TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/13 LVwG-2023/13/1156-6, LVwG-2023/13/1157-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2 lite
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.03.2023, GZ ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.03.2023, GZ ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

A.       Zu LVwG-*** (Verwaltungsstrafverfahren):

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.       Zu LVwG-*** (Führerscheinentzugsverfahren):

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.       Zu LVwG-*** (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.      Datum/Zeit:                   20.12.2022, 14:07 Uhr

Ort:                               **** Y, ***** bei Str.km 5,435,

in Fahrtrichtung X

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 154/2021, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 950,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 950,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafrechtssache nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 erhebt der Beschuldigte AA, geb. 02.11.1987, **** Z, durch seine gewählte Rechtsvertretung, die RA BB, in **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.03.2023, ***, wegen Verletzung der Bestimmung nach § 20 Abs. 2 StVO innerhalb offener Frist nachstehende„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafrechtssache nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 erhebt der Beschuldigte AA, geb. 02.11.1987, **** Z, durch seine gewählte Rechtsvertretung, die RA BB, in **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.03.2023, ***, wegen Verletzung der Bestimmung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

I.       Beschwerdegegenstand/Beschwerdelegitimation:römisch eins.       Beschwerdegegenstand/Beschwerdelegitimation:

Anspruch auf rechtsrichtige Beurteilung der Voraussetzungen zur Bestrafung des Beschuldigten /Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Gebot nach § 20 Abs. 2 StVO.Anspruch auf rechtsrichtige Beurteilung der Voraussetzungen zur Bestrafung des Beschuldigten /Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Gebot nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO.

Das bekämpfte Straferkenntnis wurde der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Freitag, den 17.03.2023, zugestellt, weshalb die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde infolge Wahrung der vierwöchigen Beschwerdefrist gegeben ist.

II.      Sachverhalt:römisch II.      Sachverhalt:

Der Beschuldigte war mit dem von ihm gelenkten Pkw Audi A6, amtliches KZ *****, am Dienstag, den 20.12.2022, gegen 14:07 Uhr, auf der Adresse 2 ***** von Süden kommend in Richtung **** X unterwegs.Der Beschuldigte war mit dem von ihm gelenkten Pkw Audi A6, amtliches KZ *****, am Dienstag, den 20.12.2022, gegen 14:07 Uhr, auf der Adresse 2 ***** von Süden kommend in Richtung **** römisch zehn unterwegs.

Dieser Fahrt des Beschuldigten ist das dringende Ersuchen seiner Ehegattin, der Zeugin CC, bzw. von Familienangehörigen vorausgegangen, dass er möglichst umgehend seine auf einer Straße im Bereich der Ortsgemeinde **** X in einem offenkundig orientierungslosen, schlechten medizinischen Zustand befindliche Nichte, die Zeugin DD, auffinden und abholen möge. - Dem Beschuldigten wurde kommuniziert, dass Gefahr in Verzug besteht.Dieser Fahrt des Beschuldigten ist das dringende Ersuchen seiner Ehegattin, der Zeugin CC, bzw. von Familienangehörigen vorausgegangen, dass er möglichst umgehend seine auf einer Straße im Bereich der Ortsgemeinde **** römisch zehn in einem offenkundig orientierungslosen, schlechten medizinischen Zustand befindliche Nichte, die Zeugin DD, auffinden und abholen möge. - Dem Beschuldigten wurde kommuniziert, dass Gefahr in Verzug besteht.

Der Beschuldigte ist deshalb in rascher Fahrt in Richtung **** X gefahren.Der Beschuldigte ist deshalb in rascher Fahrt in Richtung **** römisch zehn gefahren.

