Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
BBG §40Spruch
W141 2285601-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.11.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX ,
geb. römisch XXXX , VN römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.11.2023, OB: römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 11.08.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundes einer Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage vom 26.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 20 vH bewertet wurde.
1.2. Mit Schreiben vom 27.09.2023 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.1.2. Mit Schreiben vom 27.09.2023 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt und den Antrag vom 11.08.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz abgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt und den Antrag vom 11.08.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz abgewiesen.
Begründend wurde angeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und der Grad der Behinderung demnach 20 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens würden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Der Bescheid wurde am 13.11.2023 an den Zusteller übergeben.
3. Gegen diesen Bescheid vom 07.11.2023 wurde von der Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 24.01.2024 Beschwerde erhoben.
Darin führte sie aus, dass die Untersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, sodass die Einstufung zu niedrig ausgefallen sei. Das Procedere müsse erneut ordnungsgemäß und mit mehreren Untersuchungen durchgeführt werden. Ihre Behinderung müsse mindestens 50 v.H. oder noch mehr betragen, da nicht alle wichtigen Fakten richtig berücksichtigt worden seien und die Untersuchungen unzureichend gewesen seien.
4. Mittels Beschwerdevorlage vom 30.01.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 31.01.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
4.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2024 erging ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.11.2023 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 13.11.2023 an das Zustellorgan übergeben worden sei. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gelte die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan und somit am 16.11.2023 als bewirkt. Die gemäß § 46 BBG sechswöchige Beschwerdefrist habe mit Ablauf des 28.12.2023 geendet.4.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2024 erging ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.11.2023 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 13.11.2023 an das Zustellorgan übergeben worden sei. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz gelte die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan und somit am 16.11.2023 als bewirkt. Die gemäß Paragraph 46, BBG sechswöchige Beschwerdefrist habe mit Ablauf des 28.12.2023 geendet.
Demnach wäre die eingebrachte Beschwerde vom 24.01.2024 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr Weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 11.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag vom 11.08.2023 mit Bescheid vom 07.11.2023,
OB: XXXX , ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt.Die belangte Behörde wies diesen Antrag vom 11.08.2023 mit Bescheid vom 07.11.2023,
OB: römisch XXXX , ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt.
Der Bescheid wies insbesondere nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf:
„Gemäß § 46 BBG in Verbindung mit §§ 7 ff. des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) steht Ihnen des Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich (Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich; Gruberstraße 63; 4021 Linz) eine Beschwerde Einzubringen.“„Gemäß Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff. des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) steht Ihnen des Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich (Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich; Gruberstraße 63; 4021 Linz) eine Beschwerde Einzubringen.“
Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 13.11.2023 ab und übergab ihn an den Zusteller, woraufhin der Bescheid der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis zugestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte am 24.01.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.11.2023 ein.
Die Beschwerdeführerin wäre auch in der Lage gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheidversand und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Dass der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 07.11.2023 erfolgreich zugestellt wurde, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie in ihrer E-Mail vom 24.01.2024 auf diesen Bezug nimmt und insbesondere den OB im Betreff richtig angeführt hat. Es bestehen somit keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids und wurden etwaige Zustellmängel überdies auch nicht behauptet.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14. Abs. 1 VwGVG Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 46 BBB beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBB beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 07.11.2023 am 13.11.2023 von der belangten Behörde abgefertigt und an den Zusteller übergeben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, sohin am 16.11.2023, als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 28.12.2023.Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, sohin am 16.11.2023, als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 28.12.2023.
Die Beschwerdeführerin brachte am 24.01.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.11.2023 ein.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die bei der belangten Behörde am 24.01.2024 einlangte, als verspätet eingebracht.
Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ein Zustellmangel nicht behauptet.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin eine erneute Überprüfung ihres Grades der Behinderung wünscht, hätte sie sich daher – allenfalls unter Vorlage weiterer Befunde – mittels neuerlicher Antragstellung an die belangte Behörde zu wenden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 13, AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2285601.1.00Im RIS seit
21.06.2024Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024