TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 W280 2237583-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W280 2237583-1/72E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1986, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 1986, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .11.2020, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und V. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. A)       Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III. und römisch fünf. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet), der im Jahr 1993 nach Österreich einreiste, ist seit 2010 im Besitze eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.

Am XXXX 02.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA oder belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, die im Umstand gründete, dass über den BF zu diesem Zeitpunkt die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen verhängt worden war. Am römisch XXXX 02.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA oder belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, die im Umstand gründete, dass über den BF zu diesem Zeitpunkt die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen verhängt worden war.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2020 wurde der BF sodann wegen des Vergehens und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß 107b Abs. 1, Abs. 3 Zif 1 sowie Abs. 3 Zif 1 und Abs. 4 1 Satz 2 Fall zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .10.2020 wurde der BF sodann wegen des Vergehens und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß 107b Absatz eins,, Absatz 3, Zif 1 sowie Absatz 3, Zif 1 und Absatz 4, 1 Satz 2 Fall zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit Bescheid vom XXXX .11.2020 wurde sodann gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid vom römisch XXXX .11.2020 wurde sodann gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge auch BVwG) vom 11.12.2020, GZ W280 2237583-1/5Z, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge auch BVwG) vom 11.12.2020, GZ W280 2237583-1/5Z, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das BVwG wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 27.01.2021 mündlich verkündeten und am 8.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis in Bezug auf die übrigen Spruchpunkte mit der Maßgabe ab, dass es das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1 FPG stützte.Das BVwG wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 27.01.2021 mündlich verkündeten und am 8.02.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis in Bezug auf die übrigen Spruchpunkte mit der Maßgabe ab, dass es das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützte.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem als berechtigt angesehen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach der Gewährung von Parteiengehör gegenüber dem BF, der Anforderung des Pflegschaftsaktes betreffend die Kinder des BF vom zuständigen Pflegschaftsgerichtes, sowie bestehender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wurde das BVwG am XXXX .08.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Bezirkspolizeikommando XXXX ein Sachverhaltsbericht betreffend den BF und seine Ehefrau wegen des Verdachts der Kindesentziehung an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem als berechtigt angesehen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach der Gewährung von Parteiengehör gegenüber dem BF, der Anforderung des Pflegschaftsaktes betreffend die Kinder des BF vom zuständigen Pflegschaftsgerichtes, sowie bestehender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wurde das BVwG am römisch XXXX .08.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Bezirkspolizeikommando römisch XXXX ein Sachverhaltsbericht betreffend den BF und seine Ehefrau wegen des Verdachts der Kindesentziehung an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt wurde.

Über Nachfrage des BVwG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend den Verfahrensstand erging am XXXX .11.2022 seitens dieser die Mitteilung, dass ein Ersuchen auf Einvernahme der Beschuldigten und deren Kinder im Rechtshilfeweg an Serbien gestellt worden sei, dessen Erledigung noch offen sei.Über Nachfrage des BVwG bei der zuständigen Staatsanwaltschaft betreffend den Verfahrensstand erging am römisch XXXX .11.2022 seitens dieser die Mitteilung, dass ein Ersuchen auf Einvernahme der Beschuldigten und deren Kinder im Rechtshilfeweg an Serbien gestellt worden sei, dessen Erledigung noch offen sei.

Am XXXX .05.2023 wurde der BF sodann von einem österreichischen Strafgericht unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 195 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Strafe in der Dauer von 10 Monaten wurde dem BF unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.Am römisch XXXX .05.2023 wurde der BF sodann von einem österreichischen Strafgericht unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 195, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Strafe in der Dauer von 10 Monaten wurde dem BF unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.

Ab XXXX .07.2023 war der BF sodann im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet und legte der bisherige rechtsfreundliche Vertreter des BF am XXXX .10.2023 die Vollmacht zurück.Ab römisch XXXX .07.2023 war der BF sodann im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet und legte der bisherige rechtsfreundliche Vertreter des BF am römisch XXXX .10.2023 die Vollmacht zurück.

