Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
BBG §40Spruch
W135 2280130-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.06.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.03.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Tonaudiogramm einer näher genannten Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 09.03.2023 bei.
Das Sozialministeriumservice holte ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.03.2023 ein. In diesem wurden die Funktionseinschränkung „annähernd normales Hörvermögen rechts und geringgradige Schwerhörigkeit links 12.02.01 Z1/T2“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 von Hundert (v.H.) (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, der eine Diskriminationsstörung berücksichtigt.“), und eine Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 31.03.2023 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit E-Mail vom 19.04.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung. Sie führte aus, dass die Hörgeräte beidseits im Gutachten nicht angeführt worden seien. Ohne die Hörgeräte sei es ihr nicht möglich, ihre Gesprächspartner bei Hintergrundgeräuschen gut zu verstehen. Mit diesem E-Mail übermittelte die Beschwerdeführerin eine Rechnung der Hörgeräte vom 19.08.2022.
Mit Schreiben vom 26.04.2023 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, innerhalb einer Frist von vier Wochen entsprechende Befunde nachzureichen.
Mit Schreiben vom 11.05.2023, eingelangt am 17.05.2023, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie trage auf beiden Seiten Hörgeräte, da es ihr bei vermehrten Hintergrundgeräuschen nur noch eingeschränkt möglich sei, Gesprächspartner zu verstehen. Der Stellungnahme legte sie – neben dem Tonaudiogramm vom 09.03.2023 und der Rechnung der Hörgeräte vom 19.08.2022 – einen Hörgeräte-Anpassbericht vom 19.08.2022 bei.
In der Folge holte die Behörde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 24.05.2023 ein. Darin führte der Gutachter Folgendes aus: „Es erfolgt der Einspruch bezüglich des nicht Erwähnens der Hörgerätenutzung. Eine Hörgeräterechung liegt bei: XXXX 19.08.2022.Die Einschätzung des GdB erfolgt anhand einer Tonaudiometrie, unabhängig ob ein Hörgerät verwendet werden muss oder nicht. Zu den relevanten Befunden zählt nicht die Rechnung bezüglich der Hörgeräteanschaffung, jedoch der Korrektheit kann diese in der Spalte "Hilfmittel" eingetragen werden. Dies ändert jedoch nichts am gesamt Grad der Behinderung von 10% da kein neues Audiogram seit letztem befundetem Audiogramm 9.3.2023 HNO Dr. XXXX vorliegt. Die Berücksichtigung einer Diskriminationsstörung im HNO Gutachten 21.3.2023 führt zur Verwendung der oberen Rahmensatzes.“In der Folge holte die Behörde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 24.05.2023 ein. Darin führte der Gutachter Folgendes aus: „Es erfolgt der Einspruch bezüglich des nicht Erwähnens der Hörgerätenutzung. Eine Hörgeräterechung liegt bei: römisch XXXX 19.08.2022.Die Einschätzung des GdB erfolgt anhand einer Tonaudiometrie, unabhängig ob ein Hörgerät verwendet werden muss oder nicht. Zu den relevanten Befunden zählt nicht die Rechnung bezüglich der Hörgeräteanschaffung, jedoch der Korrektheit kann diese in der Spalte "Hilfmittel" eingetragen werden. Dies ändert jedoch nichts am gesamt Grad der Behinderung von 10% da kein neues Audiogram seit letztem befundetem Audiogramm 9.3.2023 HNO Dr. römisch XXXX vorliegt. Die Berücksichtigung einer Diskriminationsstörung im HNO Gutachten 21.3.2023 führt zur Verwendung der oberen Rahmensatzes.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 16.03.2023 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 10 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.03.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 24.05.2023 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 06.06.2023 erhob die nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass die tatsächlich vorliegende Hörbeeinträchtigung schwerwiegender sei und folglich mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen wäre. Zur Objektivierung des tatsächlich vorliegenden Schweregrades wurde die Durchführung einer persönlichen Untersuchung und die Einholung eines HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurde eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Vollmacht inklusive Zustellvollmacht vom 23.06.2023 zugunsten des KOBV beigelegt.
Im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung holte die Behörde erneut ein Sachverständigengutachten eines weiteren Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein, welches am 11.09.2023, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, erstellt wurde. In diesem wurden die Funktionseinschränkungen 1. „annähernd normales Hörvermögen rechts und geringgradige Hörschwäche linksseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Z1/K2, Oberer Rahmensatz, der eine Diskriminationsstörung berücksichtigt.“), und 2. „Tinnitus beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Richtwert, da kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen.“), eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht erhöht werde, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt sei, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurde.
Mit Schreiben vom 11.09.2023, adressiert an die Beschwerdeführerin selbst und nicht an die mit Zustellvollmacht ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Eine in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme ist nicht aktenkundig.
In der Folge erließ die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2023 die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 10.05.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.09.2023 auch an die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und räumte der Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung ein.