Vor dem Ortsgebiet **** X wurde der Beschuldigte, welcher der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist, von zwei Beamten der Polizeiinspektion V im Zuge einer Geschwindigkeitskontrolle angehalten. Dem Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass er eine erhebliche Geschwindigkeits-Überschreitung zu verantworten hätte, weshalb gegen ihn eine Anzeige an die zuständige Bezirkshauptmannschaft W zu erstatten sein wird.Vor dem Ortsgebiet **** römisch zehn wurde der Beschuldigte, welcher der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist, von zwei Beamten der Polizeiinspektion römisch fünf im Zuge einer Geschwindigkeitskontrolle angehalten. Dem Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass er eine erhebliche Geschwindigkeits-Überschreitung zu verantworten hätte, weshalb gegen ihn eine Anzeige an die zuständige Bezirkshauptmannschaft W zu erstatten sein wird.

Der Beschuldigte versuchte, gegenüber den einschreitenden Beamten die vorgeschilderte Notlage zu schildern. - Tatsächlich konnte der Beschuldigte in der Folge seine Fahrt fortsetzen und seine Nichte DD auffinden und zu deren Eltern, den Zeugen EE und FF, nach Z bringen.

Mit Aufforderung der belangten Behörde vom 04.01.2023 wurde der Beschuldigte - erstmals - mit dem Verwaltungsstrafvorwurf konfrontiert, er hätte am 20.12.2022 um 14:07 Uhr auf der Adresse 2 ***** bei Strkm. **** in Fahrtrichtung X, sohin im Ortsgebiet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h (Messtoleranz bereits berücksichtigt) überschritten, weshalb der Beschuldigte im Verdacht stünde, eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen zu haben.Mit Aufforderung der belangten Behörde vom 04.01.2023 wurde der Beschuldigte - erstmals - mit dem Verwaltungsstrafvorwurf konfrontiert, er hätte am 20.12.2022 um 14:07 Uhr auf der Adresse 2 ***** bei Strkm. **** in Fahrtrichtung römisch zehn, sohin im Ortsgebiet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h (Messtoleranz bereits berücksichtigt) überschritten, weshalb der Beschuldigte im Verdacht stünde, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen zu haben.

Im Zuge des in der Folge durchgeführten verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde, GZ ***, hat der Beschuldigte zunächst den ihm angelasteten Verwaltungsstrafvorwurf bestritten und Akteneinsicht begehrt.

Nach Kenntniserlangung der bezughabenden Anzeige der Polizeiinspektion V vom 22.12.2022, ****, hat der Beschuldigte die für ihn bestandene Notlage (im Sinne der notwendigen Nothilfe zugunsten seiner Nichte) näher dargelegt und überdies beantragt, in das Protokoll der erfolgten Lasermessung Einsicht nehmen zu können.Nach Kenntniserlangung der bezughabenden Anzeige der Polizeiinspektion römisch fünf vom 22.12.2022, ****, hat der Beschuldigte die für ihn bestandene Notlage (im Sinne der notwendigen Nothilfe zugunsten seiner Nichte) näher dargelegt und überdies beantragt, in das Protokoll der erfolgten Lasermessung Einsicht nehmen zu können.

Erst aufgrund dieser Antragstellung ist dem Beschuldigten sodann, nämlich mit Schreiben vom 24.02.2023, eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts seitens der Polizeiinspektion V zur Kenntnis gebracht worden.Erst aufgrund dieser Antragstellung ist dem Beschuldigten sodann, nämlich mit Schreiben vom 24.02.2023, eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts seitens der Polizeiinspektion römisch fünf zur Kenntnis gebracht worden.

Auf Basis dieser Angaben der einschreitenden Polizeibeamten hat sodann der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 14.03.2023 ausdrücklich eingewendet, dass sich der Tatort der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung vor Beginn des Ortsgebiets von **** X gelegen war und der Beschuldigte bei Erreichen des Ortsgebiets bereits mit einer erheblich verminderten Geschwindigkeit unterwegs war.Auf Basis dieser Angaben der einschreitenden Polizeibeamten hat sodann der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 14.03.2023 ausdrücklich eingewendet, dass sich der Tatort der ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung vor Beginn des Ortsgebiets von **** römisch zehn gelegen war und der Beschuldigte bei Erreichen des Ortsgebiets bereits mit einer erheblich verminderten Geschwindigkeit unterwegs war.