Nach neuerlicher Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ab XXXX .01.2024 sowie Übermittlung des angeforderten Strafaktes vom zuständigen Strafgericht zu oa. Verurteilung wurde die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) um Stellungnahme und Prognoseeinschätzung zu der im Raum stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF in Bezug auf das Kindeswohl ersucht und – nach Einlangen derselben - diese der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.Nach neuerlicher Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ab römisch XXXX .01.2024 sowie Übermittlung des angeforderten Strafaktes vom zuständigen Strafgericht zu oa. Verurteilung wurde die Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) um Stellungnahme und Prognoseeinschätzung zu der im Raum stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF in Bezug auf das Kindeswohl ersucht und – nach Einlangen derselben - diese der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

Binnen der vom Gericht festgesetzten Frist langte keine Stellungnahme hierzu ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Er wurde am XXXX 1986 Serbien geboren und reiste zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt 1993 zusammen mit seiner Mutter nach Österreich ein. Seit 19.11.2010 ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Er wurde am römisch XXXX 1986 Serbien geboren und reiste zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt 1993 zusammen mit seiner Mutter nach Österreich ein. Seit 19.11.2010 ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.

Der BF ist seit Dezember 2013 mit der ebenfalls serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, mit der er zwei Töchter im Alter von 18 und 13 Jahren sowie zwei Söhne im Alter von 17 und 14 Jahren hat. Aufgrund von Gefährdungsmeldungen und der Inhaftierung des BF wurden alle Kinder im Dezember 2019 in die Obhut der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (WKJH abgekürzt) übernommen und in weiterer Folge ab Februar 2020 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft in der Steiermark untergebracht, wo sie bis August 2022 aufhältig waren. Der BF ist seit Dezember 2013 mit der ebenfalls serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX verheiratet, mit der er zwei Töchter im Alter von 18 und 13 Jahren sowie zwei Söhne im Alter von 17 und 14 Jahren hat. Aufgrund von Gefährdungsmeldungen und der Inhaftierung des BF wurden alle Kinder im Dezember 2019 in die Obhut der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (WKJH abgekürzt) übernommen und in weiterer Folge ab Februar 2020 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft in der Steiermark untergebracht, wo sie bis August 2022 aufhältig waren.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .10.2021, Zl. XXXX , wurde die Obsorge über die Kinder dem BF und seiner Ehefrau entzogen und die gesamte Obsorge an die WKJH übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX .10.2021, Zl. römisch XXXX , wurde die Obsorge über die Kinder dem BF und seiner Ehefrau entzogen und die gesamte Obsorge an die WKJH übertragen.

Im August 2022 wurden die Kinder vom BF und der Kindesmutter gegen die Zustimmung der WKJH aus der Wohngemeinschaft entführt und nach Serbien verbracht, wo die Familie bis Dezember 2023 aufhältig war. Seit Dezember 2023 ist der BF und seine Familie wiederum im Bundesgebiet aufhältig und befinden sich die Kinder mit Zustimmung der WKJH bei deren Eltern, da eine neuerliche Fremdunterbringung nach Mitteilung der obsorgeberechtigten WKJH als nicht zielführend betrachtet wird. Die WKJH pflegt einen engmaschigen Kontakt mit dem BF und seiner Familie. Eine Abklärung der Rückübertragung der Obsorge der zwischenzeitig nur noch drei minderjährigen Kinder (eine Tochter ist seit Jänner 2024 volljährig) an den BF und die Kindesmutter ist im Gange, ein Ergebnis ist zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch noch nicht absehbar. Derzeit besteht eine Kooperation seitens der Familie und der WKHJ und werden alle Termine und Vereinbarungen eingehalten.

Abseits des Besuchs der Pflichtschule – der BF spricht Serbisch und Deutsch - hat der BF keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Er besuchte weiterführende Kurse des AMS zur Ausbildung als Fleischfachverkäufer ohne jedoch in dieser Berufssparte zu arbeiten.