Die vertretene Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 16.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Annähernd normales Hörvermögen rechts und geringgradige Hörschwäche linksseits
2. Tinnitus beidseits
Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch das Leiden 2. nicht weiter erhöht, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 10 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, welches im Ergebnis auch das im verwaltungsbehördlichen Verfahren zuvor eingeholte aktenmäßige Sachverständigengutachten eines weiteren Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.03.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 24.05.2023) bestätigt. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der aktuell beigezogene sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „annähernd normales Hörvermögen rechts und geringgradige Hörschwäche linksseits“ richtigerweise der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Ohren und Gleichgewichtsorgan – Hörorgan – Einschränkungen des Hörvermögens) zugeordnet und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet. In Anbetracht des im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.09.2023 objektivierten Ausmaßes der Hörminderung von rechts 16 % und links 30 % ist die Ermittlung des Grades der Behinderung in Anwendung der unter der Positionsnummer 12.02.01 abgebildeten Tabelle korrekt erfolgt. So entspricht die angeführte Hörminderung – ausgehend von der Tabelle – zwar grundsätzlich einem Grad der Behinderung von 0 v.H., mit dem herangezogenen nächsthöheren Rahmensatz von 10 v.H. wird aber auch der bestehenden Diskriminationsschwäche Rechnung getragen. Dieser Einschätzung trat die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen. So führte sie – in Beanstandung des aktenmäßigen Vorgutachtens vom 28.03.2023 – in ihrer Beschwerdeschrift zwar aus, dass die tatsächlich vorliegende Hörbeeinträchtigung schwerwiegender sei und folglich ein höherer Grad der Behinderung einzustufen wäre. Wie der von der belangten Behörde nach Einbringung der Beschwerde beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in seinem Gutachten vom 11.09.2023 aber zutreffend ausführte, zeigten sich in der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Reintonaudiometrie – bis auf leichte Abweichungen – ähnliche Werte wie in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten, dem Aktengutachten vom 28.03.2023 zugrunde gelegten Tonaudiogramm vom 09.03.2023. Ein höherer Grad der Behinderung ist anhand der aktuell im Rahmen einer persönlichen Untersuchung objektivierten Hörminderung nicht feststellbar und erweist sich die Einschätzung damit als nicht zu beanstanden. Im Übrigen trat die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr mit Schreiben vom 11.09.2023 und vom 10.05.2024 gewährten Stellungnahmemöglichkeiten der aktuellen, auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Einschätzung auch nicht mehr entgegen.
Insofern die Beschwerdeführerin im Verfahren aber noch auf die Verwendung von zwei Hörgeräten hinweist, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach die Prüfung des Hörvermögens und damit die Einschätzung im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung ohne Hörhilfen zu erfolgen hat. Die Verwendung von Hörgeräten ist damit bei einer Einschätzung unter der Positionsnummer 12.02.01 nicht von Relevanz, wie auch bereits in der ergänzenden Stellungnahme des zuvor befassten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 24.05.2023 zutreffend dargelegt wurde.
Das als „Tinnitus beidseits“ bezeichnete Leiden 2. der Beschwerdeführerin wurde von dem im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen, nachdem dieses von der Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 11.09.2023 vorgebracht wurde. Der aktuell beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.02 (Ohren und Gleichgewichtsorgan – Hörorgan – Ohrgeräusche [Tinnitus] leichten bis mittleren Grades) zu und stufte es mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein (die diesbezüglichen Parameter lauten: „10 %: Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen 20%: Dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen 30 – 40 %: Mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich“). Die vorgenommene Zuordnung wurde nachvollziehbar damit begründet, dass das Leiden kompensiert sei und keine nennenswerten psychischen oder vegetativen Begleiterscheinungen bestehen würden. Dieser Einschätzung trat die vertretene Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entgegen.
Der aktuell beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde begründete in seinem Gutachten vom 11.09.2023 weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 10 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht erhöht wird, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt ist. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht behauptet.Der aktuell beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde begründete in seinem Gutachten vom 11.09.2023 weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 10 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht erhöht wird, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt ist. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Insgesamt legte die vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Wie bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit gegeben, dem Sachverständigengutachten vom 11.09.2023 im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme entgegenzutreten bzw. ein Gegengutachten vorzulegen, was die vertretene Beschwerdeführerin unterließ. Darüber hinaus wurde mit dem aktuell eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung basierendem Sachverständigengutachten vom 11.09.2023 auch dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens ausreichend Rechnung getragen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, welches im Ergebnis auch das im verwaltungsbehördlichen Verfahren zuvor eingeholte aktenmäßige Sachverständigengutachten eines weiteren Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.03.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 24.05.2023) bestätigt. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die vertretene Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
? sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
? zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„12 Ohren und Gleichgewichtsorgane
12.02 Hörorgan
12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle
Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen.
Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangssprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen.
Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen.
Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %.
[…]
Kriterium ist das besser hörende Ohr.
[…]
Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren)
[…]
12.02.02 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades 10 – 40 %
10 %:
Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen
20%:
Dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen
30 – 40 %:
Mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.09.2023 – dieses bestätigt im Ergebnis auch das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten eines weiteren Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.03.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 24.05.2023) – zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 10 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Wie oben unter Punkt römisch II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 11.09.2023 – dieses bestätigt im Ergebnis auch das zuvor eingeholte Sachverständigengutachten eines weiteren Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.03.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 24.05.2023) – zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 10 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenh