Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W196 2117225-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022, ZI. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehöriger der Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022, ZI. römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch III. Gemäß Paragraphen 54,, 55 Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch XXXX , geb. römisch XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 18.04.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst angab, dass er die Russische Föderation verlassen habe, da er Anfang 2014 im Zuge seiner Tätigkeit als Taxifahrer zwei unbekannte Personen mitgenommen habe. In der Folge sei das Auto von der Polizei angehalten und die zwei Personen und der Beschwerdeführer verhaftete worden. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass es sich bei den Personen um Wahhabiten handle und ihm sei vorgeworfen worden, mit diesen Personen zu kollaborieren. Er sei bedroht und geschlagen worden und erst ca. eine Woche später und nachdem seine Mutter eine Geldsumme in Höhe von 100.000 russischen Rubel gezahlt habe, wieder freigelassen worden. In der Folge sei er mehrmals wiederum mitgenommen und befragt worden, deshalb habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen.
1.2. Am 19.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), in der der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Westlichen wie bereits in der Erstbefragung am 18.04.2014 angegeben, wiederholte.
1.3. Mit Bescheiden des BFA vom 16.10.2015, zur ZI. XXXX wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit Bescheiden des BFA vom 16.10.2015, zur ZI. römisch XXXX wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.).
1.4. Gegen diesen Bescheid brachten der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner damaligen Vertretung vom 04.11.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
1.5. Im Jahr 2016 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation aus.
1.6. Mit Beschluss des BVwG vom 06.03.2018 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.1.6. Mit Beschluss des BVwG vom 06.03.2018 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Unter Besitz eines am 31.10.2019 für den Mitgliedstaat Italien ausgestellten Visum C reiste der Beschwerdeführer abermalig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zu seinem Fluchtgrund angab, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe und eines Tages zwei junge Leute in ein nahegelegenes Dorf mitgenommen habe. Auf dem Weg dorthin sei er von der Polizei angehalten worden, danach sei ihm berichtet worden, dass diese zwei Personen Mitglieder einer kriminellen Organisation waren. Er sei verdächtigt worden, mitzuwirken und auch kriminell zu sein. Einige Male sei er befragt und gedrängt worden, zuzugeben, dass er mit dieser Organisation zusammenarbeite. Er habe eine Woche in Gewahrsam verbringen müssen, sei wieder freigelassen worden, danach aber abermals zum Verhör abgeholt worden. Er habe sich geweigerte, jegliche Dokumente von ihnen zu unterschreiben. Nach zwei oder drei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Nachdem diese Probleme nicht aufgehört hätten, habe er sich entschloss, nach Österreich zu fahren. Als er im März 2016 wegen seiner kranken Mutter von Österreich in meine Heimat zurückgekehrt sei, habe er den Polizisten Schmiergeld in der Höhe von EUR 3000,- bezahlt, um in Ruhe leben zu können. Das habe ihm einige Zeit in Ruhe verschafft. Aber da die Polizei korrupt sei, würde sie immer wieder nach Gründen suchen, um sich Geld zu beschaffen. Er hätte weiterhin Schmiergelder bezahlen sollen, was er aber nicht mehr gewollt habe. Außerdem befinde sich seine Familie in Österreich und er selbst sei auch schon hier gewesen. Nun würde er gerne wieder mit meiner Familie zusammenleben. Das seien alle seine Fluchtgründe und er habe nichts mehr hinzufügen.
2.2. Das BFA führte Konsultationen gemäß Dublin-Übereinkommen bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit dem Mitgliedstaat Italien, die negativ verliefen (Schreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 13.07.2020). Der Beschwerdeführer wurde zum Asylverfahren in Österreich zugelassen.
2.3. Am 26.01.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und führte befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er auf seine im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz geschilderten Fluchtgründe verweise und diese aufrechthalte. Er sei ca. 2013 oder 2014 von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Man habe ihn damals nicht in Ruhe gelassen. Diese Gründe seien nicht mehr so zutreffend. Er spüre aber, dass immer noch ein Interesse an meiner Person bestehe. Seit dem Vorfall im Jahr 2013 würde man ihn etwas im Visier haben. In der Zeit in den Jahren 2016 bis 2019 in der er sich in seinem Heimatort, in der Russischen Föderation aufgehalten habe, sei er kontrolliert und angehalten worden, Verfolgung habe es jedoch keine gegeben. Seine Frau und seine Kinder würden hier in Österreich leben und deswegen habe er sich entschlossen, nach Österreich zu kommen. Derzeit habe er keine Probleme in der Russischen Föderation, aber es würde noch Interesse an ihm bestehen und er habe Angst, dass ihm etwas untergeschoben werden würde.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer jeweils in Kopie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1+, eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs A2.1, die österreichischen Geburtsurkunden seiner beiden Kinder, seine eigene Geburtsurkunde ausgestellt in der UDSSR samt Übersetzung ins Deutsche sowie seine österreichische Heiratsurkunde vor.