Aufgrund der Schilderungen der Polizeiinspektion V und aufgrund der vom einschreitenden, die Lasermessung durchführenden Polizeibeamten konkret’ eingenommenen Standposition ist davon auszugehen, dass sich jener Ort, welcher als Referenzstelle zur Geschwindigkeitsmessung herangezogen wurde, im Freiland, und zwar wohl cirka zwischen Strkm. **** und Strkm. **** der Adresse 2 *****, befindet.Aufgrund der Schilderungen der Polizeiinspektion römisch fünf und aufgrund der vom einschreitenden, die Lasermessung durchführenden Polizeibeamten konkret’ eingenommenen Standposition ist davon auszugehen, dass sich jener Ort, welcher als Referenzstelle zur Geschwindigkeitsmessung herangezogen wurde, im Freiland, und zwar wohl cirka zwischen Strkm. **** und Strkm. **** der Adresse 2 *****, befindet.

Der Beschuldigte hat im Rahmen des Beweisverfahrens umfängliche Beweisanträge gestellt und insbesondere auch seine Einvernahme als Beschuldigter, und zwar in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines zertifizierten Dolmetschers für die rumänische Sprache, beantragt.

Die belangte Behörde hat diese Beweisanträge allesamt unbeachtet gelassen, sondern in der Folge das Straferkenntnis vom 15.03.2023 erlassen, worin dem Beschuldigten – gleichlautend mit der Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vom 04.01.2023 – angelastet wird, am 20.12.2022, 14:07 Uhr, in **** Y (= X) ***** bei Strkm. ****, in Fahrtrichtung X, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h überschritten zu haben. - Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung einer Geldstrafe von EUR 950,00 verpflichtet.Die belangte Behörde hat diese Beweisanträge allesamt unbeachtet gelassen, sondern in der Folge das Straferkenntnis vom 15.03.2023 erlassen, worin dem Beschuldigten – gleichlautend mit der Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vom 04.01.2023 – angelastet wird, am 20.12.2022, 14:07 Uhr, in **** Y (= römisch zehn) ***** bei Strkm. ****, in Fahrtrichtung römisch zehn, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h überschritten zu haben. - Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung einer Geldstrafe von EUR 950,00 verpflichtet.

In der Begründung dieses Straferkenntnisses hat sich die belangte Behörde zur entscheidungserheblichen Frage, wo sich nunmehr konkret der Tatort der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung befindet, ohne substanziellen Erkenntniswert geäußert.

Im angefochten Straferkenntnis ist lediglich davon die Rede, dass sich der Beschuldigte (bzw.

sein Rechtsfreund) „in einem Irrtum befinden" würde, „zumal das Ortsgebiet von ‚X‘ auf der ***** Adresse 2 ab km 5,2 + 2m beginne" (Seite 5 des Straferkenntnisses).

Diese Begründung ist einer sachlichen Überprüfung nicht zugänglich, wobei - wollte man dem Wortlaut dieser Begründung folgen - die vom Beschuldigte vertretene Überlegung zum Beginn des Ortsgebiets der Gemeinde **** X hiemit nicht widerlegt wird.Diese Begründung ist einer sachlichen Überprüfung nicht zugänglich, wobei - wollte man dem Wortlaut dieser Begründung folgen - die vom Beschuldigte vertretene Überlegung zum Beginn des Ortsgebiets der Gemeinde **** römisch zehn hiemit nicht widerlegt wird.

III.    Beschwerdepunkte, -gründe:römisch III.    Beschwerdepunkte, -gründe:

A)

Geltend gemacht wird Mangelhaftigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses sowie des dieser Entscheidung vorangegangenen (Ermittlungs-)Verfahrens infolge eines Verstoßes gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit:

Die belangte Behörde hat in dem gegen den Beschuldigten durchgeführten Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben, die vom Beschuldigten angebotenen Beweise unbeachtet lassen und den Beschuldigten insbesondere nicht zu dem ihm angelasteten Sachverhalt im Rahmen seiner persönlichen Einvernahme gehört.

