Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W299 2288580-3/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 03.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Neuhold als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 2000, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Florian Kreiner, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zahl XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Neuhold als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX 2000, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Florian Kreiner, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, Zahl römisch XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.02.2024, 17:30 Uhr, wird unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.02.2024, 17:30 Uhr, wird unbegründet abgewiesen.
II.) Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II.) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III.) Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III.) Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), Herr XXXX , geb. am XXXX 2000, reiste minderjährig in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), Herr römisch XXXX , geb. am römisch XXXX 2000, reiste minderjährig in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28.05.2018 wurde dem Jugendwohlfahrtsträger, der MA11, die Obsorge über den BF übertragen. Begründend wurde ausgeführt, die Mutter des BF wohne an einer nicht bekannten Adresse in der Russischen Föderation, der Vater sei unbekannten Aufenthalts. Zu beiden Eltern bestünde kein Kontakt. Die im Bundesgebiet lebenden Brüder sowie der Onkel seien nicht gewillt, die Obsorge zu übernehmen.
Weder vom vermeintlichen Vater des BF, Herrn XXXX , noch von dessen vermeintlichen Onkel, Herrn XXXX , wurde die Obsorge für den BF beantragt. Eine Ladung an den nach damaligem behördlichen Erkenntnisstand gesetzlichen Vertreter, Herrn XXXX , blieb erfolglos. Ebenso blieben Erhebungen zum Aufenthaltsort des BF negativ.Weder vom vermeintlichen Vater des BF, Herrn römisch XXXX , noch von dessen vermeintlichen Onkel, Herrn römisch XXXX , wurde die Obsorge für den BF beantragt. Eine Ladung an den nach damaligem behördlichen Erkenntnisstand gesetzlichen Vertreter, Herrn römisch XXXX , blieb erfolglos. Ebenso blieben Erhebungen zum Aufenthaltsort des BF negativ.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) vom 11.04.2019, Zahl XXXX /BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVM § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA) vom 11.04.2019, Zahl römisch XXXX /BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVM Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Im Verfahren wurde festgestellt, dass weder eine Vaterschaft des Herrn XXXX , noch ein Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn XXXX (Onkel-Neffe-Verhältnis) festgestellt werden kann. Konkret wurde ausgeführt: „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie der leibliche Sohn von Herrn XXXX , geb. XXXX , IFA 752007100 sind.“ sowie „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie der Neffe von Herrn XXXX , Geburtsname XXXX , geb. am XXXX , IFA 740204407 sind.“Im Verfahren wurde festgestellt, dass weder eine Vaterschaft des Herrn römisch XXXX , noch ein Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn römisch XXXX (Onkel-Neffe-Verhältnis) festgestellt werden kann. Konkret wurde ausgeführt: „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie der leibliche Sohn von Herrn römisch XXXX , geb. römisch XXXX , IFA 752007100 sind.“ sowie „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie der Neffe von Herrn römisch XXXX , Geburtsname römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , IFA 740204407 sind.“
Begründend führte das BFA hierzu aus, dass in der vom BF in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde „ XXXX “ als sein Vater eingetragen wäre und der BF keine plausible Erklärung für diesen anderslautenden Namen habe geben können. Es sei im Verfahren zu unterschiedlichen Aussagen gekommen, ob der angebliche Vater jemals mit der Mutter des BF verheiratet gewesen sei, zudem habe der angebliche Vater des BF anlässlich seines Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt, einen Sohn mit dem Namen des BF zu haben. Von den im Verfahren befragten Zeugen seien überdies auffallend widersprüchliche Angaben zur Frage, ob der angebliche Vater des BF jemals mit dessen Mutter zusammengelebt hätte, getätigt worden. Zudem habe sich nicht ergeben, dass der BF in Österreich einen besonders intensiven Kontakt zu seinem Vater und Onkel gepflegt hätte.Begründend führte das BFA hierzu aus, dass in der vom BF in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde „ römisch XXXX “ als sein Vater eingetragen wäre und der BF keine plausible Erklärung für diesen anderslautenden Namen habe geben können. Es sei im Verfahren zu unterschiedlichen Aussagen gekommen, ob der angebliche Vater jemals mit der Mutter des BF verheiratet gewesen sei, zudem habe der angebliche Vater des BF anlässlich seines Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnt, einen Sohn mit dem Namen des BF zu haben. Von den im Verfahren befragten Zeugen seien überdies auffallend widersprüchliche Angaben zur Frage, ob der angebliche Vater des BF jemals mit dessen Mutter zusammengelebt hätte, getätigt worden. Zudem habe sich nicht ergeben, dass der BF in Österreich einen besonders intensiven Kontakt zu seinem Vater und Onkel gepflegt hätte.