2.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.02.2022 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Russische Föder“ [gemeint: in die Russische Föderation] gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.02.2022 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Russische Föder“ [gemeint: in die Russische Föderation] gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft anzusehen seien und selbst unter der Annahme, dass es im Jahr 2013 eine derartige Bedrohung gegeben habe, aktuell keine Bedrohung mehr vorliege. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, zwischen 2016 bis 2019 ohne jegliche Repressalien in seinem Heimatland zu leben. Außerdem sei es ihm möglich gewesen, problemlos in die Russische Föderation ein- und auszureisen und sich dort einen russischen Reisepass ausstellen zulassen. Er konnte sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann – der eine Schulbildung genossen und im Heimatland bereits gearbeitet habe – handle, könne er sich in der Russischen Föderation eine Existenz aufbauen. Er habe zudem familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation. Es liege im Ergebnis kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch wenn der Beschwerdeführer über eine Frau und zwei Kinder verfüge, die in Österreich asylberechtigt seien und gegenwärtig auch über einen gemeinsamen Haushalt mit ihnen verfüge, stelle eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben dar, da der Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet habe, als sein Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert gewesen sei. Er habe zudem die Möglichkeit, den Kontakt mit seiner Kernfamilie in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten. Schon in der Zeit seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation in den Jahren 2016 bis 2019, sei es seiner Frau möglich gewesen, ohne seine Unterstützung für die Kinder zu sorgen. Laut seinen Angaben sei seine Ehegattin „natürlich“ hauptsächlich mit der Betreuung der gemeinsamen Kinder betraut. Die Aufgaben des Beschwerdeführers bei der Kinderbetreuung würde sich auf „spazieren gehen“ beschränken. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein umfangreiches Privatleben in Österreich verfüge. Daher sei eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig.
2.5. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung des Beschwerdeführers am 28.03.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben.
Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und das BFA hätte weiterführende Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Familien- und Privatleben in Österreich durchführen müssen. Im Zuge dessen wurde ein Beweisantrag auf die Einvernahme der Frau des Beschwerdeführers beantragt. Die Behörde hätte die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erteilen müssen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Der Beschwerdeführer werde in Dagestan wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt und ihm wäre somit internationaler Schutz im Sinne des § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Da aufgrund der momentanen Lage in Russland eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne, sei dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) komme einem niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu und nach der Rechtsprechung des VfGH seien bei der Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stets die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen und komme die Ausübung eines Kontaktrechtes mit einem Kleinkind nicht über Telekommunikationsmittel in Betracht. Für ein siebenjähriges und ein einjähriges Kind sei die Beziehung zu ihrem Vater immens wichtig. Eine Außerlandesbringung des Vaters sei mit dem Kindeswohl unvereinbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK iVm Art. 7 GRC dar. Außerdem sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation aufgrund einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK unzulässig. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer wäre eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und das BFA hätte weiterführende Ermittlungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Familien- und Privatleben in Österreich durchführen müssen. Im Zuge dessen wurde ein Beweisantrag auf die Einvernahme der Frau des Beschwerdeführers beantragt. Die Behörde hätte die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erteilen müssen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Der Beschwerdeführer werde in Dagestan wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt und ihm wäre somit internationaler Schutz im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Da aufgrund der momentanen Lage in Russland eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne, sei dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) komme einem niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu und nach der Rechtsprechung des VfGH seien bei der Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stets die Auswirkungen auf das Kindeswohl zu berücksichtigen und komme die Ausübung eines Kontaktrechtes mit einem Kleinkind nicht über Telekommunikationsmittel in Betracht. Für ein siebenjähriges und ein einjähriges Kind sei die Beziehung zu ihrem Vater immens wichtig. Eine Außerlandesbringung des Vaters sei mit dem Kindeswohl unvereinbar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Artikel 7, GRC dar. Außerdem sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation aufgrund einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer wäre eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der Beschwerdeschrift war unter anderem ein Zertifikat über den Besuch eines Deutschkurses Sprachlevel A2 angehängt.
2.6. Mit Dokumentenvorlage vom 09.10.2023 wurden ein ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs B1.1 sowie drei Empfehlungsschreiben vorgelegt.
2.7. Am 13.10.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde.
Im Zuge der Verhandlung wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben elektronisch an die erkennende Richterin übersandt.
2.8. Am 24.10.2023 langte ein weiteres Empfehlungsschreiben beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien, seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ist dem Islam sowie der Volksgruppe der Darginer zugehörig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Muttersprache ist Darginisch, zudem spricht er Russisch und etwas Deutsch.
Der Beschwerdeführer wurde in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Er hat in der Russischen Föderation elf Jahre lang die Schule besucht und anschließend an der Pädagogischen Universität Rechtskunde studiert und wurde als Lehrer ausgebildet. Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer als Bauarbeiter und Taxifahrer. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Stadt Machatschkala, in Dagestan,