TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/25 VGW-031/005/1734/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2024
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Entscheidungsdatum

25.05.2024

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §134 Abs1 Z1
KFG 1967 §103 Abs2
VStG §10
VStG §12
VStG §16
VStG §19
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 27.12.2023, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG),

zu Recht e r k a n n t:

I.     Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 10.000,00 auf EUR 5.000,00, die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen auf 21 Tage sowie die primäre Freiheitsstrafe von 14 Tagen auf 7 Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.    Gemäß § 38 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 500,00 (das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe).

III.   Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

V.     

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 27.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer als „gemäß § 9 VStG Verantwortliche/r der Firma D. KG in E.-gasse, Wien, AUT“, welche Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen W-1 sei, zur Last gelegt, er habe am „07.10.2023, 18:00 Uhr“ in 1190 Wien, Hohe Warte 32, „Fahrtrichtung Stadtauswärts“ der mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2023 ergangenen Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung der belangten Behörde bekanntzugeben, wer diesen PKW am 07.10.2023 um 18:00 Uhr in 1190 Wien, Sieveringer Straße 34 gelenkt habe, nicht entsprochen. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 103 Abs. 2 Kraftfahrtgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (KFG 1967) in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2019 verletzt.

2      Aus diesem Grund verhängte die belangte Behörde gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2023 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) und eine primäre Freiheitsstrafe von 14 Tagen.

3      Sie sprach ferner aus, die „Firma“ (D. KG) hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 1.000,00 zu leisten.

4      Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben.

5      Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe als einzigen Erschwerungsgrund seine mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen angeführt. Hierbei werde der belangten Behörde unzweckmäßige Ermessensausübung vorgeworfen. Die Behörde habe die Rechtsnorm des § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, die ihr grundsätzlich ein Ermessen einräume, im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt, indem sie die Strafhöhe im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat überproportional bemessen habe. Sie habe nämlich, ohne auf die Einkommenssituation des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen, die Höchststrafe und parallel auch noch eine Freiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt. Auch wenn die Tatbegehung feststehe, weil der Beschwerdeführer tatsächlich die Lenkerauskunft nicht erteilt habe, rechtfertige dies noch nicht, eine derartig exemplarisch hohe Strafe zu verhängen. Der Beschwerdeführer beantrage daher, die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe empfindlich herabzusetzen und die Freiheitsstrafe aufzuheben.

6      Mit Schreiben vom 22.01.2024 legte die belangte Behörde ihren Akt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Sie verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und, für den Fall einer solchen, auf die Teilnahme. Der Akt samt Beschwerde langte am 31.01.2024 beim Verwaltungsgericht ein.

7      Das Verwaltungsgericht führte über die Beschwerde am 08.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der auch als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. KG an der Verhandlung teilnahm, und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin durch. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. Das Protokoll über die Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer und seiner Vertreterin unterschrieben und sodann eine Ausfertigung der Vertreterin ausgehändigt.

8      Der Beschwerdeführer brachte daraufhin am 16.05.2024 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.

Feststellungen

9      Der Beschwerdeführer hat es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. KG in Wien, E.-gasse, welche Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 ist, zu verantworten, dass der mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2023 ergangenen Aufforderung, binnen zwei Wochen ab Zustellung der belangten Behörde bekanntzugeben, wer diesen PKW am 07.10.2023 um 18:00 Uhr in 1190 Wien, Sieveringer Straße 34, gelenkt hat, nicht entsprochen wurde. Er hat diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätten erteilen können.

10     Der Beschwerdeführer hat die Aufforderung der Behörde aus Unachtsamkeit und mangels Rückmeldungen der bei ihm beschäftigen Taxifahrer nicht beantwortet.

11     Er wies am 11.10.2023 insgesamt 81 Vormerkungen wegen Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 und 5 Vormerkungen wegen Übertretungen des § 2 iVm. § 4 Abs. 2 Wr. Parkometergesetz 2006 auf, die nach wie vor nicht getilgt sind.

