Entscheidungsdatum
26.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W241 2199295-2/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2022, Zl. 1091468406/220288931, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2022, Zl. 1091468406/220288931, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, 10 Absatz eins, Ziffer 5,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9,, 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab er an, dass sein Vater im Rahmen eines Familienstreites mit dessen Bruder schwer verletzt worden sei. Als der BF von einer Reise zurückgekommen sei, habe er hierfür seinen Onkel zur Rede gestellt. Dieser sei Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes und habe ihn dafür ins Gefängnis gebracht. Auf der Basis falscher Anschuldigungen sei er zu Tod verurteilt worden; die Strafe sei jedoch nach einem Begnadigungsgesuch in eine achtjährige Gefängnisstrafe umgewandelt worden. Um aus dem Gefängnis zu gelangen, habe er eine Vereinbarung unterschrieben, in der er sich bereit erklären habe müssen, in Syrien auf Regierungsseite gegen den IS zu kämpfen.
2. Am 23.05.2018 vor dem BFA einvernommen, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Früher sei er muslimischen Glaubens gewesen, in Österreich sei er zum Christentum konvertiert. Zum Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er im Jahr 2002 an einem internationalen Turnier in Dänemark teilgenommen habe. Mit Teamkollegen habe er an der Demonstration teilgenommen, wobei ein Foto von ihm und anderen Demonstranten in der offiziellen Zeitung der Opposition veröffentlicht worden sei. Nach der Rückkehr in den Iran sei er diesbezüglich vom Geheimdienst verhört worden. Im Verlauf der weiteren drei Jahre sei er immer wieder festgenommen und freigelassen worden. Sein Name sei auf einer „schwarzen Liste“ gewesen, zudem wäre er weiterhin unter Beobachtung geblieben. Im Jahr 2009 habe der BF im Rahmen der „Grünen Bewegung“ an einem Protest teilgenommen und sei während der Demonstrationen festgenommen worden. Hierauf sei er zum Tode verurteilt worden, im Rahmen einer Berufung sei seine Strafe schließlich in eine zehnjährige Haftstrafe umgewandelt worden. Während der Haft habe er armenische Christen kennengelernt, so sei sein Interesse am Christentum geweckt worden. Nach fünf Jahren habe er ein Gnadengesuch eingebracht und sich dabei „aus freien Stücken“ bereit erklärt, in Syrien zu kämpfen. Im Zuge seiner Entlassung - drei Monate vor seiner Ausreise - sei er einer intensiven Militärausbildung unterzogen worden. Anschließend habe er einen iranischen Reisepass beantragt und bekommen.
3. Mit Bescheid vom 25.05.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erteilte gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei sowie dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit Bescheid vom 25.05.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei sowie dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021, W176 2199295-1/20E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid nach § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen, dem BF aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021, W176 2199295-1/20E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen, dem BF aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF an Hepatitis-B, arterieller Hypertonie und Übergewicht leide. Personen mit dem Krankheitsbild des BF seien besonders gefährdet, im Falle einer Infektion mit Covid-19 einem schweren Krankheitsverlauf zu unterliegen. Vor diesem Hintergrund und sowie in Hinblick auf die Feststellungen zur Covid19-spezifischen Situation im Iran könne derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
5. Am 22.03.2022 wurde der BF durch das BFA einvernommen wobei er angab, drei Mal gegen Covid-19 geimpft worden zu sein. Er sei Anfang des Jahres an Covid-19 erkrankt und habe an leichtem Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen gelitten. Er leide schon seit 10 Jahren an starken Rücken- und Schulterschmerzen.
6. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 21.12.2021 wurde nach § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VII.)6. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.). Der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 21.12.2021 wurde nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch VII.)
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.05.2022 fristgerecht Beschwerde.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Privatleben in Österreich befragt wurde.
9. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein am 07.02.2023 erstattetes neurologisches Gutachten zum Gesundheitszustand des BF ein.