Ebenso wurde festgestellt, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex vier Einträge zur Person des BF aufscheinen, ein Eintrag vom 08.01.2017 betreffend § 83 Körperverletzung, ein Eintrag vom 11.02.2017 und 12.02.2017 betreffend § 91 Raufhandel, ein Eintrag vom 16.04.2017 betreffend § 91 Raufhandel und ein Eintrag vom 09.10.2018 betreffend § 91 Raufhandel.Ebenso wurde festgestellt, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex vier Einträge zur Person des BF aufscheinen, ein Eintrag vom 08.01.2017 betreffend Paragraph 83, Körperverletzung, ein Eintrag vom 11.02.2017 und 12.02.2017 betreffend Paragraph 91, Raufhandel, ein Eintrag vom 16.04.2017 betreffend Paragraph 91, Raufhandel und ein Eintrag vom 09.10.2018 betreffend Paragraph 91, Raufhandel.
4. Mit Eingabe vom 09.05.2019 wurde Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.- bis V. des obgenannten Bescheides des BFA eingebracht.4. Mit Eingabe vom 09.05.2019 wurde Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.- bis römisch fünf. des obgenannten Bescheides des BFA eingebracht.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2020 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Unbekanntheit des Aufenthaltsortes des BF eingestellt. Mit Schreiben vom 23.06.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sich der BF zwischenzeitlich in Untersuchungshaft befinde, sodass das Verfahren wieder fortgesetzt wurde.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, Zahl XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, Zahl römisch XXXX wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Feststellend wurde ausgeführt, dass in der im Original in Vorlage gebrachten russischen Geburtsurkunde als Vater des BF der Name „ XXXX “ eingetragen ist und eine Vaterschaft des XXXX zum BF daher nicht vorliegt. Festgestellt wurde weiters, dass die Mutter und ein volljähriger Halbbruder des BF in Moskau leben und sich zahlreiche Onkel und Tanten des BF in Tschetschenien aufhalten; der BF in Tschetschenien im Familienverband aufgewachsen ist, dort eine neunjährige Schulausbildung absolviert hat, und Tschetschenisch als auch Russisch fließend spricht.Feststellend wurde ausgeführt, dass in der im Original in Vorlage gebrachten russischen Geburtsurkunde als Vater des BF der Name „ römisch XXXX “ eingetragen ist und eine Vaterschaft des römisch XXXX zum BF daher nicht vorliegt. Festgestellt wurde weiters, dass die Mutter und ein volljähriger Halbbruder des BF in Moskau leben und sich zahlreiche Onkel und Tanten des BF in Tschetschenien aufhalten; der BF in Tschetschenien im Familienverband aufgewachsen ist, dort eine neunjährige Schulausbildung absolviert hat, und Tschetschenisch als auch Russisch fließend spricht.
Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich weiters, dass der BF zu seinem in Österreich lebenden (behaupteten) Vater, seinen Halbgeschwistern und seinem Onkel in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht. Er lebte mit keinem der (angeblichen) Angehörigen zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt und unterhielt mit diesen während seines Aufenthaltes nur sporadisch Kontakt. Der BF konnte den persönlichen Kontakt zu jenen Angehörigen erst durch seine illegale Einreise begründen und lebte im Vorfeld jahrelang getrennt von diesen und ohne Kontakt im Herkunftsstaat. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und entzog sich dem Verfahren durch Untertauchen.
