TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/18 G310 2290186-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2024
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Entscheidungsdatum

18.05.2024

Norm

BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G310 2290186-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des ecuadorianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. XXXX , betreffend den Ersatz der entstandenen Dolmetschkosten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des ecuadorianischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend den Ersatz der entstandenen Dolmetschkosten zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zl. römisch XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador festgestellt (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Zuvor wurde der BF am 13.12.2023 seitens des BFA unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für Spanisch niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2024, GZ: XXXX , wurden aufgrund der von der Dolmetscherin fristgerecht eingebrachten Gebührennote vom 18.12.2023 die ihr zustehenden Dolmetschergebühren bestimmt. Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2024, GZ: römisch XXXX , wurden aufgrund der von der Dolmetscherin fristgerecht eingebrachten Gebührennote vom 18.12.2023 die ihr zustehenden Dolmetschergebühren bestimmt.

Der Ersatz der entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 141,80 wurden dem BF in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 07.02.2024, Zl. XXXX , gemäß § 53 Abs 1 BFA-VG iVm § 57 Abs 1 AVG vorgeschrieben. Der Ersatz der entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 141,80 wurden dem BF in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 07.02.2024, Zl. römisch XXXX , gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorgeschrieben.

Dagegen erhob der BF mittels handgeschriebenen Schriftstück, verfasst am 06.03.2024, fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte vor, keinen Dolmetscher verlangt zu haben, da er sehr gut Deutsch spreche und in seinem Fall ein Dolmetscher nicht nötig gewesen wäre.

Mit Schreiben vom 27.03.2024 forderte das BFA den BF auf, binnen zweier Wochen seine Vorstellung näher zu begründen.

Im wiederum handschriftlich verfassten Antwortschreiben vom 03.04.2024 brachte der BF vor, dass er ausreichend Deutsch spreche und auch deutlich ausgedrückt hätte, diesen nicht Anspruch nehmen zu wollen. Auch möchte er anmerken, dass er das Interview selber in verständlichem Deutsch und ohne Hilfe des Dolmetschers geführt habe. Daher seien die entstandenen Kosten für ihn nicht gerechtfertigt.

Mit oben angeführten Bescheid des BFA vom 11.04.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 53 Abs 1 BFA-VG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 141,80 zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein einseitiger „Verzicht“ auf die Beziehung eines Dolmetschers schon insofern nicht zu erwägen sei, als die Behörde die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers (insbesondere zur Vermeidung von Verfahrensmängel) zu beurteilen habe. Eine Aufklärungspflicht zu den Dolmetscherkosten seitens der Behörden werde vom Gesetzgeber nicht verlangt. Mit oben angeführten Bescheid des BFA vom 11.04.2024, Zl. römisch XXXX , wurde dem BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 141,80 zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein einseitiger „Verzicht“ auf die Beziehung eines Dolmetschers schon insofern nicht zu erwägen sei, als die Behörde die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers (insbesondere zur Vermeidung von Verfahrensmängel) zu beurteilen habe. Eine Aufklärungspflicht zu den Dolmetscherkosten seitens der Behörden werde vom Gesetzgeber nicht verlangt.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, verfasst am 22.04.2024, und brachte vor, dass die Dolmetscherin geschickt worden sei, obwohl er keinen Bedarf gehabt habe. Er befinde sich derzeit in einer finanziellen schwierigen Lage und würden ihn diese Kosten sehr belasten.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener ecuadorianischer Staatsangehöriger, der 2011 in das Bundesgebiet einreiste und seither hier niedergelassen ist. Er besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“; das entsprechende Dokument wurde zuletzt am 06.04.2017 ausgestellt und wurde am 11.08.2023 die Verlängerung beantragt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF spricht Spanisch und Deutsch.Der BF ist ein am römisch XXXX geborener ecuadorianischer Staatsangehöriger, der 2011 in das Bundesgebiet einreiste und seither hier niedergelassen ist. Er besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“; das entsprechende Dokument wurde zuletzt am 06.04.2017 ausgestellt und wurde am 11.08.2023 die Verlängerung beantragt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF spricht Spanisch und Deutsch.

Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt. Im Zuge dieser Verfahren wurden die Strafverhandlungen vom 14.10.2020 vor dem Landesgericht XXXX zur GZ. XXXX und vom XXXX .2024 vor dem Landesgericht XXXX zur GZ. XXXX , ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt. Auch die Beschuldigtenvernehmung vom 18.05.2020 durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX erfolgte auf Deutsch. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt. Im Zuge dieser Verfahren wurden die Strafverhandlungen vom 14.10.2020 vor dem Landesgericht römisch XXXX zur GZ. römisch XXXX und vom römisch XXXX .2024 vor dem Landesgericht römisch XXXX zur GZ. römisch XXXX , ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt. Auch die Beschuldigtenvernehmung vom 18.05.2020 durch Beamte der Polizeiinspektion römisch XXXX erfolgte auf Deutsch.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 13.12.2023 führte der BF auf die Frage zur Verständigung mit der Dolmetscherin aus:

„Ich verstehe ien [sic!] die Dolmetscherin sehr gut, kann der Vernehmung aber soweit auf Deutsch folgen.“

Die Eingaben des BF zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom 06.03.2024, vom 03.04.2024 sowie vom 22.04.2024 wurden verständlich in Deutsch verfasst.

Gleiches gilt für die im fremdenrechtlichen Verfahren eingebrachte schriftliche Stellungnahme des BF, eingelangt beim BFA am 26.04.2021. In dieser brachte er vor, Deutschkurse besucht zu haben, in Österreich die Hauptschule positiv abgeschlossen zu haben, wie auch ein Jahr an der Handelsakademie XXXX . Auch verwies er auf seine Lehre zum Elektriker und den Besuch der Landesberufsschule. Gleiches gilt für die im fremdenrechtlichen Verfahren eingebrachte schriftliche Stellungnahme des BF, eingelangt beim BFA am 26.04.2021. In dieser brachte er vor, Deutschkurse besucht zu haben, in Österreich die Hauptschule positiv abgeschlossen zu haben, wie auch ein Jahr an der Handelsakademie römisch XXXX . Auch verwies er auf seine Lehre zum Elektriker und den Besuch der Landesberufsschule.

In einem Installationstechnikbetrieb war er von XXXX .2017 bis XXXX .2021 zunächst als Lehrling und von XXXX .2021 bis 21.03.2021 als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 bezog der BF Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice. Die Elektriker-Lehre setzte er im Gefängnis fort. Das praktische Fachgespräch hat er bereits bestanden.In einem Installationstechnikbetrieb war er von römisch XXXX .2017 bis römisch XXXX .2021 zunächst als Lehrling und von römisch XXXX .2021 bis 21.03.2021 als Arbeiter beschäftigt. Von römisch XXXX .2023 bis römisch XXXX .2023 bezog der BF Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice. Die Elektriker-Lehre setzte er im Gefängnis fort. Das praktische Fachgespräch hat er bereits bestanden.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Gerichtsakte des BVwG zu den Verfahren G310 2290186-1 und G310 2290186-2 im Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF.

Die Identität des BF geht widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und dem IZR hervor, in dem auch die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsberechtigung dokumentiert ist.

Die Feststellungen zu seiner Ausbildung im Bundesgebiet und zu seinen Sprachkenntnissen basieren auf seinen Angaben und der Tatsache, dass sowohl strafgerichtliche Hauptverhandlungen als auch eine Beschuldigtenvernehmung mit dem BF ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten.

Die Feststellungen den Beschäftigungszeiten des BF und dem Bezug von Arbeitslosengeld beruhen auf den Versicherungsdaten.

Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen basieren und den aktenkundigen Strafurteilen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG als Sonderbestimmung zum V. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als Sonderbestimmung zum römisch fünf. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.

Die Vorgängerbestimmung des § 53 BFA-VG stellt § 113 FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können die zu diesen Bestimmungen durch deren Auslegung und hierzu ergangene Judikatur entwickelten Grundsätze auch hier angewandt werden. Die Regelung des § 113 FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd § 76 Abs. 2 AVG. § 53 BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das FNG notwendig geworden ist. Dementsprechend ist § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als so weit als lex specialis zum § 76 AVG dahingehend zu verstehen, dass es eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 Abs. 1 2. Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 76 Abs. 1 1. Satz AVG oder einem Verschulden iSd § 76 Abs. 2 AVG regelt.Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 53, BFA-VG stellt Paragraph 113, FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können die zu diesen Bestimmungen durch deren Auslegung und hierzu ergangene Judikatur entwickelten Grundsätze auch hier angewandt werden. Die Regelung des Paragraph 113, FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG. Paragraph 53, BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das FNG notwendig geworden ist. Dementsprechend ist Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als so weit als lex specialis zum Paragraph 76, AVG dahingehend zu verstehen, dass es eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, Absatz eins, 2. Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd Paragraph 76, Absatz eins, 1. Satz AVG oder einem Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG regelt.