10. Der BF erstattete zu diesem Gutachten am 11.05.2023 eine Stellungnahme.
11. Mit Urteil vom 13.11.2023 wurde der BF wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, zweiter Fall SMG, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB und Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. 11. Mit Urteil vom 13.11.2023 wurde der BF wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, zweiter Fall SMG, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles teils durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB und Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Iran und stammt aus Teheran. Im Iran leben noch ein Bruder und eine Schwester des BF. Ein Bruder lebt in Dänemark, einer in Schweden. Die Im Iran und in Schweden lebenden Brüder sind jeweils Miteigentümer von zwei Eigentumswohnungen in Teheran. Die Tochter des BF lebt mit ihrem Ehemann in der Türkei.
1.2. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.2. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
1.3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten liegen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht ursprünglich angenommenen Umstände, welche zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führten, nämlich die Gefahr einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung an Covid-19 aufgrund der damals aktuellen Pandemie, dem Wissenstand über die Erkrankung und seines damaligen Gesundheitszustandes sowie die in diesem Zusammenhang bestehende medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Iran, liegen nicht mehr vor.
Der BF wurde mittlerweile vier Mal gegen Covid-19 geimpft und litt einmal an der Viruserkrankung, wobei diese einen sehr leichten Verlauf nahm.
1.4. Der BF leidet an chronischer Hepatitis B. Gegen diese Erkrankung nimmt er das antivirale Medikament Viread ein.
Der BF leidet zusätzlich an hohem Blutdruck, wogegen er das Medikament Ramirpil einnimmt.
Weiters leidet der BF an einer chronischen Dorsalgie im Rahmen einer myofaszialen Dysfunktion der Wirbelsäulen-, Nackenbereich- und Schultermuskulatur. Dies äußert sich durch chronische Schmerzen im Rücken und beiden Beinen, sowohl in Ruhe als auch bei körperlicher Belastung.
Der BF nimmt gegen die Schmerzen drei Mal täglich Tramal und bei Bedarf Mexalen. Eine Physiotherapie wäre empfehlenswert, wurde vom BF aber bisher nicht in Anspruch genommen.
Der BF nimmt weiters einmal täglich Duloxetin, ein Medikament, das bei der Behandlung von Depressionen, generalisierten Angststörungen, diabetischer Polyneuropathie und Harninkontinenz eingesetzt wird.
Der BF leidet an keiner diagnostizierten psychischen Erkrankung.
Die vom BF benötigten Medikamente sind im Iran verfügbar. Festgestellt wird, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Zugang zu medizinischer Behandlung findet bzw. dass bei einer Rückkehr für ihn aufgrund seiner Erkrankung keine Lebensgefahr besteht oder dass er in einen qualvollen Zustand versetzt werden würde.
Festgestellt wird, dass der BF – insbesondere unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Gesundheitszustandes – an keinen dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in den Iran iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Festgestellt wird, dass der BF – insbesondere unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Gesundheitszustandes – an keinen dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in den Iran iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.
1.5. Der BF kann keine mittelschweren oder schweren körperlichen Arbeiten ausführen. Leichte körperliche Arbeiten (Arbeiten im Sitzen, Stehen oder langsamen Gehen, Heben und Tragen bis etwa 5 kg) sind möglich. Der BF ist arbeitsfähig.
1.6. Der BF leitete im Iran eine Firma, die Küchen herstellte und montierte. In Österreich war der BF drei Jahre lang als Hausmeister tätig. Der BF erachtet sich selbst als arbeitsfähig.
Der BF würde im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in keine existenzgefährdende Notlage geraten noch würde ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.7. Mit Urteil vom 13.11.2023 wurde der BF wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, zweiter Fall SMG, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB und Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. 1.7. Mit Urteil vom 13.11.2023 wurde der BF wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, zweiter Fall SMG, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles teils durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB und Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
1.8. Der BF hält sich seit Oktober 2015 im Bundesgebiet auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er war in Österreich drei Jahre ehrenamtlich als Hausmeister tätig. Der BF hat in Österreich keine Aus- oder Weiterbildungen absolviert und war nie erwerbstätig. Er verfügt über soziale Kontakte in Zusammenhang mit seinem Kirchenbesuch und aus seiner früheren Unterkunft. Er ist ledig und verfügt über keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).
Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor bei einer Präsidentschaftswahl in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religi