen der Ansicht der AUVA eine Wiederaufnahme des Verfahrens keine Beweismittelvorlage vorsehe und der Beschwerdeführer dahingehend manuduziert hätte werden müssen. Die belangte Behörde habe ihren nach Gesetz eingeräumten Ermessenspielraum grob fehlerhaft ausgeübt. Alle Wiederaufnahmegründe seien vollinhaltlich am 05.09.2023 bekannt gegeben worden. 4. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.10.2023 (eingelangt am 16.10.2023) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2023. Darin kam es zunächst zur Sachverhaltsdarlegung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und ihre Manuduktionspflicht verletzt habe. Demnach hätte die belangte Behörde das seitens des Beschwerdeführers belegte und nachweislich am 06.03.2023 mit der AUVA stattgefundene Gespräch (mit einer Dauer von 11:55 Minuten), vor allem aufgrund der langen Gesprächsdauer, rekonstruieren müssen. Es würden keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Sache detailliert mit der belangten Behörde gesprochen habe und die neue Diagnose geschildert habe. Weiters sei die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nicht nachgekommen, da dem unvertretenen Beschwerdeführer zum einen während des mit der AUVA am 06.03.2023 geführten Gespräches eine falsche Auskunft erteilt worden sei und dieser zum anderen nicht auf die Möglichkeit der Erhebung eines Wiederaufnahmeantrages hingewiesen worden sei. Auch die Feststellungen zum Unfallhergang seien unrichtig, da die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 05.09.2023 gemachten konkretisierten Angaben zum Unfallhergang nicht berücksichtigt worden seien. Die Unfallursache sei sohin verfälscht worden und würde der geschilderte Vorgang entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl geeignet sein, eine Schulterverletzung zu verursachen. Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sei spätestens im Zeitpunkt des gestellten Wiedereinsetzungsantrages möglich gewesen. Abschließend wurde angemerkt, dass entgegen der Ansicht der AUVA eine Wiederaufnahme des Verfahrens keine Beweismittelvorlage vorsehe und der Beschwerdeführer dahingehend manuduziert hätte werden müssen. Die belangte Behörde habe ihren nach Gesetz eingeräumten Ermessenspielraum grob fehlerhaft ausgeübt. Alle Wiederaufnahmegründe seien vollinhaltlich am 05.09.2023 bekannt gegeben worden.

5. Am 19.10.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die belangte Behörde erstattete zur Aktenvorlage eine Stellungnahme. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass das dem Beschwerdeführer am 19.04.2021 in seinem Arbeitsbetrieb widerfahrene Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt und ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung verneint worden sei. Entscheidungsgrundlage dieses Verfahrens sei eine medizinische Beurteilung der Ereignisfolgen und des Ereignisherganges seitens der chefärztlichen Station gewesen. Mit Antrag vom 26.07.2023 sei die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und vorgebracht worden, dass am 24.02.2023 eine neue medizinische Diagnose gestellt worden sei. Darin sei vorgebracht worden, dass das nunmehrige Beschwerdebild des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.04.2021 zurückzuführen sei und dies bei den vorgenommenen Untersuchungen nicht entdeckt worden sei. Die seitens des Beschwerdeführers gemachten Behauptungen seien jedoch, aufgrund der fehlenden Zeitnähe zum Ereignis, als haltlos einzustufen gewesen. Zudem führte die belangte Behörde aus, dass die vorgebrachten Informationen – unabhängig von deren rechtzeitigen Bekanntwerden zum Begehren einer Wiederaufnahme – an der gefällten Entscheidung nichts ändern könnten. Zum einen habe es sich bei dem geschilderten Bewegungsablauf um keinen Arbeitsunfall im rechtlichen Sinn gehandelt und würden zum anderen zeitnahe Untersuchungen ein völlig gegenteiliges Bild der Ereignisfolgen und Ursachen zeigen. Die nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen würden außerdem Rückschlüsse auf die Beschwerdeursachen nach dem verfahrensgegenständlichen Ereignis vom 19.04.2021 nahelegen und ungeeignet sein, die Aussagekraft des zuvor eingeholten Befundes zu erschüttern.

6. Am 29.05.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht an die AUVA ein Übermittlungsersuchen betreffend der beiden Aktenvermerke anlässlich der mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonate im Juni 2023, welchem am selben Tag entsprochen wurde.

II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer erlitt am 19.04.2021 in seinem Arbeitsbetrieb eine Verletzung im Bereich der Schulter. Der Beschwerdeführer verspürte beim Tausch des Lagers an einer Schleifmaschine einen stechenden Schmerz.Der am römisch XXXX geborene Beschwerdeführer erlitt am 19.04.2021 in seinem Arbeitsbetrieb eine Verletzung im Bereich der Schulter. Der Beschwerdeführer verspürte beim Tausch des Lagers an einer Schleifmaschine einen stechenden Schmerz.

Entsprechend eingeholter fachärztlicher Stellungnahme vom 10.09.2021 war der Verletzungshergang nicht geeignet eine Texturstörung im Bereich des Schultergelenkes zu verursachen und ist eine Gelegenheitsursache anzunehmen. Auch war das AC Gelenk bereits zum Zeitpunkt des gegenständlichen Ereignisses deutlich degenerativ verändert und war auch die OP Indikation der AC Gelenksresektion überwiegend unfallfremd. Aufgrund der über das altersentsprechende Maß hinausgehenden Veränderungen des AC Gelenkes wäre es auch innerhalb eines Jahres unter alltäglichen Bedingungen – Überkopftätigkeiten, Greifbewegungen die vor dem Körper kreuzen etc. – zum selben Leidenszustand gekommen.

Mit rechtskräftigen Bescheid vom 13.09.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass das beim Beschwerdeführer am 19.04.2021 stattgefundene Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird und ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung nicht besteht. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass als Unfallereignis ein plötzliches bzw. zeitlich eng begrenztes Ereignis, das von außen schädigend auf den Körper einwirkt, oder eine außergewöhnliche Belastung, gelte. Aufgrund der vorliegenden Erhebungen, Befunde und der gutachterlichen Beurteilung würden diese Voraussetzungen auf die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht zutreffen und seien diese auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen.

Am 24.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuellere medizinische Diagnose gestellt und ihm laut eigenen Angaben diesbezüglich auch mitgeteilt, dass sein aktuelles Verletzungsbild mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 19.04.2021 zurückzuführen sei. Am 06.03.2023 trat der Beschwerdeführer mit der AUVA XXXX telefonisch in Kontakt. Am 24.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuellere medizinische Diagnose gestellt und ihm laut eigenen Angaben diesbezüglich auch mitgeteilt, dass sein aktuelles Verletzungsbild mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 19.04.2021 zurückzuführen sei. Am 06.03.2023 trat der Beschwerdeführer mit der AUVA römisch XXXX telefonisch in Kontakt.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der belangten Behörde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht verbessert hätten und dem Beschwerdeführer im Zuge einer medizinischen Untersuchung im Klinikum XXXX am 24.02.2023 mitgeteilt worden sei, dass sein nunmehriges Verletzungsbild mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.04.2021 zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe 11 Tage nach Diagnose die AUVA über die neuen Erkenntnisse informiert und um Aufrollung des Verfahrens zur Feststellung ersucht. Dabei sei diesem lediglich mitgeteilt worden, dass das Verfahren bereits 2021 abgeschlossen worden sei und man in so einer alten Geschichte nichts mehr machen könne. Über die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens sei der Antragsteller gar nicht informiert worden. Das Fristversäumnis des Beschwerdeführers sei auf die falsche Auskunft der Mitarbeiterin der AUVA zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer könne aufgrund des Vertrauens auf die Auskunft der AUVA nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden. Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der belangten Behörde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht verbessert hätten und dem Beschwerdeführer im Zuge einer medizinischen Untersuchung im Klinikum römisch XXXX am 24.02.2023 mitgeteilt worden sei, dass sein nunmehriges Verletzungsbild mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.04.2021 zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe 11 Tage nach Diagnose die AUVA über die neuen Erkenntnisse informiert und um Aufrollung des Verfahrens zur Feststellung ersucht. Dabei sei diesem lediglich mitgeteilt worden, dass das Verfahren bereits 2021 abgeschlossen worden sei und man in so einer alten Geschichte nichts mehr machen könne. Über die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens sei der Antragsteller gar nicht informiert worden. Das Fristversäumnis des Beschwerdeführers sei auf die falsche Auskunft der Mitarbeiterin der AUVA zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer könne aufgrund des Vertrauens auf die Auskunft der AUVA nur ein minderer Grad des Versehens vorgeworfen werden.