Eine den BF aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Eine den BF aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
7. Die Zustellung des Erkenntnisses des Bundeverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 erfolgte auf Grund des unbekannten Aufenthaltsortes des BF gemäß § 8 Abs. 1 ZustG am 15.02.2021 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch und gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustG als mit diesem Tag zugestellt. Mit selbigem Tag ist der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen.7. Die Zustellung des Erkenntnisses des Bundeverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 erfolgte auf Grund des unbekannten Aufenthaltsortes des BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG am 15.02.2021 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch und gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG als mit diesem Tag zugestellt. Mit selbigem Tag ist der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.11.2021, Zahl XXXX , rechtkräftig seit 06.11.2021, wurde der BF gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und gemäß § 369 Abs. 1 und § 366 Abs. 2 StPO schuldig bekannt, einem Privatbeteiligten 10 180 € binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch XXXX vom 02.11.2021, Zahl römisch XXXX , rechtkräftig seit 06.11.2021, wurde der BF gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und gemäß Paragraph 369, Absatz eins und Paragraph 366, Absatz 2, StPO schuldig bekannt, einem Privatbeteiligten 10 180 € binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
9. Am 25.02.2022 wurde eine Abschiebung in die Russische Föderation organisiert bzw. der BF für den Charter am 02.03.2022 eingemeldet. Die Abschiebung konnte auch auf Grund des unbekannten Aufenthaltes und der negativen Wohnsitzerhebung nicht erfolgen.
10. Am 12.07.2023 übermittelte das BFA ein erneutes Erhebungsersuchen an die LPD Wien mit dem Ersuchen an drei verschiedenen Unterkunftsadressen nach dem BF Nachschau zu halten. Auch dieses verlief erfolglos. Weder die vorherigen Unterkunftgeber noch die Familienangehörigen konnten Angaben zum Aufenthaltsort des BF machen.
11. Am 22.01.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF ausgeschrieben. Im Zuge einer Fahrzeuganhaltung am 04.02.2024 erfolgte eine Festnahme und Überstellung in das PAZ.11. Am 22.01.2024 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF ausgeschrieben. Im Zuge einer Fahrzeuganhaltung am 04.02.2024 erfolgte eine Festnahme und Überstellung in das PAZ.
12. Mit Bescheid vom 05.02.2024, Zahl XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF am 05.02.2024, 17:30 Uhr in Schubhaft genommen.12. Mit Bescheid vom 05.02.2024, Zahl römisch XXXX , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF am 05.02.2024, 17:30 Uhr in Schubhaft genommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 eine Fluchtgefahr vorliegt. Gegen den BF bestehe seit 15.02.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, er habe keine Schritte zur Rückkehr in sein Heimatland gesetzt und seine Abschiebung erschwert, indem er im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet war und im Verborgenen lebte. Alle und mehrfachen Bemühungen zur Erhebung des Aufenthaltsortes verliefen negativ. Obwohl er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, habe er zeitweise das Bundesgebiet verlassen und mehrere Monate im Ausland gelebt. Er sei auch derzeit nicht behördlich gemeldet und ohne festen Wohnsitz.Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 9 eine Fluchtgefahr vorliegt. Gegen den BF bestehe seit 15.02.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, er habe keine Schritte zur Rückkehr in sein Heimatland gesetzt und seine Abschiebung erschwert, indem er im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet war und im Verborgenen lebte. Alle und mehrfachen Bemühungen zur Erhebung des Aufenthaltsortes verliefen negativ. Obwohl er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, habe er zeitweise das Bundesgebiet verlassen und mehrere Monate im Ausland gelebt. Er sei auch derzeit nicht behördlich gemeldet und ohne festen Wohnsitz.
In der Befragung gab der BF an, er verfüge über verschiedene Wohnmöglichkeiten, bei seinen Cousins, bei seinem Onkel, bei seinem Vater, seiner Schwester. Ab und zu sei er hier und ab und zu sei er da. Es gäbe keinen Platz, wo er immer sei. Bei seinem Onkel habe er nur ein Zimmer, das reiche ihm nicht, daher ändere er seinen Wohnort. Wenn er es aufzählen müsse, hab er über zehn verschiedene Wohnorte, viele würden ihn mögen. Er hätte auch Freunde, bei denen er wohnen könne. Bei der Wohnsitzüberprüfung letztes Jahr sei er ungefähr zwei Monate in der Schweiz gewesen und Ende September aus der Schweiz zurückgekommen und danach seinen Wohnsitz immer geändert.
Da sich der BF seines illegalen Aufenthaltes in Österreich bewusst sei, sei wohlbegründet davon auszugehen., dass er auch bewusst im Verborgenen lebe, um einer Abschiebung zu entgehen und sich einem Verfahren auf freiem Fuße auch zukünftig nicht behördlich melden würde. Daher sei die Sicherungsmaßnahme der Schubhaft zwingend notwendig.