Festgestellt wird, dass der BF zuletzt von XXXX 06.2022 bis XXXX 08.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war. Festgestellt wird, dass der BF zuletzt von römisch XXXX 06.2022 bis römisch XXXX 08.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war.

Neben seiner Mutter und zwei Schwestern, die in Wien leben, hat der BF zwei Brüder sowie Onkeln und Tanten im Bundesgebiet. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über keine nahen Verwandten.

1.1. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen und den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen

Der BF wurde erstmals vom damaligen Jugendgerichtshof XXXX zu XXXX am XXXX .07.2002 wegen §§ 146, 147/2 und 148, sohin wegen Betrug, schwerem Betrug und gewerbsmäßigem Betrug zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei dem BF diese unter Anordnung der Bewährungshilfe auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde erstmals vom damaligen Jugendgerichtshof römisch XXXX zu römisch XXXX am römisch XXXX .07.2002 wegen Paragraphen 146,, 147/2 und 148, sohin wegen Betrug, schwerem Betrug und gewerbsmäßigem Betrug zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei dem BF diese unter Anordnung der Bewährungshilfe auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Am XXXX .11.2002 wurde der BF vom Jugendgerichtshof XXXX , wegen derselben Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 4 Wochen, davon 5 Monate und 2 Wochen bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.Am römisch XXXX .11.2002 wurde der BF vom Jugendgerichtshof römisch XXXX , wegen derselben Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 4 Wochen, davon 5 Monate und 2 Wochen bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.

Hierbei handelt es sich um getilgte Jugendstraftaten.

Der BF unterhielt von September 2019 bis Anfang Dezember 2019 eine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau und lebte mit dieser, deren vier minderjährigen Kindern sowie seinen vier eigenen Kindern von Oktober bis Dezember getrennt von seiner Ehefrau in anderen Bundesländern.