Die (neuen) medizinischen Unterlagen samt der im Klinikum XXXX im Kurzarztbrief vom 12.04.2023 gestellten Diagnosen „M75.1.: Postero/superiore RM Ruptur muskulotendinöse rechte Schulter und M75.6: Degenerativer SLAP bei instabilem Pulley mit SGHL Ruptur rechte Schulter“ – wurden seitens der AUVA der chefärztlichen Leiterin zur Begutachtung übermittelt. Die medizinische Sachverständige führte diesbezüglich am 01.08.2023 aus, dass sich in der zeitnahen Arthroskopie vom 18.06.2021 das gesamte Labrum unauffällig präsentierte, ebenso die LBS, der Pulley in Ordnung war und alle Sehnen der RM unauffällig waren, sodass die nunmehr aufgetretenen Pathologien dieser Strukturen daher als überwiegend unfallfremd anzunehmen sind. Die (neuen) medizinischen Unterlagen samt der im Klinikum römisch XXXX im Kurzarztbrief vom 12.04.2023 gestellten Diagnosen „M75.1.: Postero/superiore RM Ruptur muskulotendinöse rechte Schulter und M75.6: Degenerativer SLAP bei instabilem Pulley mit SGHL Ruptur rechte Schulter“ – wurden seitens der AUVA der chefärztlichen Leiterin zur Begutachtung übermittelt. Die medizinische Sachverständige führte diesbezüglich am 01.08.2023 aus, dass sich in der zeitnahen Arthroskopie vom 18.06.2021 das gesamte Labrum unauffällig präsentierte, ebenso die LBS, der Pulley in Ordnung war und alle Sehnen der RM unauffällig waren, sodass die nunmehr aufgetretenen Pathologien dieser Strukturen daher als überwiegend unfallfremd anzunehmen sind.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2023 wies die AUVA Landesstelle XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Ereignisses vom 19.04.2021 ab. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ließ die belangte Behörde unerledigt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2023 wies die AUVA Landesstelle römisch XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2023 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Ereignisses vom 19.04.2021 ab. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ließ die belangte Behörde unerledigt.

III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem entscheidenden Gericht, der Beschwerde und den Schriftsätzen des Beschwerdeführers sowie den eingeholten medizinischen Stellungnahmen und den vorgelegten Krankendaten. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem entscheidenden Gericht, der Beschwerde und den Schriftsätzen des Beschwerdeführers sowie den eingeholten medizinischen Stellungnahmen und den vorgelegten Krankendaten.

Die für diese Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind ausreichend geklärt und der festgestellte Sachverhalt geht zweifelsfrei aus den vorliegenden Aktenteilen hervor.

Die Feststellungen zur fachärztlichen Stellungnahme vom 10.09.2021 sind eben dieser zu entnehmen.

Die Begründung des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 13.09.2021, mit dem das Ereignis vom 19.04.2021 nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde, ist eben diesem Bescheid zu entnehmen.

Die seines des Beschwerdeführers vorgebrachte neuere medizinische Diagnose ist den diesbezüglich vorgelegten Krankendaten zu entnehmen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, wurde diesem im Zuge der Befundung am 24.02.2023 auch mitgeteilt, dass sein Verletzungsbild mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 19.4.2021 zurückzuführen sei.

Das am 06.03.2023 ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der AUVA XXXX stattgefunden hat, ist aus einem vorgelegten Gesprächsnachweis des Beschwerdeführers ersichtlich, aus dem sowohl die Telefonnummer der AUVA XXXX als auch die Gesprächsdauer (11:55 Minuten) abzuleiten ist. Mangels Entscheidungsrelevanz können Feststellungen über den genauen Inhalt dieses Gespräches entfallen.Das am 06.03.2023 ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der AUVA römisch XXXX stattgefunden hat, ist aus einem vorgelegten Gesprächsnachweis des Beschwerdeführers ersichtlich, aus dem sowohl die Telefonnummer der AUVA römisch XXXX als auch die Gesprächsdauer (11:55 Minuten) abzuleiten ist. Mangels Entscheidungsrelevanz können Feststellungen über den genauen Inhalt dieses Gespräches entfallen.

Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Begründung seiner gegenständlichen gestellten Anträge bzw. der Beschwerde, geht aus dem diesbezüglichen Schriftsatz vom 26.07.2023 und dem Beschwerdeschreiben vom 13.10.2023 hervor.

Die neuen (aktuelleren) Diagnosen des Beschwerdeführers sind den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen. Die Feststellungen zu den diesbezüglichen Ausführungen der seitens der AUVA herangezogenen Sachverständigen Chefärztin gehen aus deren Begutachtung hervor.

Dass die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag abgewiesen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unerledigt ließ, ist dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides abzuleiten.

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch IV. Rechtliche Beurteilung

1. Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Anzuwendendes Recht

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF. lautet auszugsweise:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG) idgF. lautet auszugsweise:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) - (6) […]

3. Bezogen auf den Beschwerdefall:

Zu A) 1. Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unzuständigkeit

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Abs. 4 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Absatz 4, leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Durch die Vorlage eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seitens der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht, kann kein Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeigeführt werden. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt worden ist, oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig (VwGH 28.09.2016; Ro 2016/16/0013).

