TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 G303 2280275-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G303 2280275-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023 und Vorlageantrag vom 25.08.2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2023, OB: römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023 und Vorlageantrag vom 25.08.2023, zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023 ersatzlos behoben. römisch eins.       Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023 ersatzlos behoben.

II.      Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.römisch II.      Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 15.12.2022 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.04.2023, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am XXXX .2023, festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage.2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.04.2023, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am römisch XXXX .2023, festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. betrage.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Hirnblutung bei Aneurysma im vorderen Stromgebiet 06/2011 mit Embolisation

Analogposition, eine Stufe unter oberem RSW bei rezidivierenden Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Ängsten, Konzentrationsproblemen, reduzierte Belastbarkeit, bei neurologischer Beschwerdearmut entsprechend des letzten Befundes, deutliche psychische Belastung durch Ereignis

04.01.01

30

2

Knieprothese links

fixer RSW bei Streckdefizit und Beugedefizit Kniegelenk links

02.05.20

30

3

Bluthochdruck

fixer RSW unter medikamentöser Polytherapie

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Grad der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2 um eine Stufe angehoben werde, da eine negativ additive Beeinflussung bestehe; die GS 3 hebe aufgrund fehlender negativer Beeinflussung um keine weitere Stufe an.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.04.2023 wurde dem BF das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

3.1. Eine Stellungnahme des BF langte nach der Aktenlage bei der belangten Behörde nicht ein.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2023 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen sein Antrag vom 15.12.2022 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.

5. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF an den Folgen einer im Juni 2021 erlittenen Hirnblutung bei Aneurysma leide, die ihm im Alltag große Probleme bereiten würden. Laut MRT-Befund würden immer noch Reste im Bereich des embolisierten Aneurysmas bestehen. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, dass die Sachverständige als Allgemeinmedizinerin seine Erkrankung als „Cerebrale Lähmung leichten Grades“ eingestuft habe. Dieser „medizinische Vorfall“ habe auch das Berufsleben des BF als Fachsozialbetreuer beendet und beziehe er eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension.

Die psychische Gesamtverfassung des BF habe sich seit seiner Erkrankung deutlich verschlechtert und er habe oftmals starke Kopfschmerzen, leide an Schlafstörungen und werde von unterschiedlichen Angstvorstellungen geplagt. Er habe auch erhebliche Defizite bei der Konzentration. Die Sachverständige habe die psychischen Auswirkungen seiner führenden Gesundheitsschädigung nicht berücksichtigt. Zudem sei der BF nach einer Knieoperation links motorisch deutlich eingeschränkt und leide im linken Knie an einem Streck- und Beugedefizit. Dadurch und durch seinen medikamentös behandelten Bluthochdruck sei der BF im Alltag erheblich beeinträchtigt. Der BF brachte weitere medizinische Beweismittel in Vorlage und beantragte eine medizinische Begutachtung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie.

6. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme der Sachverständigen Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. In der medizinischen Stellungnahme vom 31.07.2023 wurde ausgeführt, dass keinerlei psychiatrische Befunde vorliegen würden und zudem keinerlei psychiatrische Medikation und keine Psychotherapie dokumentiert seien. Zusammenfassend sei die psychiatrische Belastung bis dato nie fachärztlich evaluiert, oder therapieresistent, daher sei diese -wie bereits erfolgt - in der GS 1 geringfügig mitbeurteilt worden.6. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine medizinische Stellungnahme der Sachverständigen Dr. römisch XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. In der medizinischen Stellungnahme vom 31.07.2023 wurde ausgeführt, dass keinerlei psychiatrische Befunde vorliegen würden und zudem keinerlei psychiatrische Medikation und keine Psychotherapie dokumentiert seien. Zusammenfassend sei die psychiatrische Belastung bis dato nie fachärztlich evaluiert, oder therapieresistent, daher sei diese -wie bereits erfolgt - in der GS 1 geringfügig mitbeurteilt worden.

Bezüglich des nachgereichten MRT Befundes ergebe sich keine Befunderweiterung, da aus einem radiologischen Befund kein Rückschluss auf neurologische Auswirkungen gezogen werden könnten. Entsprechend des letzten vorliegenden Befundes Neurochir. 10/22 sei der BF zu diesem Zeitpunkt als „neurologisch unauffällig“ beschrieben worden. Die Knieproblematik, sowie der Bluthochdruck seien ausreichend beurteilt. Die Sachverständige verbleibe daher bei ihrer Einschätzung.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.08.2023 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.

In der Begründung wurde auf die ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde verwiesen. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme von Dr. XXXX wurden in Kopie der Beschwerdevorentscheidung beigelegt und sind zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.In der Begründung wurde auf die ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde verwiesen. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme von Dr. römisch XXXX wurden in Kopie der Beschwerdevorentscheidung beigelegt und sind zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.

