TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 W123 2284158-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W123 2284157-1/2E
W123 2284158-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX StA. Indien, und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023, 1.) Zl. 1296144906/230204832, und 2.) Zl. 1296144808/230204824, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA. Indien, und 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2023, 1.) Zl. 1296144906/230204832, und 2.) Zl. 1296144808/230204824, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beantragten am 01.03.2022 bei der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi die Ausstellung eines Visums C für touristische Zwecke, welches ihnen jeweils für den Zeitraum von 14.03.2022 bis zum 07.04.2022 erteilt wurde.

2.       In diesem Zeitraum reisten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legal über Österreich nach Deutschland ein und stellten dort einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.       Am 26.01.2023 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage der Dublin-III VO von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

4.       Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, seine Familie lebe in Deutschland. Er habe erst in Afghanistan gelebt und sei von dort aufgrund der Taliban nach Indien gegangen. Er habe keine Befürchtung in Indien. Er wolle nur bei seiner Familie in Deutschland sein. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er „nichts“.

Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte im Zuge der ebenfalls am 26.01.2023 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung bezüglich ihrer Fluchtgründe, dass „wir“ „unsere“ Heimat verlassen hätten, seit die Taliban Afghanistan übernommen hätten. Sie seien dann nach Indien geflohen und hätten von dort aus ihre Reise nach Deutschland organisiert. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor den Taliban.

5.       Am 30.05.2023 fand die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

Erstbefragung:

Vorhalt: Sie haben am 26.01.2023 bei der zuständigen PI um Asyl ersucht. Sie wurden am selben Tag vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese? Haben Sie den Dolmetscher damals verstanden? Gab es eine Rückübersetzung?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Ich erinnere mich nicht mehr an meine Angaben. Den Dolmetscher habe ich damals auch verstanden. Durch meinen Schlag auf den Kopf bin ich sehr vergesslich geworden, mit Angaben tue ich mir schwer.

Anmerkung: Partei muss mehrfach belehrt werden nur die Ihm gestellten Fragen zu beantworten, da er auf die Ihm gestellten Fragen nicht eingeht.

F: Bei Ihrer Asylantragstellung, welche Nationalität haben Sie damals für Ihre Person angegeben?

A: Ich verstehe Ihre Frage nicht.

F: Als Sie um Asyl angesucht haben in Österreich. Welche Nationalität haben Sie damals für sich angegeben?

A: Die Afghanische.

F: Gab es eine Rückübersetzung?

A: Ja.

Anmerkung: Partei sieht immer wieder auf sein Telefon. Partei wird gebeten das Telefon auszuschalten und wegzulegen.

Dokumente:

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente dabei, die Sie heute vorlegen möchten?

A: Ja.

1.       Tazkira der Frau + Übersetzung in Kopie

2.       Tazkira der Partei + Übersetzung in Kopie

3.       afghanischer Reisepass in Kopie (AW gibt an, dass der Bruder im Besitz des afghanischen Reisepasses gewesen ist und dieser nach Österreich versandt)

4.       Vereinsbestätigung ausgestellt am 05.10.2022, in Kopie

5.       afghanischer Reisepass in Kopie (AW gibt an, dass der Bruder im Besitz des afghanischen Reisepasses gewesen ist und dieser nach Österreich versandt)

6.       Schreiben des afghanischen Generalkonsulats in Kopie

F: Sind Sie derzeit im Besitz eines Reisepasses?

A: Derzeit nein.

F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist?

A: Das letzte Mal als wir Afghanistan verlassen haben sind wir illegal ausgereist.

F: Sind Sie legal oder illegal nach Österreich gelangt?

A: Legal, mit einem indischen Reisepass.

F: Wann wurde Ihnen dieser Reisepass ausgestellt?

A: Vor unserer Ankunft nach Österreich wurde der Reisepass 10 Jahre zuvor ausgestellt.

F: Wieso habe Sie sich den Reisepass 10 Jahre zuvor ausstellen lassen?

Anmerkung: Partei beantwortet die Frage nicht.

F: Frage wird erneut gestellt.

A: Wir haben den Entschluss gefasst Afghanistan zu verlassen. 15 Tage bin ich nach Indien gereist. Dort hat mir der Schlepper dann den Reisepass ausstellen lassen. Ich bin dann wieder zurück nach Afghanistan gegangen.

F: Für was haben Sie einen Schlepper benötigt, wenn Sie mit einem österreichischen Visum ausgereist sind?

Anmerkung: Partei beantwortet die Frage nicht.

F: Frage wird erneut gestellt.

A: Damit wir ein Visum bekommen können, mussten wir einen indischen Reisepass uns ausstellen lassen.

F: Wo befindet sich dieser Reisepass jetzt?

A: Diese Reisepässe wurden uns vom Schlepper wieder abgenommen. Wir haben uns zuerst 13 Tage bei ihm aufgehalten als wir in Österreich angekommen sind, dann sind wir nach Deutschland. Dort wurden uns die Reisepässe abgenommen.

