TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/14 LVwG-2024/38/1424-1

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Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2024, ***, betreffend die Aussetzung eines Bauverfahrens nach der Tiroler Bauordnung 2022,

                                                     zu Recht:              

1.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 07.03.2024, ***, mit dem das Bauverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde, wird behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 23.08.2023 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohnungen auf **1.

Hierzu wurde am 22.02.2024 eine Bauverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Bauverhandlung wurde ein hochbautechnisches Gutachten vorgetragen.

Schließlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2024, ***, mit dem das gegenständliche Bauverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bauwerberin selbst um die Erlassung eines Bebauungsplanes angesucht habe und dieses Verfahren noch beim Gemeinderat der Stadtgemeinde Z anhängig sei. Darüber hinaus habe sich in der Bauverhandlung vom 22.02.2024 ergeben, dass noch die Vorfrage bestehe, bezüglich der geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde in Bezug auf die Größenverhältnisse der Gebäude, den Schutz des Orts- und Straßenbildes, sowie die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung. Dies führe dazu, dass das Verfahren auszusetzen sei.Schließlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2024, ***, mit dem das gegenständliche Bauverfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bauwerberin selbst um die Erlassung eines Bebauungsplanes angesucht habe und dieses Verfahren noch beim Gemeinderat der Stadtgemeinde Z anhängig sei. Darüber hinaus habe sich in der Bauverhandlung vom 22.02.2024 ergeben, dass noch die Vorfrage bestehe, bezüglich der geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde in Bezug auf die Größenverhältnisse der Gebäude, den Schutz des Orts- und Straßenbildes, sowie die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung. Dies führe dazu, dass das Verfahren auszusetzen sei.

Mit Schreiben vom 11.04.2024 wurde von Seiten der Bauwerberin und Beschwerdeführerin die Anregung zur Erlassung eines Bebauungsplanes zurückgezogen.

Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin zusammengefasst aus, dass sie das Schreiben mit der Anregung auf Erlassung eines Bebauungsplanes zurückgezogen habe. Zudem sei das Projekt mehrfach geändert worden, um mit den Abständen der Tiroler Bauordnung 2022 das Auslangen zu haben, sodass die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht mehr notwendig sei.

Betreffend das zweite Argument der Gemeinde werde auf die hochbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen verwiesen, der dezidiert ausgeführt habe, dass der Neubau den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderlaufe. Dieser habe auch ausgeführt, dass eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung vorliege. Auch bestünden keine Bedenken betreffend das Orts- und Straßenbildes.

Deshalb werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z als Baubehörde vom 07.03.2024, *** aufheben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens über das eingereichte Bauvorhaben einer Wohnanlage auf **2, Adresse 3 auftragen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

II.      Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben eine Wohnanlage auf **3, errichtet werden soll. Das gegenständliche Grundstück ist laut dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z als Wohngebiet ausgewiesen. Das gegenständliche Bauvorhaben entspricht den baurechtlichen Vorschriften. Das Projekt gefährdet nicht das Orts- und Straßenbild.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur ***. Die getroffenen Feststellungen resultieren vor allem aus den gutachterlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in diesem Akt.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF BGBl I Nr. 88/2023, lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten wie folgt:

