Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
AVG §73 Abs1Spruch
W 252 2288636-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.? Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterinnen Dr.?? Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.? Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vom XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.? Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterinnen Dr.?? Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.? Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch XXXX , vom römisch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein und begehrte darin wie folgt:Mit Schreiben vom römisch XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein und begehrte darin wie folgt:
„Im Bezug der im Betreff bezeichneten Angelegenheiten wegen Unterlassung der Bearbeitung und Ermittlung sowie Feststellungen der vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsverletzungen zudem klar um- und beschriebenen Sachverhaltsdarstellungen und eindeutiger Benennung der Beschwerdegegner zu folgenden Datenschutzbeschwerden:
[…]
6) DSB – Beschwerde gegen StA Krems an der Donau und leitende Staatsanwältin XXXX – Eingabe vom 14. April 20236) DSB – Beschwerde gegen StA Krems an der Donau und leitende Staatsanwältin römisch XXXX – Eingabe vom 14. April 2023
[…]“
Die gegenständliche Beschwerde wurde von der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge auch „DSB“ oder „belangte Behörde“) zur GZ: XXXX protokolliert. Die gegenständliche Beschwerde wurde von der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge auch „DSB“ oder „belangte Behörde“) zur GZ: römisch XXXX protokolliert.
Mit Schreiben vom 21.02.2024 zu W252 2272830-1/5Z wurde die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber iSd. § 6 AVG an die Datenschutzbehörde übermittelt. Mit Schreiben vom 21.02.2024 zu W252 2272830-1/5Z wurde die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber iSd. Paragraph 6, AVG an die Datenschutzbehörde übermittelt.
Mit 04.01.2024 erging zu den folgenden, zu einem Verfahren zusammengefassten Geschäftszahlen der Datenschutzbehörde, ein Ablehnungsbescheid: XXXX . Dieser Bescheid umfasste auch das gegenständliche Verfahren zu GZ: XXXX Mit 04.01.2024 erging zu den folgenden, zu einem Verfahren zusammengefassten Geschäftszahlen der Datenschutzbehörde, ein Ablehnungsbescheid: römisch XXXX . Dieser Bescheid umfasste auch das gegenständliche Verfahren zu GZ: römisch XXXX
Sie führte diesbezüglich aus, dass sie als Aufsichtsbehörde zwar die Einhaltung der DSGVO zu überwachen habe, es ihr jedoch möglich sei, offenkundig unbegründete oder exzessive Anfragen nicht zu bearbeiten. Aufgrund der umfangreichen, sich auch auf mehrere Verfahren beziehender Eingaben und aufgrund der unsubstantiierten Vorbringen, die auch im Rahmen von Mängelbehebungsaufträgen nicht verbessert wurden, habe die DSB eine Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Mit Schreiben vom 14.03.2024 legte die DSB die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor und führte aus, dass aufgrund der Tatsache, dass die Säumnisbeschwerde erst mit 01.03.2024 bei ihr eingelangt sei, sie jedoch bereits mit 04.01.2024 einen entsprechenden Bescheid erlassen habe, keine Säumnis vorgelegen haben kann und beantragte die Zurück- in eventu die Abweisung der Säumnisbeschwerde.
Verfahrensgegenstand:
Gegenstand dieses Beschlusses ist die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Datenschutzbeschwerde des Betroffenen vom 14.04.2023 betreffen die Beschwerde gegen die XXXX und die XXXX . Gegenstand dieses Beschlusses ist die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Datenschutzbeschwerde des Betroffenen vom 14.04.2023 betreffen die Beschwerde gegen die römisch XXXX und die römisch XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob eine mit 14.04.2023 datierte Datenschutzbeschwerde, welche am 19.04.2023 bei der belangten Behörde einlangte und zur GZ XXXX protokolliert wurde. Der Beschwerdeführer erhob eine mit 14.04.2023 datierte Datenschutzbeschwerde, welche am 19.04.2023 bei der belangten Behörde einlangte und zur GZ römisch XXXX protokolliert wurde.
Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer zu diversen Verfahren, darunter auch das gegenständliche, eine Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurde der Datenschutzbehörde zuständigkeitshalber zum 21.02.2024 übermittelt.Mit Schreiben vom römisch XXXX brachte der Beschwerdeführer zu diversen Verfahren, darunter auch das gegenständliche, eine Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurde der Datenschutzbehörde zuständigkeitshalber zum 21.02.2024 übermittelt.
Bereits mit Bescheid vom 04.01.2024 lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung mehrerer Verfahren des Beschwerdeführers, darunter auch das gegenständliche, ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Datierung der Datenschutzbeschwerde und deren Einlagen bei der Behörde gründen auf der im Akt befindlichen Datenschutzbeschwerde, den Angaben in der Säumnisbeschwerde selbst, sowie dem dahingehend unbedenklichen Akteninhalt.
Eingang der Säumnisbeschwerde sowie Weiterleitung dieser an die zuständige Behörde ergeben sich ebenfalls aus dem dahingehend unbedenklichen Verwaltungsakt. Ebenso ergibt sich das Vorliegen sowie das Datum des in der Zwischenzeit ergangenen Bescheids zu XXXX aus dem Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Bescheid.Eingang der Säumnisbeschwerde sowie Weiterleitung dieser an die zuständige Behörde ergeben sich ebenfalls aus dem dahingehend unbedenklichen Verwaltungsakt. Ebenso ergibt sich das Vorliegen sowie das Datum des in der Zwischenzeit ergangenen Bescheids zu römisch XXXX aus dem Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat eine Behörde, wenn bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat eine Behörde, wenn bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies folgendes:
Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die Säumnisbeschwerde, datiert mit XXXX , direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Da zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Verwaltungsverfahren noch bei der belangten Behörde anhängig war und von dieser noch nicht dem Gericht vorgelegt wurde, hätte die Säumnisbeschwerde direkt bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die Säumnisbeschwerde, datiert mit römisch XXXX , direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Da zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Verwaltungsverfahren noch bei der belangten Behörde anhängig war und von dieser noch nicht dem Gericht vorgelegt wurde, hätte die Säumnisbeschwerde direkt bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen.
Durch die Weiterleitung des Gerichts mit 21.02.2024 langte die Säumnisbeschwerde mit 01.03.2024 bei der belangten Behörde ein und würde grundsätzlich die Frist iSd. § 8 VwGVG auslösen. Durch die Weiterleitung des Gerichts mit 21.02.2024 langte die Säumnisbeschwerde mit 01.03.2024 bei der belangten Behörde ein und würde grundsätzlich die Frist iSd. Paragraph 8, VwGVG auslösen.
Da die belangte Behörde jedoch bereits am 04.01.2024 einen Bescheid hinsichtlich mehrerer Verfahren erlassen hat, darunter auch das gegenständliche zur GZ: XXXX , liegt faktisch keine Säumnis der belangten Behörde vor. Da die belangte Behörde jedoch bereits am 04.01.2024 einen Bescheid hinsichtlich mehrerer Verfahren erlassen hat, darunter auch das gegenständliche zur GZ: römisch XXXX , liegt faktisch keine Säumnis der belangten Behörde vor.
Der gegenständlichen Säumnisbeschwerde kommt daher kein Recht auf eine inhaltliche Erledigung zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheiderlassung Entscheidungspflicht Säumnis Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2288636.1.00Im RIS seit
21.06.2024Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024