TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/2 W278 2281888-1

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Veröffentlicht am 02.05.2024
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Entscheidungsdatum

02.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W278 2281888-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit CHINA, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2023, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit CHINA, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2023, Zahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik CHINA, reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2020 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde wegen unbekannten Aufenthalts des BF seit Anfang 2021 eingestellt. Am 11.05.2023 stellte der BF nunmehr erneut den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mandarin die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er nicht mehr in China bleiben habe können.

Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er viele Zinsen zahlen müsse und zu viele Geldforderungen, weil er einen Kredit genommen habe.

2. Am 09.10.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde). Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er einen Kredit von 300.000 RMB bei Privatpersonen aufgenommen habe und kein Geld gehabt habe, um die Schulden zu begleichen. Die Gläubiger haben vom BF das Geld verlangt und aus diesem Grund habe er China verlassen. Die Gläubiger haben ihn damit bedroht ihm und seinen Angehörigen etwas anzutun, wenn er die Schulden nicht begleiche. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, dass die Gläubiger wieder Geld von ihm verlangen.

3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.10.2023 (zugestellt am 03.11.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR-China ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.10.2023 (zugestellt am 03.11.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR-China ab (Spruchpunkt römisch II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF glaubhaft aufgrund wirtschaftlicher Gründe sein Heimatland verlassen habe, aber nicht festgestellt werde, dass der BF in VR China einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Er habe keine glaubhaften asylrelevanten Gründe vorgebracht. Er habe wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, aber sei nicht in der Lage gewesen zu der behaupteten Bedrohung konkrete und detaillierte Angaben zu machen oder den Zeitpunkt der Bedrohung zu nennen. Der BF verfüge über eine Schulausbildung und Arbeitserfahrung und sei dem BF deswegen zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in China zu sichern. Es befinden sich die Familienangehörigen des BF in seinem Heimatland und sei aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach China nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 oder 3 EMRK gelangen werde.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF glaubhaft aufgrund wirtschaftlicher Gründe sein Heimatland verlassen habe, aber nicht festgestellt werde, dass der BF in VR China einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Er habe keine glaubhaften asylrelevanten Gründe vorgebracht. Er habe wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, aber sei nicht in der Lage gewesen zu der behaupteten Bedrohung konkrete und detaillierte Angaben zu machen oder den Zeitpunkt der Bedrohung zu nennen. Der BF verfüge über eine Schulausbildung und Arbeitserfahrung und sei dem BF deswegen zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in China zu sichern. Es befinden sich die Familienangehörigen des BF in seinem Heimatland und sei aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach China nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, oder 3 EMRK gelangen werde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.11.2023 (eingebracht am 23.11.2023) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese begründete er damit, dass der BF gezwungen gewesen sei, sein Heimatland im Jahr 2019 zu verlassen, weil er sich zuvor einen Kredit in der Höhe von ca. 700.000-800.000 RMB (diesbezüglich wolle der BF seine bisherige Angabe von 300.000 RMB richtigstellen) bei privaten „Kreditgebern“ bzw. einer kriminellen Organisation aufgenommen habe. Nachdem der BF seine Schulden nicht wie vereinbart begleichen habe können, sei er massiv bedroht worden und ein staatlicher Schutz habe der BF aufgrund der Machtstellung der Organisation sowie der von Korruption geschwächten Polizei nicht in Anspruch nehmen. Dem BF sei nichts anderes übrig geblieben, als China zu verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. Die belangte Behörde habe aber das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. So habe das Bundesamt es unterlassen zu kriminellen „Kreditgeber“-Netzwerken und deren Gefährlichkeit zu ermitteln und entsprechende Länderberichte zu würdigen und seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Das System von sogenannten „Schattenbanken“ sei in China gemäß zitierten Zeitungsberichten weit verbreitet und seien vor diesem Hintergrund die Erzählungen des BF zur Verfolgung von kriminellen Kredithaien schlüssig. Aufgrund der Tatsache, dass in China Korruption ein großes Problem sei und die Polizei weitgehend als korrupt bezeichnet werde, stehe dem BF kein staatlicher Schutz vor seinen mächtigen Verfolgern zur Verfügung. Sohin sei dem BF internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Dem BF stehe entgegen der Ansicht des Bundesamtes keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

5. Am 10.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch und der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, der Situation in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr befragt wurde, der erkennende Richter die Länderinformationen in das Verfahren einführte und eine Stellungnahmefrist von einer Woche gewährte sowie den BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufforderte, eine Kopie des Reisepasses zu übermitteln. Das Bundesamt war unentschuldigt nicht erschienen.