12     Hinsichtlich der Vormerkungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurden über den Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre regelmäßig Geldstrafen zwischen EUR 60,00 um EUR 250,00 verhängt. Dieser Rahmen wurde zwölf Mal überschritten, indem über den Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021 drei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 336,00 (Magistrat der Stadt Wien), im Jahr 2022 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 (BH F.), in den Jahren 2021 und 2022 drei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 300,00 und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 380,00, in den Jahren 2022 und 2023 zwei Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 600,00 und in der ersten Jahreshälfte 2023 Geldstrafen in Höhe von € 1.000,00 und € 2.000,00 (alle LPD Wien) verhängt wurden.

13     Hinsichtlich der Vormerkungen nach § 2 iVm. § 4 Abs. 2 Wr. Parkometergesetz 2006 wurden über den Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre vier Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 60,00 und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 140,00 verhängt (Magistrat der Stadt Wien).

14     In den vergangenen fünf Jahren wurden über den Beschwerdeführer keine primären Freiheitsstrafen verhängt.

15     Der Beschwerdeführer bezieht als Taxiunternehmer ein Einkommen von rund EUR 2.500,00 bis 3.000,00 netto monatlich. Er ist für seine Ehefrau unterhaltspflichtig und übergibt ihr EUR 400,00 bis EUR 500,00 monatlich.

Beweiswürdigung

16     Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in der Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Anfragen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der BH F., beim Magistrat der Stadt Wien (GISA-Servicestelle) und bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Einholung eines Auszugs hinsichtlich der gerichtlichen Strafen des Beschwerdeführers, eine an diesen gerichtete Anfrage über seine persönlichen Verhältnisse und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024.

17     Die festgestellte Tathandlung ergibt sich aus der Rechtskraft des Schuldspruchs des angefochtenen Straferkenntnisses (vgl. AS 21 ff Behördenakt).

18     Dass der Beschwerdeführer die Aufforderung der belangten Behörde vom 11.10.2023 aus Unachtsamkeit und mangels Rückmeldungen der bei ihm beschäftigen Taxifahrer nicht beantwortet hat, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben in der Verhandlung, wonach er oft seine Firmenanschrift gewechselt und daher Schwierigkeiten gehabt habe, behördliche Schreiben zu erhalten. Auch gäben ihm seine Fahrer nicht rechtzeitig Bescheid, ob sie ein Fahrzeug gelenkt hätten. Dazu tritt seine Aussage, der Link zur Beantwortung der Aufforderung, welcher darin abgedruckt gewesen sei, habe nicht funktioniert. Zu letzterem gestand der Beschwerdeführer ein, dass dies deshalb gewesen sein könne, weil der Link außerhalb der zweiwöchigen Frist von ihm abgerufen worden sei. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung erkennbar eine Verbesserung seiner Kommunikation mit den Behörden in Aussicht gestellt.

19     Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers und die Höhe der deshalb verhängten Geldstrafen sind den Auskünften der BH F. vom 23.02.2024 (vgl. OZ 8 Gerichtsakt), des Magistrates der Stadt Wien vom 23.02.2024 (vgl. OZ 9 Gerichtsakt), der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.02.2024 (vgl. OZ 10 Gerichtsakt) und der belangten Behörde vom 22.01.2024 (vgl. AS 35 Behördenakt) zu entnehmen. Daraus ergibt sich zudem, dass über den Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren keine primären Freiheitsstrafen verhängt wurden.

20     Die Feststellungen zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner schriftlichen Bekanntgabe vom 12.03.2024 (vgl. OZ 11 Gerichtsakt) sowie seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in der Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung

21     Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, hat das Verwaltungsgericht nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene behördliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das Straferkenntnis insoweit in (Teil)Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).

22     Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

23     Nach § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer – wie der Beschwerdeführer – 103 Abs. 2 KFG 1967 zuwiderhandelt.

24     Nach § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist für den Fall, dass eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

25     Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

26     Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

27     Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte das öffentliche Interesse an einer jederzeitig und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. VwGH 16.9.1987, 87/03/0067). Entgegen dem Beschwerdevorbingen ist aufgrund der Schädigung dieses Interesses von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat auszugehen (vgl. etwa VwGH 12.8.1994, 94/02/0241).

28     In Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, die Lenkerauskunft innerhalb der zweiwöchigen Frist korrekt ausgefüllt an die belangte Behörde zu übermitteln.