Da der BF über keine sonstige soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge, keine Geldmittel habe und sein Leben mit Schwarzarbeit und der Unterstützung durch Familienangehörige und Verwandte finanziere, keinen ordentlichen Wohnsitz und keinen Anspruch auf eine Unterkunft habe, werde die Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erhöht.Da der BF über keine sonstige soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge, keine Geldmittel habe und sein Leben mit Schwarzarbeit und der Unterstützung durch Familienangehörige und Verwandte finanziere, keinen ordentlichen Wohnsitz und keinen Anspruch auf eine Unterkunft habe, werde die Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erhöht.
Da die Behörde die russische Geburtsurkunde und den russischen Reisepass des Beschwerdeführers, der weiterhin gültig ist, sicherstellen konnte, könne die Abschiebung des BF auch realisiert werden und sei verhältnismäßig.
Ins Treffen geführt wurde zudem das strafrechtliche Verhalten des BF, das neben KPA-Einträgen wegen Körperverletzung, Raufhandel, gefährlicher Drohung und Diebstahl und eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten umfasse.Ins Treffen geführt wurde zudem das strafrechtliche Verhalten des BF, das neben KPA-Einträgen wegen Körperverletzung, Raufhandel, gefährlicher Drohung und Diebstahl und eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten umfasse.
Auch könne mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht. Mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden, zumal er sich bereits als ein nicht mit der österreichischen Rechtsordnung verbundener Mensch erwiesen habe. Auf Grund des aufgezeigten Sachverhaltes, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, des jahrelangen bewussten Untertauchens trotz der Kenntnis über die verpflichtete Registrierung seiner Meldeadresse komme die Anwendung nicht in Betracht.
Auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt, weshalb eine ultima-ratio-Situation vorliege, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere.
13. Am 08.03.2024 wurde mit Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft geprüft und das weitere Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt.13. Am 08.03.2024 wurde mit Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft geprüft und das weitere Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt.
14. Am 18.03.2024 um 17:04 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF an die elektronische Adresse BFA-RD-W-Einlaufstelle@bmi.gv.at eine E-Mail dem als Anhang ein Dokument im pdf-Format angeschlossen war, das als Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde „vom 05.02.2024, zugestellt am 05.02.2024, mit welchem zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet wurde“ bezeichnet war.
Dieses E-Mail wurde am 19.03.2023 vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber wiederum mittels E-Mail weitergeleitet. Am 20.03.2024 wurde dieselbe Email, diesmal als Ausdruck mittels Fax, neuerlich vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Mit Beschluss vom 25.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück.
15. Mit Eingabe vom 27.03.2023, 18:46:46, im Wege des ERV eingebracht, erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, RA Mag. Florian Kreiner, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 05.02.2024, zugestellt am 05.02.2024, mit welchem zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet wurde und die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist sowie jedenfalls die Schubhaft unverzüglich aufzuheben.15. Mit Eingabe vom 27.03.2023, 18:46:46, im Wege des ERV eingebracht, erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, RA Mag. Florian Kreiner, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 05.02.2024, zugestellt am 05.02.2024, mit welchem zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet wurde und die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist sowie jedenfalls die Schubhaft unverzüglich aufzuheben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem in seinem Recht auf persönliche Freiheit, auf ein faires Verfahren, persönliche Freiheit Art. 8 EMRK unter anderem verletzt sei. Geltend gemacht werden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln, da die Verwaltungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und die Ergänzungsbedürftigkeit. Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem in seinem Recht auf persönliche Freiheit, auf ein faires Verfahren, persönliche Freiheit Artikel 8, EMRK unter anderem verletzt sei. Geltend gemacht werden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln, da die Verwaltungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und die Ergänzungsbedürftigkeit. Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten.
Der Ansicht, dass keine soziale Verankerung vorliege, der BF die Abschiebung erschwert habe und sich im Verborgenen aufhalte, könne nicht gefolgt werden. Zudem werde bestritten, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Die Rückkehrentscheidung gegen den BF sei seit 15.02.2021 rechtskräftig. Der BF sei seither mehrmals aus dem Bundesgebiet ausgereist. Darüber hinaus hätten Erhebungen bei der Schwester des BF ebenfalls Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der BF im Ausland aufhalte. Rückkehrentscheidungen blieben 18 Monate ab der Ausreise des Fremdem aus dem Bundesgebiet aufrecht. Aus dem Akteninhalt ergäben sich berechtigte Zweifel daran, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorläge, welche nicht bereits durch die Ausreise des BF als konsumiert anzusehen sei. Die Erhebungen der Behörde seien dahingehend jedenfalls ergänzungsbedürftig.