Die belangte Behörde hat ihrer Pflicht zur amtswegigen Erhebung des Sachverhalts zuwidergehandelt und den Beschuldigten in seinem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs eklatant verletzt.

In dieser von der Erstbehörde gewählten Vorgehensweise ist ein grober (Verfahrens-)Mangel des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15.03.2023 gelegen.

B)

Geltend gemacht wird unrichtige bzw. mangelhafte Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung:

Bekämpft werden nachstehende Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis vom 15.03.2023:

„1.      Datum/Zeit:                   20.12.2022, 14:07 Uhr

Ort:                               **** Y, ***** bei Str.km ****,

in Fahrtrichtung X

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***

Sie (gemeint: der Beschuldigte) haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen".

Statt dieser bekämpften Feststellungen werden nachstehende Feststellungen angestrebt:

„Der Beschuldigte war am 20.12.2022, 14:07 Uhr, nicht im Ortsgebiet der Gemeinde **** X unterwegs. Er hat keine derart gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wie im Beweisverfahren behauptet wird, zu verantworten, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Beschuldigte dabei innerhalb oder außerhalb des Ortsgebiets unterwegs war".„Der Beschuldigte war am 20.12.2022, 14:07 Uhr, nicht im Ortsgebiet der Gemeinde **** römisch zehn unterwegs. Er hat keine derart gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wie im Beweisverfahren behauptet wird, zu verantworten, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Beschuldigte dabei innerhalb oder außerhalb des Ortsgebiets unterwegs war".

Zunächst wird eingewendet, dass der Tatort im angefochtenen Straferkenntnis widersprüchlich formuliert ist:

Nachdem der Ortsteil „**** Y" Teil der Ortsgemeinde **** X ist, ist dem Spruch des Straferkenntnisses nicht mit der notwendigen Gewissheit zu entnehmen, in welcher Fahrtrichtung der Beschuldigte unterwegs war. - Nachdem „Y" ein Teil von „X"' ist, kann ein Lenker eines Kfz, welcher sich bereits in Y befindet, denklogisch nicht in Fahrtrichtung X unterwegs sein.Nachdem der Ortsteil „**** Y" Teil der Ortsgemeinde **** römisch zehn ist, ist dem Spruch des Straferkenntnisses nicht mit der notwendigen Gewissheit zu entnehmen, in welcher Fahrtrichtung der Beschuldigte unterwegs war. - Nachdem „Y" ein Teil von „X"' ist, kann ein Lenker eines Kfz, welcher sich bereits in Y befindet, denklogisch nicht in Fahrtrichtung römisch zehn unterwegs sein.

Die vorzitierten gewünschten Feststellungen ergeben sich überdies aus den vorliegenden Beweisergebnissen in Zusammenschau mit der schriftlichen Rechtfertigung des Beschuldigten, welche durch konkret bezeichnete Beweismittel unter Beweis gestellt werden können.

Der Beschuldigte stellt deshalb die (bzw. wiederholt seine bereits gestellten)

ANTRÄGE

wie folgt:

-        Einvernahme des Beschuldigten als Verfahrenspartei;

-        Einvernahme der Zeugin DD, Adresse 3,**** Z;

-        Einvernahme der Zeugin EE, Adresse 3,**** Z;

-        Einvernahme des Zeugen FF, Adresse 3,**** Z;

-        Einvernahme der Zeugin CC, Adresse 4, **** Z;

-        Einvernahme des RI GG, p.A. Polizeiinspektion V, Adresse 5,-        Einvernahme des RI GG, p.A. Polizeiinspektion römisch fünf, Adresse 5,

**** V, als Zeuge;**** römisch fünf, als Zeuge;

-        Einvernahme des Gl JJ, p.A. Polizeiinspektion V, Adresse 5, **** V, als Zeuge.