29     Sofern der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte bei der Strafbemessung auch seine Einkommenssituation berücksichtigen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sie dem angefochtenen Straferkenntnis eine „niedrige Einkommenssituation“ des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, weil er seinen Angaben zu Folge ein Einkommen von monatlich EUR 2.500,00 bis EUR 3.000,00 netto bezieht und davon EUR 400,00 bis EUR 500,00 monatlich seiner Ehefrau übergibt. Vermögen und weitere Sorgepflichten sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

30     Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt insgesamt 81 Vormerkungen wegen Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 und fünf Vormerkungen wegen Übertretungen des § 2 iVm. § 4 Abs. 2 Wr. Parkometergesetz 2006 auf, die nach wie vor nicht getilgt sind. Wegen dieser im Verhältnis zur gegenständlichen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 einschlägigen Vormerkungen liegt der besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 1 Z 2 StGB vor.

31     Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Straferkenntnis erkennbar vom Vorliegen dieses Erschwerungsgrunds aus, weil der Beschwerdeführer „bereits fünfzig [Mal] wegen der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung der Lenkerauskunft, also mit einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat bestraft“ wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sie daher nicht bloß die „mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen“ des Beschwerdeführers „als Erschwerungsgrund“ gewertet.

32     Der Beschwerdeführer hat die Aufforderung der belangten Behörde vom 11.10.2023 jedoch aus Unachtsamkeit und mangels Rückmeldungen der bei ihm beschäftigten Taxifahrer nicht beantwortet. Hinsichtlich der festgestellten Vormerkungen wurde in den vergangenen fünf Jahren nicht einmal der halbe Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 (in seiner Fassung seit BGBl. I Nr. 62/2022) und des § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ausgeschöpft.

33     Ausgehend davon konnte die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß des halben Strafrahmens des § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 in Höhe von EUR 5.000,00 bzw. in der Dauer von 21 Tagen herabgesetzt werden. Die nunmehrige Höhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erachtet das Verwaltungsgericht als ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

34     Nach § 134 Abs. 1 Z 1 dritter bis fünfter Satz kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

35     Letzteres entspricht dem in Verwaltungsstrafverfahren allgemein zu berücksichtigenden Grundsatz nach § 11 VStG, wonach eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden darf, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

36     Nach § 12 Abs. 1 VStG beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

37     Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine primäre Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt. Es war daher vom Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verhängung einer solchen Strafe im Sinn des § 11 VStG bzw. § 134 Abs. 1 Z 1 fünfter Satz KFG 1967 grundsätzlich „notwendig“ ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 15.11.1993, 93/10/0086). Dies ist dann der Fall, wenn sich der Beschuldigte durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Strafe hat abhalten lassen (vgl. VwGH 13.11.2000, 96/10/0223; 13.11.2000, 98/10/0151, jeweils mwN).

38     Für die Zulässigkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nach den genannten Bestimmungen bedarf es aber nicht des Vorliegens von erschwerenden Umständen (vgl. VwGH 8.9.1958, 2065/57; 9.5.1962, 0173/62; 17.9.1964, 1826/63). Deren Vorliegen muss nach § 12 VStG erst geprüft werden, wenn eine primäre Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen verhängt werden soll (vgl. dazu grundlegend VwGH 15.11.1993, 93/10/0086).

39     Die über den Beschwerdeführer in den vergangenen fünf Jahren verhängten 81 Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 hielten ihn dennoch nicht davon ab, abermals eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu begehen, weshalb im Sinn des § 11 VStG bzw. § 134 Abs. 1 Z 1 fünfter Satz KFG 1967 die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe über den Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts grundsätzlich notwendig ist.

40     In Anbetracht der oben dargestellten Strafzumessungsgründe und der Tatsache, dass es sich dabei um die erste gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren handelt, konnte auch diese auf das nunmehr festgelegte Ausmaß von sieben Tagen herabgesetzt werden. Auch diese Dauer der Freiheitsstrafe ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Ausgehend davon durfte die Freiheitsstrafe nach den Anordnungen des § 134 Abs. 1 vierter und fünfter Satz KFG 1967 aber auch neben der Geldstrafe verhängt werden.

41     Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

42     Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

43     Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung von primären Freiheitsstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

Schlagworte

Teilrechtskraft, Strafbemessung, Lenkerauskunft, primäre Freiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.005.1734.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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