Die Ehefrau verließ nach dem Auszug des BF aus deren gemeinsamen Wohnung das Bundesgebiet und hielt sich 5 Wochen in Serbien auf.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .10.2020, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Zif 1 StGB sowie wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1. Abs. 3 Zif 1 und Abs. 4 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. 20 Monate hiervon wurden bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen wurden vom BF gegenüber seinen eigenen Kindern, seiner damaligen Lebensgefährtin sowie deren Kinder verübt, wobei das Strafgericht in Bezug auf den BF bei der Strafzumessung mildernd feststellte, dass dieser bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hätte, eine Enthemmung durch Alkohol gegeben sowie der BF mit der Gesamtsituation überfordert gewesen sei und der für die Erfüllung des Deliktes der fortgesetzten Gewaltausübung erforderliche Tatzeitraum zwar ausreichend lange, aber dennoch relativ kurz war. Das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen wurde als erschwerend gewertet.Mit Urteil des LG römisch XXXX vom römisch XXXX .10.2020, Zahl römisch XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Zif 1 StGB sowie wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, Absatz 3, Zif 1 und Absatz 4, erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. 20 Monate hiervon wurden bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen wurden vom BF gegenüber seinen eigenen Kindern, seiner damaligen Lebensgefährtin sowie deren Kinder verübt, wobei das Strafgericht in Bezug auf den BF bei der Strafzumessung mildernd feststellte, dass dieser bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hätte, eine Enthemmung durch Alkohol gegeben sowie der BF mit der Gesamtsituation überfordert gewesen sei und der für die Erfüllung des Deliktes der fortgesetzten Gewaltausübung erforderliche Tatzeitraum zwar ausreichend lange, aber dennoch relativ kurz war. Das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen wurde als erschwerend gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .05.2023, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden seit XXXX .08.2022 in Österreich als auch in Serbien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Frau als unmittelbare Täter teils unmündige Personen unter sechzehn Jahren vor dem Erziehungsberechtigten verborgen gehalten zu haben, indem sie sich mit ihren leiblichen Kindern XXXX , geboren am XXXX 2007, XXXX , geboren am XXXX .2010 und XXXX geboren am XXXX .2011, deren Obsorge ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX im Oktober 2021 entzogen und an die WKJH übertragen worden war, ohne Wissen und Zustimmung des obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträgers in Serbien an zunächst unbekannten, wechselnden Adressen niederließen und eine Rückführung der Kinder nach Österreich verweigerten. Des Weiteren wurde der BF für schuldig befunden im Zeitraum XXXX .08.2022 bis XXXX .10.2022 in Wien mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern unter der fälschlichen Vorgabe, sein dauerhafter Wohnsitz und Aufenthalt befinde sich in Erfüllung der gesetzlichen Auszahlungsvoraussetzungen nach § 38 iVm. § 16 Abs. 1 lit g AlVG in Österreich an einer bestimmten Adresse in XXXX , obwohl er tatsächlich mit seiner Familie seit zumindest 10. August 2022 in seinem Heimatland Serbien an wechselnden Wohnsitzen wohnhaft war, Berechtigte des Arbeitsmarktservice XXXX zur Auszahlung der Notstandshilfe von EUR XXXX verleitet zu haben, wodurch dieses in einem EUR 5.000 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .05.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der BF für schuldig befunden seit römisch XXXX .08.2022 in Österreich als auch in Serbien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Frau als unmittelbare Täter teils unmündige Personen unter sechzehn Jahren vor dem Erziehungsberechtigten verborgen gehalten zu haben, indem sie sich mit ihren leiblichen Kindern römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 2007, römisch XXXX , geboren am römisch XXXX .2010 und römisch XXXX geboren am römisch XXXX .2011, deren Obsorge ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch XXXX im Oktober 2021 entzogen und an die WKJH übertragen worden war, ohne Wissen und Zustimmung des obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträgers in Serbien an zunächst unbekannten, wechselnden Adressen niederließen und eine Rückführung der Kinder nach Österreich verweigerten. Des Weiteren wurde der BF für schuldig befunden im Zeitraum römisch XXXX .08.2022 bis römisch XXXX .10.2022 in Wien mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern unter der fälschlichen Vorgabe, sein dauerhafter Wohnsitz und Aufenthalt befinde sich in Erfüllung der gesetzlichen Auszahlungsvoraussetzungen nach Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG in Österreich an einer bestimmten Adresse in römisch XXXX , obwohl er tatsächlich mit seiner Familie seit zumindest 10. August 2022 in seinem Heimatland Serbien an wechselnden Wohnsitzen wohnhaft war, Berechtigte des Arbeitsmarktservice römisch XXXX zur Auszahlung der Notstandshilfe von EUR römisch XXXX verleitet zu haben, wodurch dieses in einem EUR 5.000 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Das Strafgericht stellte fest, dass der BF hat hierdurch die Vergehen der Kindesentziehung nach § 195 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen hat und wurde dieser unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 195 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wovon ein Teil in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht stellte fest, dass der BF hat hierdurch die Vergehen der Kindesentziehung nach Paragraph 195, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB begangen hat und wurde dieser unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 195, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wovon ein Teil in der Dauer von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, eine einschlägige Verurteilung sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend. Milderungsgründe wurden keine gesehen.

Gegen den BF bestehen 14 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen. 

2. Beweiswürdigung

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem vom BVwG eingeholten Strafakt des Landesgerichtes Eisenstadt, Zahl 9 Hv 8/20p, sowie den Angaben des BF und dessen zeugenschaftlich einvernommenen Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0108, die von der LPD- XXXX geführten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, den vom Bezirksgericht XXXX angeforderten Pflegschaftsakt zu den vier Kindern des BF, den vom Landesgericht für Strafsachen XXXX angeforderten Strafakt zu XXXX sowie die von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (WKHJ) übermittelte Stellungnahme vom XXXX .04.2024.Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem vom BVwG eingeholten Strafakt des Landesgerichtes Eisenstadt, Zahl 9 Hv 8/20p, sowie den Angaben des BF und dessen zeugenschaftlich einvernommenen Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0108, die von der LPD- römisch XXXX geführten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, den vom Bezirksgericht römisch XXXX angeforderten Pflegschaftsakt zu den vier Kindern des BF, den vom Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX angeforderten Strafakt zu römisch XXXX sowie die von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (WKHJ) übermittelte Stellungnahme vom römisch XXXX .04.2024.

