TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W211 2273051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

ASVG §360 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art55
DSGVO Art55 Abs3
GOG §85 Abs1
GOG §85a
GOG §89q
  1. ASVG § 360 heute
  2. ASVG § 360 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. ASVG § 360 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 360 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. ASVG § 360 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  6. ASVG § 360 gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  7. ASVG § 360 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. ASVG § 360 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 360 gültig von 27.06.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. ASVG § 360 gültig von 01.01.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  11. ASVG § 360 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  12. ASVG § 360 gültig von 31.03.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  13. ASVG § 360 gültig von 01.01.1998 bis 30.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  14. ASVG § 360 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 85 heute
  2. GOG § 85 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GOG § 85 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 85 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. GOG § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. GOG § 85a heute
  2. GOG § 85a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  1. GOG § 89q heute
  2. GOG § 89q gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Spruch


W211 2273051-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M., als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M., als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Gegen den BF wurde ein strafgerichtliches Verfahren am Landesgericht für Strafsachen XXXX geführt. 1. Gegen den BF wurde ein strafgerichtliches Verfahren am Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX geführt.

2. Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom XXXX .2022 führte der BF aus, der vorsitzende, namentlich näher genannte, Richter in diesem Verfahren und das Landesgericht hätten nach dem XXXX .2020 Verfahrens- und Gerichtsakten an anfragende Stellen, wie die XXXX GKK bzw. PVA und das Sozialministerium, fälschlicherweise zur Straf- und Regressverfolgung weitergeleitet. Er machte eine Verletzung des § 1 DSG sowie der Art. 5, 6, 9 und 10 DSGVO geltend. 2. Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom römisch XXXX .2022 führte der BF aus, der vorsitzende, namentlich näher genannte, Richter in diesem Verfahren und das Landesgericht hätten nach dem römisch XXXX .2020 Verfahrens- und Gerichtsakten an anfragende Stellen, wie die römisch XXXX GKK bzw. PVA und das Sozialministerium, fälschlicherweise zur Straf- und Regressverfolgung weitergeleitet. Er machte eine Verletzung des Paragraph eins, DSG sowie der Artikel 5,, 6, 9 und 10 DSGVO geltend.

3. Nach Mängelbehebungsauftrag durch die DSB ergänzte der BF seine Beschwerde mit Schreiben vom XXXX .2022. 3. Nach Mängelbehebungsauftrag durch die DSB ergänzte der BF seine Beschwerde mit Schreiben vom römisch XXXX .2022.

4. Der Richter im Strafverfahren gegen den BF, hier die mP 1, führte in einer Stellungnahme vom XXXX .2022 zur Datenschutzbeschwerde des BF aus, dass er als Vorsitzender eines Geschworenengerichts gegen den BF tätig gewesen sei und diesen nicht widerrechtlich in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. 4. Der Richter im Strafverfahren gegen den BF, hier die mP 1, führte in einer Stellungnahme vom römisch XXXX .2022 zur Datenschutzbeschwerde des BF aus, dass er als Vorsitzender eines Geschworenengerichts gegen den BF tätig gewesen sei und diesen nicht widerrechtlich in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.

5. Mit Schreiben vom XXXX .2023 machte der BF noch nähere Angaben zu seinem ursprünglichen Vorbringen. 5. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2023 machte der BF noch nähere Angaben zu seinem ursprünglichen Vorbringen.

6. Die DSB versandte am XXXX .2023 einen neuerlichen Mängelbehebungsauftrag, da wesentliche Elemente der Beschwerde nach wie vor nicht nachvollziehbar seien. Mit Schreiben vom XXXX .2023 verwies der BF im Wesentlichen auf bereits übermittelte Stellungnahmen. 6. Die DSB versandte am römisch XXXX .2023 einen neuerlichen Mängelbehebungsauftrag, da wesentliche Elemente der Beschwerde nach wie vor nicht nachvollziehbar seien. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2023 verwies der BF im Wesentlichen auf bereits übermittelte Stellungnahmen.