Eine Stellungnahme und Auszüge des Reisepasses des BF langten mit Eingabe vom 16.04.2024 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahmen des BF, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der in den Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, das österreichische Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie das Zentrale Melderegister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, Angehöriger der Volksgruppe der Han und konfessionslos. Seine Identität steht fest. Seine Erstsprache ist Chinesisch, er beherrscht diese in Wort und Schrift.

Er ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder.

Der BF wurde am XXXX in der Provinz Hebei geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX Gemeinde XXXX , Bezirk XXXX , Stadt XXXX in einer Eigentumswohnung mit seiner Familie. Der BF besuchte maximal 9 Jahre die Schule und finanzierte seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter.Der BF wurde am römisch XXXX in der Provinz Hebei geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch XXXX Gemeinde römisch XXXX , Bezirk römisch XXXX , Stadt römisch XXXX in einer Eigentumswohnung mit seiner Familie. Der BF besuchte maximal 9 Jahre die Schule und finanzierte seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter.

Die Ehefrau und Kinder des BF leben weiterhin am Herkunftsort des BF und finanzieren ihren Unterhalt durch Gelegenheitsjobs. Seine Kinder (Sohn und Tochter) haben 10 bis 8 Jahre die Schule in China besucht und üben verschiedene Jobs aus. Außerdem leben auch die Eltern des BF und eine jüngere Schwester noch in China. Er hält den Kontakt zu seinen Familienangehörigen über WeChat aufrecht.

Der BF ist bis auf eine Rheumaerkrankung, wogegen er Schmerzmittel einnimmt, gesund und leidet an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen Krankheit.

Er ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.

Der BF verfügt über einen am 08.04.2022 vom Consulate General of P.R. China in Italien (Florenz) ausgestellten Reisepass. Der BF kam seiner Mitwirkungspflicht im behördlichen Verfahren nicht nach und legte erst nach gerichtlicher Aufforderung eine unvollständige Kopie seines Reisepasses vor.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der BF konnte nicht glaubhaft machen, wegen der Aufnahme eines Kredites von Verfolgung oder Bedrohung durch die Gläubiger bedroht zu sein. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat und verließ China legal mit seinem Reisepass. Der BF hat China weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er reiste unrechtmäßig nach Österreich, weil er sich hier ein wirtschaftlich besseres Leben erwartete.

Dem BF droht insgesamt bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung und Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Des Weiteren droht dem BF auch allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Volksrepublik China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person, ebenso wenig wäre ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Der BF kann wieder an seinen Herkunftsort zurückkehren und gemeinsam mit seiner Ehefrau und Kinder in seiner Eigentumswohnung leben.

Bei einer Rückkehr nach China kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Zudem leben seine Eltern, seine Ehefrau, die beiden erwachsenen Kinder sowie eine Schwester des BF in der Heimat, die den BF unterstützen können.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung und es besteht bei der Überstellung keine Gefahr, dass er in einen lebensbedrohenden Zustand gerät oder sich sein Zustand lebensgefährlich verschlechtert.

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

Der BF verließ zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt legal mit seinem chinesischen Reisepass seinen Herkunftsstaat und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.12.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 02.01.2021 verließ der BF seine Unterkunft ohne weitere Angaben und das Asylverfahren wurde in Folge wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.

Dass der BF bereits seit April 2019 durchgehend im Bundesgebiet lebt, konnte er nicht nachweisen und ist nicht glaubhaft.

Am 11.05.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.10.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt II.). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig ist (V.). Unter Spruchpunkt VI. gewährte es eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Seit Zulassung dieses Verfahrens am 11.05.2023 verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens.Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.10.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt römisch II.). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig ist (römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch VI. gewährte es eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Seit Zulassung dieses Verfahrens am 11.05.2023 verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens.

Der BF bezog von 23.12.2020 bis 02.01.2021 sowie von 13.05.2023 bis 23.05.2023 Leistungen aus der Grundversorgung, seitdem erhält er keine Unterstützungsleistungen mehr und wurde auch zuletzt wegen unerlaubte Abwesenheit abgemeldet. Seit 31.05.2023 ist er privat an zwei verschiedenen Adressen in Wien wohnsitzgemeldet. Zwischen 02.01.2021 und 13.05.2023 weist der BF keine Meldeadresse in Österreich auf. Der BF ist nicht krankenversichert, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF spricht kein Deutsch, besuchte auch noch keinen Deutschkurs und absolvierte keine Deutsch- und Integrationsprüfung. Er bildete sich auch sonst nicht weiter. Er lebt in Österreich in keiner Beziehung, ist nicht Mitglied in einem Verein und ist nicht ehrenamtlich tätig.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine Freunde oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Die allgemeine Lage in China stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu China, Version 5 vom 13.04.2023, ausgegangen:

Politische Lage

China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vgl. AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.202

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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