F: Heißt das das der Reisepass beim Schlepper all die Jahre gewesen ist?

A: Nein, der Pass war eigentlich immer bei mir, erst später bekam der Schlepper meinen Pass wegen dem Visum.

F: Ist der Schlepper mit Ihnen gemeinsam ausgereist und nach Österreich eingereist?

A: Nein.

F: Wieso haben Sie überhaupt um ein österreichisches Visum angesucht, wenn Sie nach Deutschlang gelangen wollten?

A: Das hat der Schlepper gemacht, er hat alles ausgestellt. Wir sind mit Ihm nach Deutschland gereist. Ich habe sehr viel Geld dafür bezahlt. Wir sind davon ausgegangen, dass wir nach Deutschland gelangen und nicht nach Österreich. So wurde das ausgemacht.

F: Waren Sie bei der damaligen Visumsaustellung ebenfalls anwesend?

A: Ja.

F: Dann haben Sie ja auch mitbekommen, dass nicht um ein deutsches, sondern österreichisches Visum ansuchen. Was sagen Sie dazu?

A: Es ist schwer ein deutsches Visum zu erhalten, weil die deutschen uns nicht als Afghanen ansehen, sondern als Inder.

F: Aufgrund Ihrer bisherigen Angaben und Unterlagen hegt die Behörde den Verdacht, dass Sie nicht afghanischer, sondern indischer Staatsbürger sind. Was sagen Sie dazu?

A: Wir haben in Kabul gelebt. Nachdem ich meinen indischen Reisepass mir ausgestellt habe, bin ich wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.

F: Wer hat nun den indischen Reisepass ausstellen lassen?

A: Der Schlepper.

F: Waren Sie damals ebenfalls anwesend?

A: Ja.

F: Warum benötigen Sie einen Schlepper, wenn Sie persönlich sich den Reisepass ausstellen lassen?

A: Da ich afghanischer Staatsangehöriger war. Ich habe den Auftrag einem Schlepper gegeben, um mir die Ausstellung zu ermöglichen. Ich war aber auch vor Ort.

F: Wieso haben Sie sich ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt (Ausstellungsdatum des indischen Reisepasses: 23.08.2012) den indischen Reisepass ausstellen lassen?

A: Weil wir ein sicheres Dokument besitzen wollten. Sollte sich die Sicherheitslage ändern können wir sofort ausreisen. Deshalb.

F: Sie sind aber 10 Jahre später ausgereist? Was sagen Sie dazu?

A: Die Lage war bis dorthin gut. Jetzt sind die Taliban an der Macht. Davor konnte man gut leben.

Anmerkung: Partei wird der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums, welcher bei der österreichischen Botschaft ausgefüllt wurde vorgezeigt.

F: Wer hat dieses Formular ausgefüllt?

A: Der Schlepper.

F: Wer hat das Formular unterschreiben?

A: Ich.

F: Wieso hat der Schlepper dieses Formular ausgefüllt und nicht Sie selbst?

A: Das ist so.

F: Haben die dortigen Behörden diesbezüglich nichts gesagt, dass ein fremder Mensch für Sie ein Formular ausfüllt und Sie nur unterschreiben?

A: Nein.

F: Wer hat dann dieses E-mail verfasst?

Anmerkung Partei wird E-mail vom 24.04.2022 vorgezeigt.

A: Ich habe nichts gemacht, der Schlepper hat alles gemacht.

F: Dieses E-mail ist auch durch Ihre Person unterschrieben worden?

A: Ich habe nur den Visumsantrag unterschrieben.

F: Wann fand die Machtübernahme der Taliban statt?

A: 15.08.2021.

F: Wann haben Sie sich ein Visum für Österreich ausstellen lassen?

A: Wir wurden angegriffen.

A: Frage wird erneut gestellt.

A: Die Ausreise fand am …

Anmerkung: Partei wird unterbrochen und gebeten die Ihm gestellte Frage zu beantworten.

F: Das ist nicht meine Frage. Die Frage lautet: wann sind Sie zur österreichischen Botschaft gegangen und haben sich ein Visum ausstellen lassen?

A: Im März 2022.

F: Es besteht zwischen diesen Zeiträumen (Machtübernahme der Taliban und Ihrer Visumsantragstellung) kein zeitlicher Zusammenhang, was sagen Sie dazu?

A: Ich wurde zwei Mal angegriffen von den Taliban und einmal mein Sohn. Sie wollten auch meine Frau mitnehmen. Um meine Familie zu verteidigen, musste ich Afghanistan verlassen.

Anmerkung: Partei wird aufgefordert seinen Personalien, sowie die letzte Adresse in Afghanistan aufzuschreiben. Partei schreibt diese Daten auf einen Zettel auf. Zettel wird zu dem Beweismittel erhoben.

[…]

F: Wie sind Sie im Jahr 2012 und im Jahr 2022 nach Indien gereist?

A: B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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