Eine weitere Aufforderung zur Stellungnahme an die mP erhielt mit XXXX .2023 die Replik der mP 1, dass sie darüber verwundert sei, weil ihrer Ansicht nach die DSGVO für die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht gelte. Es werde um Mitteilung ersucht, auf welcher Rechtsgrundlage die Aufforderung erfolgt sei. Die Akteneinsichtsrechte der ÖGK, PVA und des Sozialministeriums seien gesetzlich klar geregelt. Eine weitere Aufforderung zur Stellungnahme an die mP erhielt mit römisch XXXX .2023 die Replik der mP 1, dass sie darüber verwundert sei, weil ihrer Ansicht nach die DSGVO für die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht gelte. Es werde um Mitteilung ersucht, auf welcher Rechtsgrundlage die Aufforderung erfolgt sei. Die Akteneinsichtsrechte der ÖGK, PVA und des Sozialministeriums seien gesetzlich klar geregelt.

Schließlich erging noch eine Stellungnahme des Landesgerichts für Strafsachen als mP 2 (ohne Datum) dahingehend, dass die Staatsanwaltschaft XXXX mit Eingabe vom XXXX .2019 von der XXXX GKK gemäß § 360 ASVG um Übersendung des Aktes ersucht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich daraus eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des BF ergeben könnte, bzw. wie deswegen Akten „unterdrückt“ worden sein sollen, wie von BF wiederholt behauptet. Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung sei ausschließlich im Rahmen der justiziellen Tätigkeit der mP 1 erfolgt. Schließlich erging noch eine Stellungnahme des Landesgerichts für Strafsachen als mP 2 (ohne Datum) dahingehend, dass die Staatsanwaltschaft römisch XXXX mit Eingabe vom römisch XXXX .2019 von der römisch XXXX GKK gemäß Paragraph 360, ASVG um Übersendung des Aktes ersucht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich daraus eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des BF ergeben könnte, bzw. wie deswegen Akten „unterdrückt“ worden sein sollen, wie von BF wiederholt behauptet. Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung sei ausschließlich im Rahmen der justiziellen Tätigkeit der mP 1 erfolgt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2023 wies die DSB die Datenschutzbeschwerde des BF gegen die mP 1 (Richter) ab und gegen die mP 2 (Gericht) zurück. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der BF ausdrücklich die mP 1 als Beschwerdegegner angeführt habe. Allerdings werde dem Gericht das Handeln seiner Organwalter, der Richter:innen, zugeordnet, weshalb die Beschwerde gegen die mP 1 abzuweisen gewesen sei. Darüber hinaus seien nach Art. 55 Abs. 3 DSGVO die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu C-245/20 sei abzuleiten, dass der Begriff „justizielle Tätigkeit“ ein autonomer Rechtsbegriff des Unionsrechts und weit auszulegen sei. In diesem Urteil habe der EuGH auch die Weitergabe von Unterlagen eines Gerichtsverfahrens an Journalist:innen, um über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, als justizielle Tätigkeit anerkannt. Daraus ergebe sich, dass auch gegenständlich justizielle Tätigkeit vorliegen würde. Daher sei die DSB zur Behandlung der Beschwerde unzuständig. Der Rechtschutz bei behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung durch Gerichte im Rahmen der justiziellen Tätigkeit richte sich nach §§ 83 GOG. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX 2023 wies die DSB die Datenschutzbeschwerde des BF gegen die mP 1 (Richter) ab und gegen die mP 2 (Gericht) zurück. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der BF ausdrücklich die mP 1 als Beschwerdegegner angeführt habe. Allerdings werde dem Gericht das Handeln seiner Organwalter, der Richter:innen, zugeordnet, weshalb die Beschwerde gegen die mP 1 abzuweisen gewesen sei. Darüber hinaus seien nach Artikel 55, Absatz 3, DSGVO die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu C-245/20 sei abzuleiten, dass der Begriff „justizielle Tätigkeit“ ein autonomer Rechtsbegriff des Unionsrechts und weit auszulegen sei. In diesem Urteil habe der EuGH auch die Weitergabe von Unterlagen eines Gerichtsverfahrens an Journalist:innen, um über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, als justizielle Tätigkeit anerkannt. Daraus ergebe sich, dass auch gegenständlich justizielle Tätigkeit vorliegen würde. Daher sei die DSB zur Behandlung der Beschwerde unzuständig. Der Rechtschutz bei behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung durch Gerichte im Rahmen der justiziellen Tätigkeit richte sich nach Paragraphen 83, GOG.

