Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
AlVG §25Spruch
W262 2291883-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.04.2024, VN XXXX betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.243,20 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 16.04.2024, VN römisch XXXX betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.243,20 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 18.12.2023 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 01.12.2023 ausgesprochen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 18.12.2023 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 01.12.2023 ausgesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.03.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2023 mit näherer Begründung abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.243,20 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.243,20 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des AMS vom 11.03.2024 bestehe.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich ausschließlich gegen den Bescheid vom 18.12.2023 wendet und angibt, das Stellenangebot übersehen zu haben.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
8. Im Rahmen eines zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024 gewährten Parteiengehörs zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Schreiben vom 22.05.2024 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin zog die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 22.05.2024 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 22.05.2024. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist unmissverständlich formuliert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). 3.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche Erklärung lag vor, da die Beschwerdeführerin die Zurückziehung mit Schriftsatz vom 22.05.2024 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
3.4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Der bekämpfte Bescheid ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.
3.5. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag, den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzuzahlen, beim zuständigen Arbeitsmarktservice XXXX einzubringen ist. 3.5. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag, den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzuzahlen, beim zuständigen Arbeitsmarktservice römisch XXXX einzubringen ist.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2291883.1.00Im RIS seit
21.06.2024Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024