Entscheidungsdatum
13.06.2024Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt RA AA, Adresse 1, **** Z, betreffend die Strafhöhe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2024, Zl ***, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.01.2024, Zl *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen die Strafhöhe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2024, Zl ***, wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) herabgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 180,00 neu festgesetzt.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.01.2024, Zl *** wird teilweise Folge gegeben und die Entziehungsdauer mit 14 Monaten, gerechnet ab dem 18.06.2023, neu festgesetzt. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2024, Zl ***:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 18.06.2023, 08:55 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2, Landesstraße L***, StrKm.: ***, Fahrrichtung X (Westen) auf Höhe der Hausnummer Adresse 3.
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***(A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l. Die Rückrechnung des Alkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,91 ‰
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 2.300,00
18 Tage(n)
13 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 230,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.530,00“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Lenkens seines KFZ um 08:55 Uhr keinesfalls in einem die Fahrtauglichkeit einschränkenden Zustand der Alkoholisierung befunden habe. Erst 2,5 Stunden später sei mittels Alkovortest ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l festgestellt worden. Während der gesamten Prozession habe der Beschwerdeführer mehrfach Alkohol in Form von Schnaps zu sich genommen. Die relevante Alkoholisierung stamme durch den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Nachtrunk.
Am 05.06.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die beiden Zeugen einvernommen wurden. Letztlich wurde im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.
I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Die im Spruch dieses Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer angelastete Tat ist sohin als erwiesen anzunehmen. Es war lediglich über die Strafhöhe zu entscheiden.
II. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten:
„§ 5
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(…)
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(…)
§ 99Paragraph 99,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
…
(…)“
III. Erwägungen
Aufgrund der Einschränkung auf die Strafhöhe steht fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für ein derartiges Delikt sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden, sodass die Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist.Aufgrund der Einschränkung auf die Strafhöhe steht fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für ein derartiges Delikt sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaft machen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden, sodass die Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46,) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht unbescholten, sondern vielmehr einschlägig vorbestraft. Als erschwerend war weiters nichts zu werten. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer angegeben, Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe aufgrund des notwendigen Wiederaufbaus seines Eigenheimes nach einem Brand zu haben. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 99 Abs 1 lit a StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 vor. Aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sah sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Aus general- und spezialpräventiven Gründen konnte jedoch mit der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden, eine Festsetzung in der gegenständlichen Höhe scheint jedoch ausreichend, um dem Beschwerdeführer das besondere Gewicht der Verwaltungsübertretung aufzuzeigen und ihn von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht unbescholten, sondern vielmehr einschlägig vorbestraft. Als erschwerend war weiters nichts zu werten. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer angegeben, Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe aufgrund des notwendigen Wiederaufbaus seines Eigenheimes nach einem Brand zu haben. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 vor. Aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sah sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Aus general- und spezialpräventiven Gründen konnte jedoch mit der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden, eine Festsetzung in der gegenständlichen Höhe scheint jedoch ausreichend, um dem Beschwerdeführer das besondere Gewicht der Verwaltungsübertretung aufzuzeigen und ihn von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.
2. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.01.2024, Zl ***:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 21.07.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab 18.06.2023, entzogen. Als begleitende Maßnahmen wurden eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 21.07.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 15 Monaten, gerechnet ab 18.06.2023, entzogen. Als begleitende Maßnahmen wurden eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.
Mit weiterem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 02.08.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab 19.09.2024, entzogen.