„§ 38

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

V.       Rechtliche Beurteilung:

§ 38 AVG unterscheidet einerseits zwischen „Vorfragen“ und andererseits „Hauptfragen“, ohne diese Begriffe explizit zu definieren. Unter einer Vorfrage im logischen Sinn ist jede Frage zu verstehen, deren Lösung zum Zweck der Lösung einer anderen Frage notwendig ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs findet sich wiederholt die Formulierung, dass die Beantwortung der Vorfrage ein unentbehrliches „Tatbestandsmoment“ (Tatbestandsmerkmal) für die Entscheidung in der „Hauptsache“ liefert (vgl. VwGH 07.08.2013, 2012/06/0142). Vorfragen iSd § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen – österreichischen – Behörde fallenden Rechtsfrage gefällt werden kann (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419). Diese Einschränkung scheint insofern verständlich, als bei anderen Vorfragen von vornherein nur eine eigenständige Lösung in Betracht kommt und sich die Frage einer Aussetzung des Verfahrens von vornherein nicht stellt (vgl. Hellbling 249; Leeb, Bescheidwirkungen 56 f).Paragraph 38, AVG unterscheidet einerseits zwischen „Vorfragen“ und andererseits „Hauptfragen“, ohne diese Begriffe explizit zu definieren. Unter einer Vorfrage im logischen Sinn ist jede Frage zu verstehen, deren Lösung zum Zweck der Lösung einer anderen Frage notwendig ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs findet sich wiederholt die Formulierung, dass die Beantwortung der Vorfrage ein unentbehrliches „Tatbestandsmoment“ (Tatbestandsmerkmal) für die Entscheidung in der „Hauptsache“ liefert vergleiche VwGH 07.08.2013, 2012/06/0142). Vorfragen iSd Paragraph 38, AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen – österreichischen – Behörde fallenden Rechtsfrage gefällt werden kann vergleiche VwGH 21.11.2001, 98/08/0419). Diese Einschränkung scheint insofern verständlich, als bei anderen Vorfragen von vornherein nur eine eigenständige Lösung in Betracht kommt und sich die Frage einer Aussetzung des Verfahrens von vornherein nicht stellt vergleiche Hellbling 249; Leeb, Bescheidwirkungen 56 f).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 AVG beansprucht § 38 also zum einen dann Geltung, wenn für die Entscheidung der betreffenden Vorfrage als Hauptfrage eine andere „Verwaltungsbehörde“ zuständig ist. Zum anderen findet § 38 AVG aber auch auf Vorfragen Anwendung, die von einem (Straf- oder Zivil-) Gericht als Hauptfrage zu entscheiden sind (vgl. VwGH 15.10.1999, 97/19/1650).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 38, AVG beansprucht Paragraph 38, also zum einen dann Geltung, wenn für die Entscheidung der betreffenden Vorfrage als Hauptfrage eine andere „Verwaltungsbehörde“ zuständig ist. Zum anderen findet Paragraph 38, AVG aber auch auf Vorfragen Anwendung, die von einem (Straf- oder Zivil-) Gericht als Hauptfrage zu entscheiden sind vergleiche VwGH 15.10.1999, 97/19/1650).

§ 38 AVG findet darüber hinaus aber auch auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat (vgl. Grabenwarter/Fister 104; Hengstschläger/Leeb6 Rz 283; Schulev-Steindl6 Rz 178). Anders gewendet ist eine Rechtsfrage nur dann als Vorfrage iSd § 38 AVG zu qualifizieren, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich alleine Gegenstand einer für die Behörde und die Partei bindenden Entscheidung in einem anderen Verfahren ist (vgl. VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010).Paragraph 38, AVG findet darüber hinaus aber auch auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat vergleiche Grabenwarter/Fister 104; Hengstschläger/Leeb6 Rz 283; Schulev-Steindl6 Rz 178). Anders gewendet ist eine Rechtsfrage nur dann als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG zu qualifizieren, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich alleine Gegenstand einer für die Behörde und die Partei bindenden Entscheidung in einem anderen Verfahren ist vergleiche VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0010).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Aussetzung des gegenständlichen Bauverfahrens damit begründet, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 hervorgekommen sei, dass Bedenken gegen das vorliegende Bauprojekt im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude, sowie den Schutz des Orts- und Straßenbildes aufgetreten seien, sowie die Frage, ob der Neubau eine zweckmäßig verkehrsmäßige Erschließung aufweise. Darüber hinaus wurde noch festgehalten, dass ein Verfahren betreffend die Erlassung eines Bebauungsplanes anhängig sei. Betreffend den Bebauungsplan ist anzumerken, dass mit Schreiben der Bauwerberin vom 11.04.2024 die Anregung auf Erlassung eines Bebauungsplanes für das gegenständliche Grundstück zurückgezogen wurde. Wie die belangte Behörde selbst ausführt, besteht für das gegenständliche Grundstück nicht die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes. Auch sieht der hochbautechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde keine Notwendigkeit für die Erlassung eines solchen, sodass die Begründung der Aussetzung mit der Notwendigkeit der Erlassung des Bebauungsplanes damit hinfällig ist.