Die Identität des BF steht aufgrund der im vorgelegten Verfahrensakt enthaltenen Ablichtungen seines Reisepasses fest. Dass der BF im Besitze eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ist, ist aus der amtlicherseits eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister ersichtlich.

Die Feststellungen zu seiner Einreise nach Österreich gründet in der im Verfahrensakt einliegenden Bescheinigung des Strafreferates der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05. 1994 betreffend den seit Mai 1993 bestehenden Aufenthalt ohne Sichtvermerk im Bundesgebiet sowie den diesbezüglichen Angaben des BF in der Verhandlung. Auf Letzteren beruhen auch die Feststellungen zur schulischen, beruflichen und anderweitigen Ausbildung, des Familienstandes sowie zu den Kindern des BF.

Soweit Feststellungen zum Entzug der Obsorge über die Kinder und die Übertragung derselben an die WKHJ sowie die nachfolgende Entziehung der Kinder von den Obsorgeberechtigten und deren Aufenthalt in Serbien und im Bundesgebiet im festgestellten Zeitraum so gründen diese auf der Einsichtnahme in den vom zuständigen Pflegschaftsgericht eingeholten Pflegschaftsakt, das zu XXXX ergangene Strafurteil und dem diesem zugrundeliegenden Strafakt sowie die Stellungnahme der WKHJ zur Anfrage des erkennenden Gerichts (OZ XXXX Auf Letzterer fußen auch die Feststellungen zur derzeitigen Unterbringung der Kinder bei deren Eltern und die dieser zugrundeliegenden Erwägungen.Soweit Feststellungen zum Entzug der Obsorge über die Kinder und die Übertragung derselben an die WKHJ sowie die nachfolgende Entziehung der Kinder von den Obsorgeberechtigten und deren Aufenthalt in Serbien und im Bundesgebiet im festgestellten Zeitraum so gründen diese auf der Einsichtnahme in den vom zuständigen Pflegschaftsgericht eingeholten Pflegschaftsakt, das zu römisch XXXX ergangene Strafurteil und dem diesem zugrundeliegenden Strafakt sowie die Stellungnahme der WKHJ zur Anfrage des erkennenden Gerichts (OZ römisch XXXX Auf Letzterer fußen auch die Feststellungen zur derzeitigen Unterbringung der Kinder bei deren Eltern und die dieser zugrundeliegenden Erwägungen.

Dass der BF neben Kenntnissen der serbokroatischen Sprache auch jene der deutschen Sprache hat ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem Gericht und dem Umstand, dass die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ohne Unterstützung der Dolmetscherin durchgeführt werden konnte.

Die Feststellungen zur schulischen und nicht vorhandenen beruflichen Ausbildung sowie zum Besuch von AMS Kursen beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung, die mit den diesbezüglichen Angaben im Verfahrensakt korrelieren. Soweit Angaben zur Meldung bei der Sozialversicherung getroffen werden, so beruhen diese auf einer Abfrage der entsprechenden Daten (OZ XXXX ).Die Feststellungen zur schulischen und nicht vorhandenen beruflichen Ausbildung sowie zum Besuch von AMS Kursen beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung, die mit den diesbezüglichen Angaben im Verfahrensakt korrelieren. Soweit Angaben zur Meldung bei der Sozialversicherung getroffen werden, so beruhen diese auf einer Abfrage der entsprechenden Daten (OZ römisch XXXX ).

Die Feststellungen zu den Angehörigen und Verwandten ergeben sich sowohl aus dem Verfahrensakt als auch aus den Aussagen des BF.

2.2. Zu den Feststellungen in Bezug auf die strafrechtlichen Verurteilungen und die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen:

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet und die diesen zugrundeliegenden Gründen beruhen auf dem im Verfahrensakt sowie dem von der belangten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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