Zudem scheinen Abschiebungen in die Russische Föderation aus mehreren Gründen unmöglich und in angemessener und verhältnismäßiger Zeit nicht durchsetzbar. Der Fremde wäre aus diesem Grund von Amts wegen zu dulden, wenn er aus faktischen Gründen – etwa auf Grund von Flugraumsperren infolge des Krieges – nicht abgeschoben werden könne. Derartige Erwägungen seien von der Behörde in der Entscheidung nicht getroffen.
Der BF sei seit 2017 mit Unterbrechungen in Österreich, verfüge über intensive familiäre Anbindungen und ein Sozialleben in Österreich. Er sei zwar finanziell von seiner Familie abhängig, jedoch auf Grund dessen nicht als mittellos anzusehen und verfüge über zur Sicherung seiner Existenz in Österreich ein ausreichendes Vermögen. Darüber hinaus sei der BF auch nicht unterstandslos, wie die Behörde darstelle. Er verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Onkel, welcher ihn auch unverzüglich behördlich melden werde.
Es könne nicht angenommen werden, dass der BF die Abschiebung erschweren werde und dieser als nicht vertrauenswürdig einzustufen sei. Fehlende Ausreisewilligkeit allein vermöge die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen. Der BF verfüge über eine soziale und familiäre Struktur in Österreich, wodurch auch seine Existenz gesichert sei. Darüber hinaus verfüge er weiterhin wie auch nach seinen Angaben über mehrere Wohnmöglichkeiten, jedoch jedenfalls über eine Wohnplatzzusicherung von seinem Onkel. Es läge nicht die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung der Schubhaft vor und die Verhängung der Schubhaft keinesfalls verhältnismäßig bzw auch aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF nötig. Das bisherige Verhalten der Partei habe gezeigt, dass keine Fluchtgefahr anzunehmen sei.
Eine im Schreiben bezeichnete Beilage liegt der Beschwerde nicht bei.
16. Am 22.03.2024 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei am 22.03.2024 die Erstbefragung und am 29.03.2024 die Einvernahme durch das BFA erfolgte.
Am 22.03.2024 wurde seitens des BFA ein Aktenvermerk angelegt, wonach im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 22.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG.Am 22.03.2024 wurde seitens des BFA ein Aktenvermerk angelegt, wonach im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 22.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorlägen. Für die Höchstdauer gelte Paragraph 80, Absatz 5, FPG.
Der Aktenvermerk wurde dem BF am 22.03.2023 ausgefolgt.
17. Am 28.03.2024 und 02.04.2024 legte das BFA auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes den Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
18. Am 02.04.2024 erstattete das BFA eine Stellungnahme in der Causa. Aus dieser geht hervor, dass dem BFA ein bis 01.10.2024 gültiges Reisedokument vorliegt und der BF mit diesem abgeschoben werden kann. Eine Abschiebung ist für den 24.05.2024 organisiert. Ebenso stellte die Behörde den Antrag den BF auf Ersatz der für die Behörde entstandenen Kosten im gesetzlichen Rahmen zu verpflichten.
19. Am 03.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Verfahrensgegenstand erörtert, der BF im Beisein seines Rechtsvertreters einvernommen und eine Befragung von Zeugen durchgeführt wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verkündet.
20. Binnen offener Frist beantragte der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian Kreiner, mit Schreiben vom 15.04.2024 die schriftliche Ausfertigung des am 03.04.2024 verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter Punkt I 1. bis 20. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins 1. bis 20. dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt.
2.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
2.3. Der BF stellte am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019, Zahl XXXX /BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVM § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Er wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019, Zahl römisch XXXX /BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVM Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Er wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2021 abgewiesen.
2.4. Der Bescheid des BFA vom 11.04.2019, Zahl XXXX /BMI-BFA_WIEN_RD, erwuchs am 15.02.2021 in Rechtskraft.2.4. Der Bescheid des BFA vom 11.04.2019, Zahl römisch XXXX /BMI-BFA_WIEN_RD, erwuchs am 15.02.2021 in Rechtskraft.
Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation vor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen.Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation vor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen.