8. In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid moniert der BF zusammengefasst, dass die Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde durch die DSB unrechtmäßig und gesetzwidrig erfolgt sei. Es habe keine Notwendigkeit und auch keine Berechtigung bestanden, die Akten auf Basis der Anfrage vom XXXX .2019 weiterzuleiten oder Akteneinsicht zu gewähren. Die im Bescheid abgebildete Anfrage vom XXXX .2019 sei gefälscht. Die mP 1 habe unter Verletzung von Verschwiegenheitspflichten und unter Umgehung von behördlicher Aufsicht eine gesetzwidrige Handlung mit der Weiterleitung der Akten gesetzt. Der Bescheid sei nichtig. Entsprechende Rechte würden für die Gerichtsbarkeit in „justizieller Tätigkeit“ nicht bestehen; die Weitergabe der Akten durch die mP würde eben nicht den gesetzlichen (Datenschutz-) Bestimmungen entsprechen. Schließlich sei die Weitergabe auch unverhältnismäßig. 8. In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid moniert der BF zusammengefasst, dass die Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde durch die DSB unrechtmäßig und gesetzwidrig erfolgt sei. Es habe keine Notwendigkeit und auch keine Berechtigung bestanden, die Akten auf Basis der Anfrage vom römisch XXXX .2019 weiterzuleiten oder Akteneinsicht zu gewähren. Die im Bescheid abgebildete Anfrage vom römisch XXXX .2019 sei gefälscht. Die mP 1 habe unter Verletzung von Verschwiegenheitspflichten und unter Umgehung von behördlicher Aufsicht eine gesetzwidrige Handlung mit der Weiterleitung der Akten gesetzt. Der Bescheid sei nichtig. Entsprechende Rechte würden für die Gerichtsbarkeit in „justizieller Tätigkeit“ nicht bestehen; die Weitergabe der Akten durch die mP würde eben nicht den gesetzlichen (Datenschutz-) Bestimmungen entsprechen. Schließlich sei die Weitergabe auch unverhältnismäßig.

9. Mit Schreiben vom XXXX .2023 legte die DSB den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.9. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2023 legte die DSB den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit weiteren Eingaben vom XXXX 2023 und XXXX .2023 wiederholte der BF im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, gab weiter an, dass es nie einen Grund für einen Mängelbehebungsauftrag durch die DSB gegeben habe und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung. 10. Mit weiteren Eingaben vom römisch XXXX 2023 und römisch XXXX .2023 wiederholte der BF im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, gab weiter an, dass es nie einen Grund für einen Mängelbehebungsauftrag durch die DSB gegeben habe und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer langjährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Vorurteil verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2019 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB zu einer langjährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Vorurteil verurteilt.

Mit Schreiben vom XXXX .2019 ersuchte die XXXX GKK (nunmehr ÖGK) unter Bezugnahme auf § 360 ASVG um Übersendung des den BF betreffenden Aktes und des Sachausganges. Die XXXX GKK hatte aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Vorfalls Leistungen zu erbringen. Um der Ermächtigung beziehungsweise der Verpflichtung zum Regress der „Legalzession“ nach § 332 ASVG entsprechen und somit in Vollzug des ASVG handeln zu können, wurden die angeforderten Unterlagen benötigt. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2019 ersuchte die römisch XXXX GKK (nunmehr ÖGK) unter Bezugnahme auf Paragraph 360, ASVG um Übersendung des den BF betreffenden Aktes und des Sachausganges. Die römisch XXXX GKK hatte aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Vorfalls Leistungen zu erbringen. Um der Ermächtigung beziehungsweise der Verpflichtung zum Regress der „Legalzession“ nach Paragraph 332, ASVG entsprechen und somit in Vollzug des ASVG handeln zu können, wurden die angeforderten Unterlagen benötigt.

Die mP 1 ist Richter am Landesgericht für Strafsachen XXXX (mP 2). Sie war Vorsitzende des Geschworenengerichts in dem den BF betreffenden Verfahren, das zur Verurteilung am XXXX .2019 geführt hatte. Sie leitete die angeforderten Unterlagen an die XXXX GKK weiter. Die mP 1 ist Richter am Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX (mP 2). Sie war Vorsitzende des Geschworenengerichts in dem den BF betreffenden Verfahren, das zur Verurteilung am römisch XXXX .2019 geführt hatte. Sie leitete die angeforderten Unterlagen an die römisch XXXX GKK weiter.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten und den Eingaben der Parteien im Verfahren. Sie sind nicht weiter strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 55 DSGVO lautet: Artikel 55, DSGVO lautet:

(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.“

§ 85 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) lautet: Paragraph 85, Absatz eins, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) lautet:

„§ 85. (1) Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

§ 85a GOG lautet:Paragraph 85 a, GOG lautet:

„Datenschutz in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit

§ 85a. (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, Anwendung.Paragraph 85 a, (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, Anwendung.

(2) § 85 gilt sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig, betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, dieser. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.“(2) Paragraph 85, gilt sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig, betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, dieser. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.“

§ 89q GOG lautet soweit relevant:Paragraph 89 q, GOG lautet soweit relevant:

„(1) Im Bereich der Strafgerichtsbarkeit sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführenden Gerichte als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten.

(2) Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese vom jeweils verfahrensführenden Gericht wahrzunehmen. […]“

§ 360 Abs. 1 ASVG lautet:Paragraph 360, Absatz eins, ASVG lautet:

„Rechts- und Verwaltungshilfe.

§ 360. (1) Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Dachverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise haben die Versicherungsträger (der Dachverband) den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.“Paragraph 360, (1) Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Dachverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise haben die Versicherungsträger (der Dachverband) den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.“

3.2. In der Sache:

Die DSB ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der mP 1 als Organwalter der mP 2 keine Verantwortlicheneigenschaft zukommt, da die Handlungen der mP 1 der mP 2 zuzuordnen sind. Hinsichtlich der mP 2 soll ihr weiter unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 3 DSGVO keine Zuständigkeit zukommen, da eine justizielle Tätigkeit iSd leg.cit. vorliegt. Die DSB ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der mP 1 als Organwalter der mP 2 keine Verantwortlicheneigenschaft zukommt, da die Handlungen der mP 1 der mP 2 zuzuordnen sind. Hinsichtlich der mP 2 soll ihr weiter unter Hinweis auf Artikel 55, Absatz 3, DSGVO keine Zuständigkeit zukommen, da eine justizielle Tätigkeit iSd leg.cit. vorliegt.

3.2.1. Die mP 1 ist als Rechtsprechungsorgan dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zuzuordnen. Der DSB ist in ihrer Einschätzung recht zu geben, dass damit für die mP 1 keine datenschutzrechtliche Verantwortlicheneigenschaft besteht: 3.2.1. Die mP 1 ist als Rechtsprechungsorgan dem Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX zuzuordnen. Der DSB ist in ihrer Einschätzung recht zu geben, dass damit für die mP 1 keine datenschutzrechtliche Verantwortlicheneigenschaft besteht:

Datenschutzrechtlich „Verantwortliche:r“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der:die Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner:ihrer Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden (Art. 4 Z 7 DSGVO). Datenschutzrechtlich „Verantwortliche:r“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der:die Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner:ihrer Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO).

Im Bereich der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit (justizielle Tätigkeiten) kommt dabei grundsätzlich das jeweils verfahrensführende Gericht als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche in Betracht (vgl. §§ 89p Abs. 1, 89q Abs. 1 GOG). Die Gerichte haben immer dann die Rechte und Pflichten des:der Verantwortlichen iSd DSGVO wahrzunehmen, wenn die Verfahrensgesetze, Verordnungen oder das GOG eine konkrete gerichtliche Zuständigkeit anordnen. Dies betrifft in erster Linie die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen nach Art. 12 bis 22 und 34 DSGVO und § 1 DSG (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 84 GOG (Stand 1.3.2024, rdb.at)).Im Bereich der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit (justizielle Tätigkeiten) kommt dabei grundsätzlich das jeweils verfahrensführende Gericht als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche in Betracht vergleiche Paragraphen 89 p, Absatz eins,, 89q Absatz eins, GOG). Die Gerichte haben immer dann die Rechte und Pflichten des:der Verantwortlichen iSd DSGVO wahrzunehmen, wenn die Verfahrensgesetze, Verordnungen oder das GOG eine konkrete gerichtliche Zuständigkeit anordnen. Dies betrifft in erster Linie die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen nach Artikel 12 bis 22 und 34 DSGVO und Paragraph eins, DSG vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 Paragraph 84, GOG (Stand 1.3.2024, rdb.at)).

Da die mP 1 daher, wie von der DSB richtig ausgeführt, nicht datenschutzrechtlich Verantwortliche für die vorgenommene und gerügte Datenverarbeitung, nämlich die Übermittlung der Verfahrensakten an die WGKK, ist, war die Beschwerde gegen sie zu recht abzuweisen.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. 3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, jeweils mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.

Es ist daher nur zu prüfen, ob die DSB die Datenschutzbeschwerde betreffend die mP 2 zu recht zurückgewiesen hat.

Gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.Gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Diesbezüglich führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 24.03.2022 zur Zl. C-245/20 aus, dass „die Bezugnahme in Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen [ist], dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte.“Diesbezüglich führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 24.03.2022 zur Zl. C-245/20 aus, dass „die Bezugnahme in Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen [ist], dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte.“

Der Rechtsprechung des EuGH ist demnach zu entnehmen, dass die in Art. 55 Abs. 3 DSGVO genannte „justizielle Tätigkeit“ in Hinblick auf die Unabhängigkeit der Gerichte weit zu verstehen ist, und dass nicht ausschließlich die Erlassung von Entscheidungen in konkreten Rechtssachen darunter fallen (siehe auch jüngst VwGH vom 01.02.2024, Ra 2021/04/0088, Rz 18 f). Der Rechtsprechung des EuGH ist demnach zu entnehmen, dass die in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO genannte „justizielle Tätigkeit“ in Hinblick auf die Unabhängigkeit der Gerichte weit zu verstehen ist, und dass nicht ausschließlich die Erlassung von Entscheidungen in konkreten Rechtssachen darunter fallen (siehe auch jüngst VwGH vom 01.02.2024, Ra 2021/04/0088, Rz 18 f).

Vor diesem Hintergrund ist der DSB nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass sie hinsichtlich der Behandlung der Datenschutzbeschwerde gegen die mP 2 unzuständig ist. Auch die Übermittlung von Akten an einen Sozialversicherungsträger gemäß § 360 ASVG durch die mP 1 als Richter und Organwalter der mP 2, damit dieser seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen kann, ist unter den nach dem EuGH weit zu verstehenden Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ zu subsumieren, für den für die DSB als Aufsichtsbehörde nach der DSGVO keine Zuständigkeit besteht. Vor diesem Hintergrund ist der DSB nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass sie hinsichtlich der Behandlung der Datenschutzbeschwerde gegen die mP 2 unzuständig ist. Auch die Übermittlung von Akten an einen Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 360, ASVG durch die mP 1 als Richter und Organwalter der mP 2, damit dieser seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen kann, ist unter den nach dem EuGH weit zu verstehenden Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ zu subsumieren, für den für die DSB als Aufsichtsbehörde nach der DSGVO keine Zuständigkeit besteht.

Die DSB wies daher die Beschwerde des BF gegen die mP 2, gegen das Landesgericht für Strafsachen XXXX , zu recht zurück. Die DSB wies daher die Beschwerde des BF gegen die mP 2, gegen das Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX , zu recht zurück.

In diesem Lichte war auf die inhaltlichen Beschwerdepunkte des BF nicht näher einzugehen. Er ist daran zu erinnern, dass ihm bei der Rüge einer Datenschutzverletzung durch ein Gericht in Ausübung der justiziellen Tätigkeit die Rechtschutzbehelfe des §§ 85ff GOG zur Verfügung stehen. In diesem Lichte war auf die inhaltlichen Beschwerdepunkte des BF nicht näher einzugehen. Er ist daran zu erinnern, dass ihm bei der Rüge einer Datenschutzverletzung durch ein Gericht in Ausübung der justiziellen Tätigkeit die Rechtschutzbehelfe des Paragraphen 85 f, f, GOG zur Verfügung stehen.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gegenständlich steht der Sachverhalt, wie er in den Feststellungen dargestellt ist, fest und war auch nicht weiter strittig. Die Rügen des BF in seiner Beschwerde betreffen in erster Linie die inhaltlichen allfälligen Rechtsverletzungen, die aber insbesondere im Zusammenhang mit dem Prüfumfang des BVwG bei zurückweisenden Entscheidungen der Behörde als Sachverhalt gegenständlich nicht zu prüfen waren. Der relevante Sachverhalt war daher aus der Aktenlage hinreichend geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes war nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte fallbezogen daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde datenschutzrechtlich Verantwortlicher Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Gerichtsverfahren justizielle Tätigkeit Richter Sache des Verfahrens Strafverfahren Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2273051.1.00

Im RIS seit

21.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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