Den jeweils dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellungen wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.01.2024, Zl ***, keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2023 in Y das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei beim Beschwerdeführer ein Wert von 0,82 mg/l festgestellt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer am 14.07.2023 in W das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***gelenkt, obwohl ihm der Führerschein bereits am 18.06.2023 vorläufig von der Polizei abgenommen worden sei. Bereits im Jahre 2022 habe er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2023 das KFZ nicht im alkoholisierten Zustand gelenkt habe, sondern vielmehr einen Nachtrunk getätigt habe. Zum Vorwurf, am 14.07.2023 ein KFZ ohne Führerschein gelenkt zu haben wurde ausgeführt, dass das Nichtmitführen des Führerscheins nicht zwangsläufig bedeute, nicht mehr im Besitz der Lenkberechtigung zu sein. Aus der Anzeige ergebe sich, dass am 18.06.2023 der Führerschein des Beschwerdeführers eben gerade nicht habe abgenommen werden können, weil ihn der Beschwerdeführer als Fußgänger gar nicht mit sich geführt habe. Es möge zwar eine Abnahme nach § 39 Abs 1a erfolgt sein, der Beschwerdeführer habe jedoch ob seines Intellekts die Auswirkungen dieser Maßnahme nicht einmal im Ansatz verstanden. Die tatsächliche Abnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers sei dann erst am 26.07.2023 und vor allem zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer noch nachweislich keine Kenntnis von der Einleitung eines Entzugsverfahrens gehabt hatte, erfolgt.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2023 das KFZ nicht im alkoholisierten Zustand gelenkt habe, sondern vielmehr einen Nachtrunk getätigt habe. Zum Vorwurf, am 14.07.2023 ein KFZ ohne Führerschein gelenkt zu haben wurde ausgeführt, dass das Nichtmitführen des Führerscheins nicht zwangsläufig bedeute, nicht mehr im Besitz der Lenkberechtigung zu sein. Aus der Anzeige ergebe sich, dass am 18.06.2023 der Führerschein des Beschwerdeführers eben gerade nicht habe abgenommen werden können, weil ihn der Beschwerdeführer als Fußgänger gar nicht mit sich geführt habe. Es möge zwar eine Abnahme nach Paragraph 39, Absatz eins a, erfolgt sein, der Beschwerdeführer habe jedoch ob seines Intellekts die Auswirkungen dieser Maßnahme nicht einmal im Ansatz verstanden. Die tatsächliche Abnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers sei dann erst am 26.07.2023 und vor allem zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer noch nachweislich keine Kenntnis von der Einleitung eines Entzugsverfahrens gehabt hatte, erfolgt.
II. Sachverhalt:römisch II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 18.06.2023, um 08:55 Uhr in **** Y, Adresse 2, Landesstraße L*** bei Strkm ***, Fahrtrichtung X (Westen) auf Höhe der Hausnummer Adresse 3 den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l. Die Rückrechnung des Alkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,91 Promille.Der Beschwerdeführer lenkte am 18.06.2023, um 08:55 Uhr in **** Y, Adresse 2, Landesstraße L*** bei Strkm ***, Fahrtrichtung römisch zehn (Westen) auf Höhe der Hausnummer Adresse 3 den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l. Die Rückrechnung des Alkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,91 Promille.
Am 14.07.2023 um 06:45 Uhr in W und am 26.07.2023 um 16:25 Uhr in V lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.07.2023 entzogen wurde bzw. am 18.06.2023 vorläufig abgenommen wurde.Am 14.07.2023 um 06:45 Uhr in W und am 26.07.2023 um 16:25 Uhr in römisch fünf lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.07.2023 entzogen wurde bzw. am 18.06.2023 vorläufig abgenommen wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab 02.01.2022, entzogen und ein Verkehrscoaching angeordnet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.01.2022 in Y das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde ein Wert von 0,41 mg/l festgestellt.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.06.2024, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Die Feststellungen zum Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand vom 18.06.2023 ergeben sich aus dem parallel dazu geführten Verfahren LVwG-2024/40/1174.
Die Feststellungen zum Lenken trotz vorläufiger Abnahme der Lenkberechtigung bzw. trotz entzogener Lenkberechtigung ergeben sich aus dem Führerscheinakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion U vom 19.07.2023, Zl. *** VStV und der Polizeiinspektion T vom 26.07.2023, Zl *** VStV.
Die Feststellung zur Entziehung im Jahr 2022 ergibt sich ebenfalls aus dem im Führerscheinakt einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.01.2022, Zl ***.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten:
„§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6), 1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und 4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
(…)
§ 7Paragraph 7,
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
(…)
6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(…)
§ 24Paragraph 24,
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung, 1a. wegen einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(…)
§ 25Paragraph 25,
Dauer der Entziehung
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15.
§ 26Paragraph 26,
Sonderfälle der Entziehung
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 3. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, &