Diese Anträge werden insbesondere zum Beweis dafür gestellt, dass der Beschuldigte am 20.12.2022 um 14:07 Uhr auf der Adresse 2 Bl 75 weder im Ortsgebiet noch außerhalb des Ortsgebiets einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO zu verantworten hat.Diese Anträge werden insbesondere zum Beweis dafür gestellt, dass der Beschuldigte am 20.12.2022 um 14:07 Uhr auf der Adresse 2 Bl 75 weder im Ortsgebiet noch außerhalb des Ortsgebiets einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO zu verantworten hat.

In rechtlicher Hinsicht hat die begehrte Feststellung zur Konsequenz, dass die Bestrafung des Beschuldigten wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO zu Unrecht erfolgte.In rechtlicher Hinsicht hat die begehrte Feststellung zur Konsequenz, dass die Bestrafung des Beschuldigten wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO zu Unrecht erfolgte.

C)

Geltend gemacht wird unrichtiqe rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts:

Selbst auf Grundlage der im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.03.2023 getroffenen Feststellungen erweist sich die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe im Ausmaß von EUR 950,00 als bei weitem überhöht, weil nicht schuld- und tatangemessen:

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO bewegt sich der Strafrahmen zwischen EUR 300,00 bis EUR 5.000,00.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO bewegt sich der Strafrahmen zwischen EUR 300,00 bis EUR 5.000,00.

Es ist kein Grund ersichtlich, wieso wider den Beschuldigten eine Geldstrafe im Ausmaß des Dreifachen der Mindeststrafe zu verhängen wäre.

Die Behörde hat überdies unbeachtet gelassen, dass sich der Beschuldigte - zumindest in subjektiver Hinsicht - in einer Nothilfesituation zugunsten seiner Nichte befunden hat, weshalb auch aus diesem Grund die Höhe der dem Beschuldigten zu verhängenden Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen gewesen wäre.

Aus den vorgenannten Gründen stellt der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung deshalb die

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1)

das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.03.2023, ***, ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen,

in eventu;

2)

die wider den Beschuldigten verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen,

3)

jedenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchführen.

Z, den 13.04.2023/F/d                                              Für AA“

B.       Zu LVwG-*** (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.03.2023, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft W ausgestellten Führerschein vom 05.10.2021, Zl ***) für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß den §§ 3 Abs.1 Z 2, 7 Abs 3 Z 4, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 3, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw. sofort nach Zustellung einer gegen diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, auch diese Lenkberechtigung(en) entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 16.03.2023, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft W ausgestellten Führerschein vom 05.10.2021, Zl ***) für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß den Paragraphen 3, Absatz , Ziffer 2,, 7 Absatz 3, Ziffer 4,, 24 Absatz eins, Ziffer eins,, 26 Absatz 3,, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw. sofort nach Zustellung einer gegen diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, auch diese Lenkberechtigung(en) entzogen.

Auch gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen in der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die ersatzlose Behebung des Führerscheinentzugsbescheides beantragt sowie das über den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren nach dem Führerscheingesetz einzustellen.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 13.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein der nichtamtlichen Dolmetscherin KK sowie der Zeugen JJ und GG. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den von diesem ausgedruckten Ausdruck aus TIRIS-Maps betreffend die Tatörtlichkeiten.

I.       Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer AA war am Dienstag, den 20.12.2022 gegen 14:07 Uhr mit dem von ihm gelenkten PKW der Marke Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der Adresse 2 ***** von Süden kommend in Fahrtrichtung **** X mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 110 km/h unterwegs. Dies wurde mittels Lasermessung durch die Beamten JJ und RI GG festgestellt. Diese gemessene Geschwindigkeit ist durch ein Lichtbild des Lasermessgerätes versehen mit der gemessenen Geschwindigkeit von 110 km/h und einer Messdifferenz von 285,4 m objektiviert.Der Beschwerdeführer AA war am Dienstag, den 20.12.2022 gegen 14:07 Uhr mit dem von ihm gelenkten PKW der Marke Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der Adresse 2 ***** von Süden kommend in Fahrtrichtung **** römisch zehn mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 110 km/h unterwegs. Dies wurde mittels Lasermessung durch die Beamten JJ und RI GG festgestellt. Diese gemessene Geschwindigkeit ist durch ein Lichtbild des Lasermessgerätes versehen mit der gemessenen Geschwindigkeit von 110 km/h und einer Messdifferenz von 285,4 m objektiviert.