8. Mit E-Mail vom 25.08.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Sachverständige nicht ausreichend Einsicht in die vorgelegten Befunde genommen habe. Auch sei kein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt worden.

9. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 25.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

10. Am 08.11.2023 langte ein Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut, vom 28.09.2023, ein. 10. Am 08.11.2023 langte ein Befundbericht von Dr. römisch XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut, vom 28.09.2023, ein.

11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

11.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.01.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten:11.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.01.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zn Embolisation eines rupturierten Aneurysmas der A. communicans ant, Zn SAB 2021

Unterer RSW entsprechend noch diskreten neurologischen Ausfälle (v.a. der leichten Ataxie), der Anpassungsprobleme und der protrahierten depressiven Grundstimmung, der Ängste und Schlafstörungen sowie der verminderten Belastbarkeit, dzt trotz antidepressiver Medikation

04.01.02

50

2

Zustand nach Knieprothese links

Fixer RSW entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkung

02.05.20

30

3

Hypertonie

Fixer RSW entsprechend der Therapie

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt, dass sich dieser führend durch die GS 1 ergebe, die GS 2 hebe wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe an, die GS 3 hebe wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.

Nervenfachärztlich sei nun die GS 1 um zwei Stufen erhöht worden; berücksichtigt seien nun die aus der Gehirnblutung folgenden und anhaltenden Depressionen, die Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Es sei auch eine psychiatrische Betreuung eingeleitet worden, dadurch habe sich noch keine ausreichende Besserung ergeben. Aufgrund des Zustandes nach SAB sei auch die körperliche Belastbarkeit deutlich reduziert worden. Weiters sei eine leichte Ataxie im Gangbild festgestellt und nun auch berücksichtigt worden. Die GS 2 und die GS 3 seien unverändert gegenüber dem Vorgutachten. Durch die Anhebung der GS 1 erhöhe sich auch der GdB von 40 auf 60 v.H.

12. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 30.01.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 12. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 30.01.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

12.1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

?        Zustand nach Embolisation eines rupturierten Aneurysmas der Arteria communicans anterior, Zustand nach Subarachnoidalblutung 2021 (Grad der Behinderung 50 %)

?        Zustand nach Knieprothese links (Grad der Behinderung 30 %)

?        Hypertonie (Grad der Behinderung 20 %)

Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht der Zustand nach einer Gehirnblutung mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Dieser Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung wird durch die vorliegende Funktionseinschränkung „Zustand nach Knieprothese links“ wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben.

Das weitere Leiden „Hypertonie“ ist zu geringfügig ausgeprägt, um eine Erhöhung des Grades der Behinderung insgesamt bewirken zu können.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 60 (sechzig) von Hundert (v.H.).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters.

Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.01.2024, festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. römisch XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.01.2024, festgestellt.

Dieses ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen.

Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.

Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 26.04.2023 und der dazu ergänzenden Stellungnahme vom 31.07.2023, welche der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegen, wurde nunmehr seitens der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX der Zustand nach der Gehirnblutung (GS 1) unter der Positionsnummer 04.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. neu eingeschätzt. Gutachterlich wurde dazu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass nun die aus der Gehirnblutung folgenden und anhaltenden Depressionen, die Kopfschmerzen und Schlafstörungen sowie die deutlich reduzierte körperliche Belastbarkeit mitberücksichtigt wurden. Zudem wurde eine leichte Ataxie im Gangbild festgestellt, die nun auch berücksichtigt wurde.Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch XXXX vom 26.04.2023 und der dazu ergänzenden Stellungnahme vom 31.07.2023, welche der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegen, wurde nunmehr seitens der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch XXXX der Zustand nach der Gehirnblutung (GS 1) unter der Positionsnummer 04.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. neu eingeschätzt. Gutachterlich wurde dazu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass nun die aus der Gehirnblutung folgenden und anhaltenden Depressionen, die Kopfschmerzen und Schlafstörungen sowie die deutlich reduzierte körperliche Belastbarkeit mitberücksichtigt wurden. Zudem wurde eine leichte Ataxie im Gangbild festgestellt, die nun auch berücksichtigt wurde.

Seitens der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX wurde festgehalten, dass das Leiden „Zustand nach Knieprothese links“ das Hauptleiden (GS 1) negativ beeinflusst und es zu einer Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades um eine Stufe kommt. Es wurde somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert. Seitens der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch XXXX wurde festgehalten, dass das Leiden „Zustand nach Knieprothese links“ das Hauptleiden (GS 1) negativ beeinflusst und es zu einer Anhebung des Gesamtbehinderungsgrades um eine Stufe kommt. Es wurde somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert.

Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. XXXX , vom 16.01.2024, wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Univ. Prof. Dr. römisch XXXX , vom 16.01.2024, wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.


3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.


Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die fachärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Zudem wurde seitens der Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zudem wurde seitens der Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

?        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).?        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).

?        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

?        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.?        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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