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 26.07.2023 bei der belangten Behörde sowohl einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Durch den im Anschluss ergangenen (verfahrensgegenständlichen) Bescheid wurde schließlich lediglich über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgesprochen und blieb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbehandelt. Da durch die anschließend stattgefundene Vorlage des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungszuständigkeit nicht an das Bundesverwaltungsgericht überging, musste der Antrag seitens des Bundesveraltungsgericht spruchgemäß wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass – ungeachtet der durch die sinngemäße Anwendbarkeit des § 6 AVG den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten – jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, vom Verwaltungsgericht eine Entscheidung über die Zuständigkeit – insbesondere durch einen Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit – zu treffen ist.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass – ungeachtet der durch die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten – jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, vom Verwaltungsgericht eine Entscheidung über die Zuständigkeit – insbesondere durch einen Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit – zu treffen ist.

Zu A) 2. Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und diesen – entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens – die Eignung zukommt, einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/07/0066 mwH).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und diesen – entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens – die Eignung zukommt, einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/07/0066 mwH).

Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb zu konkretisieren und schlüssig darzulegen. Der Antrag des Wiederaufnahmewerbers kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051).

Gegenständlich wird der Wiederaufnahmeantrag damit begründet, dass dem Beschwerdeführer erstmals durch die am 24.02.2023 aufgekommene medizinische Diagnose bekannt geworden sei, dass sein nunmehr bestehendes medizinisches Beschwerdebild mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.04.2021 zurückzuführen und dies bei den bisherigen Untersuchungen nicht entdeckt worden sei.

Zu § 69 Abs. 1 AVG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind, und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können (VwGH 9.9. 2020, Ra 2020/07/0063). Zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind, und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können (VwGH 9.9. 2020, Ra 2020/07/0063).

Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides „feststellt“ oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse (VwGH 16. 10. 2007, 2004/18/0376), die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – wie insbesondere des mangelnden Verschuldens (VwGH 24. 9. 2003, 2003/11/0079) – als neu hervorgekommene Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0226; 21.10.2016, Ra 2016/11/0141).

Neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen oder ein Irrtum eines Sachverständigen in dem im abgeschlossenen Verfahren erstatteten Gutachten bilden keinen Wiederaufnahmegrund (VwGH 19.4.1994, 90/07/0124; 9.9.2020, Ra 2020/07/0063).

Die nunmehr in Vorlage gebrachte medizinische Diagnose stellt weder neue Befundtatsachen, welche im Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden und die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, fest, noch verwertet es sonst wie hervorgekommene neue Tatsachen. Vielmehr setzt sich die nunmehr vorgelegte medizinische Diagnose mit einem aktuelleren Krankheitsbild des Beschwerdeführers – rund 2 Jahre nach dem verfahrensrelevanten Ereignis – auseinander. Und selbst wenn auf die zum im Entscheidungszeitpunkt bereits vorgelegenen degenerativen Veränderungen im rechten Schultergelenk des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, ist damit allenfalls eine andere Schlussfolgerung verbunden, nämlich, dass das Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 19.04.2021 zurückzuführen sei. Andere Schlussfolgerungen rechtfertigen aber keine Wiederaufnahme des Verfahrens. Entsprechend der Judikatur würde selbst ein Irrtum eines Sachverständigen in einem im abgeschlossenen Verfahren erstatteten Gutachten keinen Wiederaufnahmegrund darstellen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt worden ist, weil der belangten Behörde nicht entgegen zu treten ist, wenn diese den angeführten Wiederaufnahmegrund entsprechend der herrschenden Judikatur nicht als tauglichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG qualifiziert hat.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt worden ist, weil der belangten Behörde nicht entgegen zu treten ist, wenn diese den angeführten Wiederaufnahmegrund entsprechend der herrschenden Judikatur nicht als tauglichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG qualifiziert hat.

Mit dem Gesprächsinhalt des am 06.03.2023 zwischen Beschwerdeführer und der AUVA geführten Telefonats und dessen rechtliche Relevanz in Bezug auf den offenen Wiedereinsetzungsantrag wird sich die AUVA in ihrer nachzuholenden Entscheidung auseinandersetzen müssen.

Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch angemerkt, dass eine amtswegige Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 3 AVG aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht vorgenommen werden musste und durch die unterlassene amtswegige Wiederaufnahme auch keine Verletzung in Rechten erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/07/0012 sowie 21.9.2007, 2006/05/0273 mwN).Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch angemerkt, dass eine amtswegige Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 3, AVG aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht vorgenommen werden musste und durch die unterlassene amtswegige Wiederaufnahme auch keine Verletzung in Rechten erfolgt ist vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/07/0012 sowie 21.9.2007, 2006/05/0273 mwN).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde betreffend den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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