In der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion V vom 22.12.2022, GZ **** ist ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bei km **** erfolgt ist.In der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion römisch fünf vom 22.12.2022, GZ **** ist ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bei km **** erfolgt ist.

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gaben beide Beamten den Messstandort mit Kilometer ***** (Adresse 6) bekannt und führten aus, dass der Übertretungskilometer richtig ***** zu lauten hat und nicht ****. Die Messung erfolgte im ankommenden Verkehr. Es handelt sich bei der Differenz von 100 m um eine Unrichtigkeit, die Übertretung ist aber jedenfalls im Ortsgebiet und nicht im Freiland erfolgt. Der Tatort, nämlich *****, Strkm ****, wurde als Tatort sowohl in der im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung zugrunde gelegt, als auch dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis.

II.      Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion V vom 22.12.2022, GZ **** und zum anderen insbesondere hinsichtlich der festgestellten Tatortdifferenz aus den Zeugenaussagen des Meldungslegers GI JJ sowie des Zeugen RI GG.Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion römisch fünf vom 22.12.2022, GZ **** und zum anderen insbesondere hinsichtlich der festgestellten Tatortdifferenz aus den Zeugenaussagen des Meldungslegers GI JJ sowie des Zeugen RI GG.

III.     Rechtliche Beurteilung:

In der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion V vom 22.12.2022, GZ **** wurde im Hinblick auf den Tatort betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese in **** Y, ***** bei Strkm ****, in Fahrtrichtung X, begangen hat.In der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion römisch fünf vom 22.12.2022, GZ **** wurde im Hinblick auf den Tatort betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese in **** Y, ***** bei Strkm ****, in Fahrtrichtung römisch zehn, begangen hat.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dieser Tatort ebenso wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung im behördlichen Verfahren vom 04.01.2023, GZ *** übernommen.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wennGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn

a.       im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierender Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b.       der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der Tatort muss mithin insofern mit ausreichender Genauigkeit umschrieben sein, als klar zum Ausdruck kommen muss, wo der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat.

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gaben die beiden kontrollierenden Beamten betreffend den vorgeworfenen Tatort-Kilometer an, dass dieser falsch vorgeworfen wurde. Die Übertretung fand bei km ***** statt und nicht bei km ****. Erstmals wurde seitens der kontrollierenden Beamten der Standortkilometer mit ***** angegeben. Die Messdistanz betrug 285,4 im ankommenden Verkehr. Es ergibt sich sohin eine Differenz zum vorgeworfenen Straßenkilometer **** von 100 m.

Eine entsprechende Präzisierung des Tatvorwurfs war der Rechtsmittelinstanz verwehrt. Die Berichtigung von Tatbestandsmerkmalen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol setzt nämlich voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 3 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandsmerkmale (richtiger Tatortkilometer) erfolgt ist. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall.Eine entsprechende Präzisierung des Tatvorwurfs war der Rechtsmittelinstanz verwehrt. Die Berichtigung von Tatbestandsmerkmalen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol setzt nämlich voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandsmerkmale (richtiger Tatortkilometer) erfolgt ist. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall.

Aufgrund dieser Ausführungen hatte daher die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren in der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Widerspruchs zu § 44a Z 1 VStG zu bestehen. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung war das Verwaltungsstrafverfahren außerdem einzustellen.Aufgrund dieser Ausführungen hatte daher die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren in der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Widerspruchs zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu bestehen. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung war das Verwaltungsstrafverfahren außerdem einzustellen.

B.       Führerscheinentzugsverfahren:

Aufgrund der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Punkt A war auch der angefochtene Führerscheinentzugsbescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Geschwindigkeitsüberschreitung
Falsche Tatkilometer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.13.1156.6

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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