2.5. Der BF wird seit 05.02.2024, 17:30 Uhr gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.2.5. Der BF wird seit 05.02.2024, 17:30 Uhr gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
2.6. Am 22.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF befindet sich auch seit 22.03.2024 weiterhin in Schubhaft, wobei mit Aktenvermerk des BFA festgehalten und dem BF mitgeteilt wurde, dass gemäß § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 22.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.2.6. Am 22.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF befindet sich auch seit 22.03.2024 weiterhin in Schubhaft, wobei mit Aktenvermerk des BFA festgehalten und dem BF mitgeteilt wurde, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 22.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Der Bescheid, mit dem über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird, soll in der Kalenderwoche 14 oder 15 2024 erlassen werden.
Zum Zeitpunkt des Stellens eines Folgeantrages auf internationalen Schutz lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Der BF stellte diesen Antrag ausschließlich in der Absicht seine Abschiebung zu verzögern.
Der BF wird weiterhin in Schubhaft angehalten.
2.7. Der BF verfügt über ein bis 01.10.2024 gültiges Reisedokument der Russischen Föderation. Eine Abschiebung ist für 24.05.2024 organisiert.
2.8. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Der BF war in Österreich von 29.05.2017 bis 06.12.2018 mit einem Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Abgesehen von der Meldung in Polizeianhaltezentren bzw. Justizanstalten verfügt er in Österreich seit 06.12.2018 über keinen Hauptwohnsitz mehr und ist unbekannten Aufenthaltes. Er nutzt seit jeher verschiedene Unterkunftmöglichkeiten. So gab er bereits bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren an, dass er an verschiedenen ihm unbekannten Adressen bei Verwandten gewohnt habe. Diese Aussagen wiederholen sich im Lauf des Verfahrens etwa auch in der Befragung des BF im Rahmen des Schubhaftverfahrens vom 05.02.2024. In dieser Befragung gibt er etwa an, dass er ab und zu hier und ab und zu da sei. Bei seinem Onkel habe er nur ein Zimmer, das reiche ihm nicht, daher ändere er seinen Wohnort. Auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht repliziert er auf verschiedene Wohnorte in der Zeit vor der Inschubhaftnahme.
Seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren und dem damit verbundenen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er durch Untertauchen mehrfach verletzt.
Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.2. Der BF hält sich seit 2018 durchgehend in Österreich auf. Er hat den Schengenraum nie verlassen und ist nur nach Ungarn, Deutschland, die Slowakei und die Schweiz ausgereist. Die Rückkehrentscheidung wurde sohin nicht konsumiert.
3.3. Der BF ist nicht kooperativ, hat im Asylverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt und sich bis dato dem Asyl- wie auch Fremderechtlichen Verfahren mehrfach durch Untertauchen entzogen.
Zur familiären und sozialen Komponente:
3.4. Der BF geht im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und arbeitete in der Vergangenheit unrechtmäßig als Security in Diskotheken. Der BF verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz und Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen.
3.5. Der BF hat im Bundesgebiet keine nachweislichen Verwandten. Zu seinem in Österreich lebenden behaupteten Vater, seinen vermeintlichen Halbgeschwistern und seinem angeblichen Onkel besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Er lebte mit keinem der (angeblichen) Verwandten zuletzt in einem Haushalt. Der BF konnte den persönlichen Kontakt zu jenen Angehörigen auch erst durch seine illegale Einreise begründen und lebte im Vorfeld jahrelang getrennt von diesen und ohne Kontakt im Herkunftsstaat. Zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden angeblichen Familienangehörigen besteht aktuell keine besonders schützenswerte Bindung.
3.6. Der BF verfügt über keine substantiellen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er gibt an, dass er Freunde hat, die er beim Sport kennengelernt habe, kann diese aber nur beim Vornamen benennen. Eine maßgebliche Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht besteht nicht.
3.7. Der BF hat Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF kann keine beruflichen Zeugnisse vorweisen, hat an keinen beruflichen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen und ging seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.
3.8. Der BF war nicht ehrenamtlich tätig.
3.9. Der BF ist ledig und hat vielleicht ein Kind, zu dem jedoch keine Beziehung besteht und das er auch noch nie gesehen hat. Unterhaltspflichten oder Obsorgerechte gegenüber dem allfälligen Kind bestehen nicht. Er kann auch den vollständigen Namen des Kindes und der Kindesmutter nicht benennen.
3.10. Der BF steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu jemandem in Österreich.
3.11. Der BF hat mehrfach angegeben nicht freiwillig in sein Herkunftsland reisen zu wollen. Sicherungsbedarf liegt vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das GVS-Informationssystem, das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwa