Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W211 2262341-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M., als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M., als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch XXXX :
A) Das Verfahren wird bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt. A) Das Verfahren wird bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom römisch XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Anfang Dezember 2021 hat das XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) XXXX , nunmehr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde), mit einem Schreiben über eine COVID-Schutzimpfung informiert („Impferinnerungsschreiben“). Dieses Schreiben enthielt Informationen über die COVID-Schutzimpfung sowie einen vorgeschlagenen Impfort und -termin. Für dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer die Adressdaten der mitbeteiligten Partei aus dem Patientenindex sowie ihren Impfstatus aus dem zentralen Impfregister ermittelt. Neben der mitbeteiligten Partei hat der Beschwerdeführer noch weiteren Personen mit Wohnsitz in XXXX ein Impferinnerungsschreiben übermittelt, sofern sie 18 Jahre alt waren und noch keine COVID-Schutzimpfung hatten. Anfang Dezember 2021 hat das römisch XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) römisch XXXX , nunmehr römisch XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde), mit einem Schreiben über eine COVID-Schutzimpfung informiert („Impferinnerungsschreiben“). Dieses Schreiben enthielt Informationen über die COVID-Schutzimpfung sowie einen vorgeschlagenen Impfort und -termin. Für dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer die Adressdaten der mitbeteiligten Partei aus dem Patientenindex sowie ihren Impfstatus aus dem zentralen Impfregister ermittelt. Neben der mitbeteiligten Partei hat der Beschwerdeführer noch weiteren Personen mit Wohnsitz in römisch XXXX ein Impferinnerungsschreiben übermittelt, sofern sie 18 Jahre alt waren und noch keine COVID-Schutzimpfung hatten.
Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2021 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Datenschutzbehörde (= belangte Behörde) die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG, weil sie den Verdacht habe, dass dem Impferinnerungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten vorangegangen sei. Mit Datenschutzbeschwerde vom römisch XXXX 2021 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Datenschutzbehörde (= belangte Behörde) die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG, weil sie den Verdacht habe, dass dem Impferinnerungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten vorangegangen sei.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit statt, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugegriffen habe. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 setze nämlich nach § 24d Abs. 1 Z 4 GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 voraus, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe.Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit statt, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugegriffen habe. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 setze nämlich nach Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 4, GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 voraus, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am XXXX .2022 fristgerecht erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die verfahrenseinleitende datenschutzrechtliche Beschwerde zur Gänze abgewiesen werde. Begründend führte er aus, dass er in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) vom XXXX Landeshauptmann angewiesen worden sei, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner:innen XXXX in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem Landeshauptmann zuzurechnen. Jedoch würden die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandelns in diesem Fall – zulässigerweise – auseinanderfallen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am römisch XXXX .2022 fristgerecht erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die verfahrenseinleitende datenschutzrechtliche Beschwerde zur Gänze abgewiesen werde. Begründend führte er aus, dass er in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) vom römisch XXXX Landeshauptmann angewiesen worden sei, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner:innen römisch XXXX in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem Landeshauptmann zuzurechnen. Jedoch würden die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandelns in diesem Fall – zulässigerweise – auseinanderfallen.
Der Landeshauptmann verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 und gemäß § 24f Abs. 4 Z 6 lit. a GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe. Der Landeshauptmann verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 und gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a, GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe.
Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Auch wenn für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach § 24f Abs. 4 GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen. Die Datenverarbeitung sei darüber hinaus auch durch § 8 DSG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Auch wenn für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen. Die Datenverarbeitung sei darüber hinaus auch durch Paragraph 8, DSG gerechtfertigt.
Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch § 8 DSG gerechtfertigt. Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch Paragraph 8, DSG gerechtfertigt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Patientenindex sowie im zentralen Impfregister wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ W245 2263552-1 zugrunde.
In der außerordentlichen Revision vom XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, wurde insbesondere eine unrichtige Qualifikation des Beschwerdeführers als (datenschutzrechtlicher) Verantwortlicher geltend gemacht. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Beschwerdeführer auf seine mangelnde Rechts- und Vermögensfähigkeit, auf eine unrichtige Qualifikation seines faktischen Einflusses sowie auf eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 2 XXXX Datenverarbeitungsgesetzes. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im Auftrag des Landeshauptmannes zulässig auf das Impfregister und den Patientenindex zugegriffen hat.In der außerordentlichen Revision vom römisch XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, wurde insbesondere eine unrichtige Qualifikation des Beschwerdeführers als (datenschutzrechtlicher) Verantwortlicher geltend gemacht. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Beschwerdeführer auf seine mangelnde Rechts- und Vermögensfähigkeit, auf eine unrichtige Qualifikation seines faktischen Einflusses sowie auf eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 2, römisch XXXX Datenverarbeitungsgesetzes. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im Auftrag des Landeshauptmannes zulässig auf das Impfregister und den Patientenindex zugegriffen hat.
Das Revisionsverfahren zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, ist zur Zeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der dazu mit Beschluss vom 23.08.2023, Ra 2023/04/0024, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH stellte.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind dahingehend rund 750 Verfahren anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, sowie die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom XXXX und einer Nachschau im Ris. Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, sowie die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom römisch XXXX und einer Nachschau im Ris.
Die Feststellung, dass dem gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie dem Verfahren zur GZ W245 2263552-1, ergibt sich daraus, dass in diesen Verfahren inhaltlich überstimmende (Datenschutz-)Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht wurden. Ferner liegen in beiden Verfahren gleichlautende Bescheide und Bescheidbeschwerden vor.
Die Anzahl der im Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ergibt aus einer Nachschau in der Aktenübersicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen:
§ 34 Abs. 3 VwGVG – Entscheidungspflicht – lautet:Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG – Entscheidungspflicht – lautet:
Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
3.2. In der Sache:
Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren. Aus den Erläuterungen vergleiche RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig ist, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 14 zu § 34 VwGVG). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).
Beim Bundesverwaltungsgericht sind zum Themenkomplex „Impferinnerungsschreiben“ über 750 Bescheidbeschwerden des Beschwerdeführers in unterschiedlichen Gerichtsabteilungen anhängig. Damit liegt jedenfalls eine erhebliche Anzahl an Verfahren im Sinne des § 34 Abs. 3 VwGVG vor. Das gegenständliche Verfahren ist eines dieser Verfahren. Beim Bundesverwaltungsgericht sind zum Themenkomplex „Impferinnerungsschreiben“ über 750 Bescheidbeschwerden des Beschwerdeführers in unterschiedlichen Gerichtsabteilungen anhängig. Damit liegt jedenfalls eine erhebliche Anzahl an Verfahren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor. Das gegenständliche Verfahren ist eines dieser Verfahren.
Beschwerdegegenständlich ist jeweils grundsätzlich die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf das zentrale Impfregister und den Patientenindex zugegriffen hat, um den Impfstatus von Personen über 18 Jahren, die über einen Wohnsitz in XXXX verfügen, zu ermitteln, um ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschrieben mit einem Terminvorschlag (für eine Impfung gegen COVID-19) zu versenden. Diese Frage ist auch Gegenstand der Revision des Beschwerdeführers. Er machte geltend, dass er im Auftrag des Landeshauptmannes zulässig auf das Impfregister und den Patientenindex zugegriffen hat. Beschwerdegegenständlich ist jeweils grundsätzlich die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf das zentrale Impfregister und den Patientenindex zugegriffen hat, um den Impfstatus von Personen über 18 Jahren, die über einen Wohnsitz in römisch XXXX verfügen, zu ermitteln, um ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschrieben mit einem Terminvorschlag (für eine Impfung gegen COVID-19) zu versenden. Diese Frage ist auch Gegenstand der Revision des Beschwerdeführers. Er machte geltend, dass er im Auftrag des Landeshauptmannes zulässig auf das Impfregister und den Patientenindex zugegriffen hat.
In seiner Revision in Bezug auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E rügt der Beschwerdeführer nun eine unrichtige Qualifikation seiner (datenschutzrechtlichen) Verantwortlichkeit. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Beschwerdeführer auf seine mangelnde Rechts- und Vermögensfähigkeit, auf eine unrichtige Qualifikation seines faktischen Einflusses sowie auf eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 2 XXXX Datenverarbeitungsgesetzes. In seiner Revision in Bezug auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E rügt der Beschwerdeführer nun eine unrichtige Qualifikation seiner (datenschutzrechtlichen) Verantwortlichkeit. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Beschwerdeführer auf seine mangelnde Rechts- und Vermögensfähigkeit, auf eine unrichtige Qualifikation seines faktischen Einflusses sowie auf eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 2, römisch XXXX Datenverarbeitungsgesetzes.
Zu diesen Rechtsfragen fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sie sind wesentlicher Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind daher gegeben.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht von einer solchen Komplexität, als dass eine mündliche Erörterung geboten gewesen wäre.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht von einer solchen Komplexität, als dass eine mündliche Erörterung geboten gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
außerordentliche Revision Aussetzung Datenschutz Datenzugriff Impferinnerungsschreiben Verantwortlicher VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2262341.1.00Im RIS seit
21.06.2024Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024