Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W192 2175385-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, ZI. 1089630909/231957367, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Fremdenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, ZI. 1089630909/231957367, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Fremdenpasses zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans stellte am 03.10.2023 unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG mit der Begründung, dass der Fremdenpass zum Verreisen benötigt werde. Dem Antrag wurde eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 21.10.2023, beigefügt.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans stellte am 03.10.2023 unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit der Begründung, dass der Fremdenpass zum Verreisen benötigt werde. Dem Antrag wurde eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 21.10.2023, beigefügt.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.01.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge; daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht gegeben.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.01.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge; daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht gegeben.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er angab, dass sein Aufenthaltstitel vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) mittlerweile bis 22.10.2026 verlängert worden sei und verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2020, GZ W178 2175385-1, mit welcher eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei; aus diesem Grund verfüge der Beschwerdeführer über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Selbst bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus sei sein Aufenthaltstitel aufgrund Art. 8 EMRK weiterhin zu verlängern. Der Beschwerdeführer verwies unter anderem auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023, E 3489/2022 und beantragte eine mündliche Verhandlung.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er angab, dass sein Aufenthaltstitel vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) mittlerweile bis 22.10.2026 verlängert worden sei und verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2020, GZ W178 2175385-1, mit welcher eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei; aus diesem Grund verfüge der Beschwerdeführer über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Selbst bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus sei sein Aufenthaltstitel aufgrund Artikel 8, EMRK weiterhin zu verlängern. Der Beschwerdeführer verwies unter anderem auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023, E 3489/2022 und beantragte eine mündliche Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt die im Spruch angeführten Personalien und ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 22.10.2026. Er verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des BFA. Die belangte Behörde ist – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 15.01.2024 sowie aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:3.2. Der fallbezogen maßgebliche Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis 22.10.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG. Dass die Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2020 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 AsylG gemäß Abs. 2 für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis 22.10.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG. Dass die Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2020 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, AsylG gemäß Absatz 2, für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.
Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 bis 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG: Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3 bis 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG:
Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 45, NAG (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde an, dass sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023, E 3489/2022, ergebe, dass er „trotz Fehlens der fünf Jahre“, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfülle und ihm deshalb ein Fremdenpass auszustellen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E 3489/2022 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert hat. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde an, dass sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023, E 3489/2022, ergebe, dass er „trotz Fehlens der fünf Jahre“, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfülle und ihm deshalb ein Fremdenpass auszustellen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E 3489/2022 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert hat. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen.
Der Beschwerdeführer erfüllt, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis Z 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist.Der Beschwerdeführer erfüllt, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis Ziffer 5, beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist.
Die Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Z 1), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Z 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Z 4) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Z 5).Die Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Ziffer eins,), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Ziffer 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Ziffer 4,) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Ziffer 5,).
Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.
Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des § 88 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen.Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen.
In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 88 FPG geäußert hat.In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 88, FPG geäußert hat.
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber nicht aufzuzeigen unternommen, welche Fragen erörterungsbedürftig wären.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Fremdenpass Niederlassung öffentliches Interesse Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Verhältnismäßigkeit Versagung Fremdenpass VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W192.2175385.2.00Im RIS seit
21.06.2024Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024