In weiterer Folge wird von Seiten der belangten Behörde ausgeführt, dass die Bebauung in Bezug auf die Größenverhältnisse der Gebäude eventuell im Widerspruch zur Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung stehe. Bei dieser Fragestellung, handelt es sich aber nicht um eine Vorfrage, sondern vielmehr um eine Frage, die die belangte Behörde in jedem Verfahren selbständig zu beurteilen hat. So wird sie für diese Frage eventuell einen raumordnungsfachlichen Gutachter bestellen müssen und diesen zum gegenständlichen Projekt in Bezug auf die Größenverhältnisse und die Ziele der örtlichen Raumordnung zur Begutachtung beauftragen.

Betreffend den Schutz des Orts- und Straßenbildes hat bereits der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 ausgeführt, dass diesbezüglich kein Einwand gegen das Vorhaben besteht. Es ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde nunmehr von der Stellungnahme des Amtssachverständigen abweicht. Auch bezüglich der Frage des Orts- und Straßenbildes handelt es sich um eine Frage, die im Rahmen des Bauverfahrens von der belangten Behörde zu klären ist. Es handelt es sich definitiv um keine Vorfrage iSd § 38 AVG.Betreffend den Schutz des Orts- und Straßenbildes hat bereits der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 ausgeführt, dass diesbezüglich kein Einwand gegen das Vorhaben besteht. Es ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde nunmehr von der Stellungnahme des Amtssachverständigen abweicht. Auch bezüglich der Frage des Orts- und Straßenbildes handelt es sich um eine Frage, die im Rahmen des Bauverfahrens von der belangten Behörde zu klären ist. Es handelt es sich definitiv um keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG.

Schließlich begründet die belangte Behörde die Aussetzung mit Zweifeln an der zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung des Neubaus. Auch dies ist eine Frage, die wiederum im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens von der belangten Behörde zu klären ist. Keineswegs stellt die verkehrsmäßige Erschließung eine Vorfrage dar, sondern vielmehr eine objektiv rechtliche Frage, die im Rahmen des Bauverfahrens abzuhandeln sein wird. Sollten diesbezüglich tatsächlich Bedenken bestehen, so wäre im gegenständlichen Fall ein verkehrstechnisches Gutachten in Bezug auf die Erschließung für das beantragte Projekt einzuholen. Auch wenn im Rahmen des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass eine verkehrsmäßige zweckmäßige Erschließung vorliege, so handelt es sich diesbezüglich nicht um einen Bereich, in dem der hochbautechnische Sachverständige heranzuziehen ist. Vielmehr wird im Falle des Vorliegens von Zweifeln von Seiten der belangten Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten zum gegenständlichen Neubauprojekt einzuholen sein.

Gesamt kam das erkennende Landesverwaltungsgericht jedenfalls zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht vorliegen. Im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin war somit der Aussetzungsbescheid vom 07.03.2024, ***, zu beheben. Gesamt kam das erkennende Landesverwaltungsgericht jedenfalls zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht vorliegen. Im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin war somit der Aussetzungsbescheid vom 07.03.2024, ***, zu beheben.

Im fortgesetzten Bauverfahren wird die Gemeinde eventuell noch einen raumplanungsfachlichen und einen verkehrstechnischen Gutachter heranziehen müssen. Allerdings muss sie diese Fragen im Rahmen ihrer baubehördlichen Tätigkeit direkt lösen.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 38 orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß Paragraph 38, orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Vorfragen im Bauverfahren
Aussetzung des Bauverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.1424.1

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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