Wie bereits erwähnt sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. z.B. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung „mit Bescheid“ ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a Rz 15 f., sowie Rz 19; vgl. auch hg. Erkenntnis vom 28.07.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).Wie bereits erwähnt sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden vergleiche z.B. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/33 (hiermit wurde ua. in Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG die Wendung „mit Bescheid“ ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a, Rz 15 f., sowie Rz 19; vergleiche auch hg. Erkenntnis vom 28.07.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).

Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014], § 53 BFA-VG, Anm. 1).Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd Paragraph 53, BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der Paragraphen 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und Paragraph 53, BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind vergleiche auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014], Paragraph 53, BFA-VG, Anmerkung 1).

§ 113 Abs. 1 FPG normiert - inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs. 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs. 1 FrG 1993 – eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur „notwendige Kosten“ zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als „notwendig“ erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).Paragraph 113, Absatz eins, FPG normiert - inhaltlich ebenso wie davor Paragraph 103, Absatz eins, FrG 1997 und vor diesem Paragraph 79, Absatz eins, FrG 1993 – eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur „notwendige Kosten“ zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als „notwendig“ erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).

Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11.05.1990, 89/18/0163; 02.09.1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19.2.2003, 99/08/0146; 19.3.2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (z.B. Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22.10.2003, 2000/09/0115; vgl auch Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich [1999] 419; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 7 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11.05.1990, 89/18/0163; 02.09.1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19.2.2003, 99/08/0146; 19.3.2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (z.B. Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22.10.2003, 2000/09/0115; vergleiche auch Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich [1999] 419; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39 a, Rz 7 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).

Im Verfahren nach § 76 AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw. nicht in voller Höhe zu (VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225, und 08.06.2005, 2002/03/0076).Im Verfahren nach Paragraph 76, AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw. nicht in voller Höhe zu (VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225, und 08.06.2005, 2002/03/0076).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Angesichts der getroffenen Feststellungen konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass der BF der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig gewesen wäre und daher zwingend ein Dolmetscher zu bestellen gewesen wäre.

Zwar ist zutreffend, dass Fremde in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren häufig über nicht derart gute Deutschkenntnisse verfügen, um einer Einvernahme uneingeschränkt folgen zu können, sodass für eine solche die Bestellung eines Dolmetschers in der Regel erforderlich ist.

Im konkreten Fall liegt aber nach Ansicht des BVwG eine Ausnahme vor, weil der BF bereits im Alter von elf Jahren nach Österreich kam und mit der deutschen Sprache ab der Hauptschule sowie im Erwerbsleben regelmäßig konfrontiert war. Zudem hat der BF in der Einvernahme am 13.12.2023 eingangs angegeben, der Vernehmung auf Deutsch folgen zu können.

Auch das seine schriftlichen Eingaben in einem verständlichen Deutsch verfasst waren und bei Strafverhandlungen kein Dolmetscher beigezogen werden musste, sind maßgebliche Indizien für den Umstand, dass der BF der Einvernahme in Deutsch ohne Probleme folgen hätte können, sodass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht zwingend erforderlich war.

Da sich somit die gegenständliche Dolmetscherbestellung nach der Rechtsprechung des VwGH als nicht notwendig erweist, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei feststeht, der vorliegende Sachverhalt von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird, es auf den persönlichen Eindruck des BF hier nicht ankommt, eine Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse erwarten lässt und im gegenständlichen Verfahren lediglich eine nicht komplexe Rechtsfrage zu klären war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei feststeht, der vorliegende Sachverhalt von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird, es auf den persönlichen Eindruck des BF hier nicht ankommt, eine Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse erwarten lässt und im gegenständlichen Verfahren lediglich eine nicht komplexe Rechtsfrage zu klären war.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Bescheidbehebung Deutschkenntnisse Dolmetschgebühren Erforderlichkeit Kostenersatz Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2290186.2.00

Im RIS seit

21.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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