Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2280964-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studiendirektorin der Universität für Musik & darstellende Kunst Wien vom 08.08.2023, Zl. 1706/2/23, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Studiendirektorin der Universität für Musik & darstellende Kunst Wien vom 08.08.2023, Zl. 1706/2/23, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 13.03.2018 an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (mdw) für das Masterstudium Produktion gemeldet.
Am 19.05.2022 wurde sie für die Lehrveranstaltung „Schulproduktion 02 - Masterstudium" von Senior Lecturer XXXX , mit der Note ,,Sehr gut" beurteilt.Am 19.05.2022 wurde sie für die Lehrveranstaltung „Schulproduktion 02 - Masterstudium" von Senior Lecturer römisch XXXX , mit der Note ,,Sehr gut" beurteilt.
2. Bereits mit Schriftsatz vom 12.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Folgendes vor:
„[...] Um eine weitere Verzögerung ihres Studienabschlusses hintanzuhalten, strebt unsere Mandantschaft in diesem Fall darüber hinaus die Benotung der noch ausständigen Lehrveranstaltung ,,Schulproduktion 2" an. Diese kommt aufgrund der den Studierenden zur Verfügung gestellten Benotungskriterien durch die Archivierung der Filme aus den jeweiligen zugrundeliegenden Produktions-Praktika zustande. Da ein solcher Film im ,,Produktions-Praktikum 2 -Pussy Planet“ nicht realisiert wurde, ersucht unsere Mandantschaft nach bereits mehrfach erfolgter Kontaktaufnahme neuerlich um dringende Bekanntgabe der Voraussetzungen, wie eine Benotung in dieser Sondersituation erreicht werden kann. Alternativ dazu ersucht unsere Mandantschaft bereits jetzt um die entsprechende Eintragung der Note, wie es von lhrem Institut bereits in Aussicht gestellt wurde (E-Mails von XXXX vom 17.09.2021 sowie von Frau Mag. Tomasi-Fumics vom 24.09.2021). [...]„[...] Um eine weitere Verzögerung ihres Studienabschlusses hintanzuhalten, strebt unsere Mandantschaft in diesem Fall darüber hinaus die Benotung der noch ausständigen Lehrveranstaltung ,,Schulproduktion 2" an. Diese kommt aufgrund der den Studierenden zur Verfügung gestellten Benotungskriterien durch die Archivierung der Filme aus den jeweiligen zugrundeliegenden Produktions-Praktika zustande. Da ein solcher Film im ,,Produktions-Praktikum 2 -Pussy Planet“ nicht realisiert wurde, ersucht unsere Mandantschaft nach bereits mehrfach erfolgter Kontaktaufnahme neuerlich um dringende Bekanntgabe der Voraussetzungen, wie eine Benotung in dieser Sondersituation erreicht werden kann. Alternativ dazu ersucht unsere Mandantschaft bereits jetzt um die entsprechende Eintragung der Note, wie es von lhrem Institut bereits in Aussicht gestellt wurde (E-Mails von römisch XXXX vom 17.09.2021 sowie von Frau Mag. Tomasi-Fumics vom 24.09.2021). [...]
3. Mit E-Mail vom 12.10.2022 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag ein. Dieser lautete wie folgt:
„[…] lch möchte einen Feststellungsantrag für Schulproduktion 2 beantragen. Mit der Bitte der Berücksichtigung der geltenden Produktionsbedingungen und Benotungskriterien die auf Oncampus unter Archiv einzusehen sind. Es gibt keine Unterlagen bis auf ein paar Dispos, die 6 Monate nach Benotung des Praktikums entstanden sind. Somit sind diese für eine Benotung nicht zu berücksichtigen, da das Praktikum ja bereits abgeschlossen war? […]"
4. Am 08.08.2023 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, mit welchem sie den Antrag vom 12.10.2022 zurückwies. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gegenständlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig sei. Die Beurteilung durch einen Prüfer stelle ein Gutachten dar und unterliege keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine negativ oder eine positiv beurteilte Prüfung handle. Studierenden sei im Zusammenhang mit der positiven Beurteilung von Prüfungen gem. § 79 UG keine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt. Lediglich Fehler, die so gravierend seien, dass nicht mehr von einer Leistungsbeurteilung gesprochen werden könne und die daher die absolute Nichtigkeit der Prüfung zur Folge hätten, wären auch für positiv beurteilte Prüfungen von Amts wegen aufzugreifen. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall, weshalb der Antrag wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen sei.4. Am 08.08.2023 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, mit welchem sie den Antrag vom 12.10.2022 zurückwies. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gegenständlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig sei. Die Beurteilung durch einen Prüfer stelle ein Gutachten dar und unterliege keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine negativ oder eine positiv beurteilte Prüfung handle. Studierenden sei im Zusammenhang mit der positiven Beurteilung von Prüfungen gem. Paragraph 79, UG keine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt. Lediglich Fehler, die so gravierend seien, dass nicht mehr von einer Leistungsbeurteilung gesprochen werden könne und die daher die absolute Nichtigkeit der Prüfung zur Folge hätten, wären auch für positiv beurteilte Prüfungen von Amts wegen aufzugreifen. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall, weshalb der Antrag wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen sei.
5. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 05.09.2023 monierte die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und begründete dies damit, dass die Beurteilung der Lehrveranstaltung „Schulproduktion 02 – Masterstudium“ ohne Beurteilungsgrundlagen, und somit willkürlich zustande gekommen sei. Die Beurteilung hätte der Fertigstellung des Films „Pussy Planet“ bedurft, der jedoch nicht zustande gekommen sei. Die Benotungskriterien sähen vor, dass der fertige Film im Archiv der Filmakademie eingelagert werden müsse, was jedoch nie geschehen sei. Darüber hinaus seien die Beurteilungskriterien unklar und nicht nachvollziehbar.
6. Mit Schreiben vom 08.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
7. Am 21.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin statt. In deren Rahmen wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gegeben, die Gründe für die Beschwerde umfassend vorzubringen. Darüber hinaus wurden Zeugen gehört und den Parteien die Gelegenheit geboten, Fragen zu stellen.
Im Anschluss hatten die Parteien die Gelegenheit etwaige Protokollberichtigungsanträge schriftlich einzubringen und dazu wechselseitig Stellung zu nehmen, wovon sie Gebrauch machten. Die Beschwerdeführerin legte darüber hinaus ein weiteres Konvolut an Unterlagen vor, um ihr Vorbringen zu untermauern.
8. Mit Schreiben vom 29.04.2024 nahm die belangte Behörde zum Vorbringen samt Urkundenkonvolut der Beschwerdeführerin Stellung.
9. Am 03.05.2024 fasste das Bundesverwaltungsgericht einen Protokollberichtigungsbeschluss unter Berücksichtigung der Berichtigungsanträge der belangten Behörde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 13.03.2018 an der mdw für das Masterstudium Produktion gemeldet.
Am 19.05.2022 wurde die von ihr absolvierte Lehrveranstaltung „Schulproduktion 02 - Masterstudium" von der Prüferin XXXX , mit der Note ,,Sehr gut" beurteilt.Am 19.05.2022 wurde die von ihr absolvierte Lehrveranstaltung „Schulproduktion 02 - Masterstudium" von der Prüferin römisch XXXX , mit der Note ,,Sehr gut" beurteilt.
Diese Lehrveranstaltung umfasst ein Arbeitspensum von 0,5 ECTS-Anrechnungspunkten (ECTS). Es handelt sich um eines von vier Pflichtfächern (Schulproduktion 1-4) im Masterstudium Produktion.
Bei den Unterrichtsinhalten findet sich eine gewisse Bandbreite. Darunter fallen z.B. konkrete Anmeldungen für den bürokratischen Ablauf von Projekten, die Betreuung für Förderungseinreichungen, oder die Beratung wie „das Haus“ für Projekte genutzt werden kann.
Die Beurteilungskriterien variieren je nach Studium. Die Prüferin verfügt über eine Liste mit relevanten Kriterien. Darunter fallen die Teilnahme an Sitzungen, die Abgabe von Materialien, die Qualität der abgegebenen Unterlagen sowie die Termineinhaltung. Je nach Art des Projekts reicht auch alleine die Teilnahme an Sitzungen. Produktionsrelevante Unterlagen von mehreren Studierenden werden gemeinsam abgegeben bzw. benotet.
Die Benotung der Beschwerdeführerin für die Lehrveranstaltung „Schulproduktion 02“ erfolgte im Rahmen des Projekts „Pussy*Planet – A Space Adventure in A Body Part Universe“ (Pussy Planet).
Das Projekt Pussy Planet wurde am 31.05.2019 bei der damaligen Abteilung II/3 des Bundeskanzleramtes zur Förderung eingereicht. Die Beschwerdeführerin scheint in den Einreichungsunterlagen in ihrem Lebenslauf unter dem Titel „Produktion“ auf.
Die Beurteilung mit der Note ,,Sehr gut" erfolgte aufgrund der zum Zeitpunkt 19.05.2022 vorhandenen Unterlagen für die Produktion des Films „Pussy Planet“. Die Beschwerdeführerin verfasste für dieses Filmprojekt einen Zeitplan, eine Kalkulation und ein Inhaltsverzeichnis. Die Fertigstellung des Films war keine Voraussetzung für die Benotung.
2. Beweiswürdigung:
Vorab ist festzuhalten, dass der Studienplan der mdw für das Masterstudium Produktion die Lehrveranstaltungen „Produktion 1-4“ als zentrales künstlerisches Fach im Umfang von jeweils 3,0 ECTS (gesamt somit 12 ECTS) sowie ein „Produktions-Praktikum 2“ im Umfang von 13 ECTS – ebenfalls als zentrales künstlerisches Fach – vorsieht, sowie als Pflichtfächer die Lehrveranstaltungen „Schulproduktion 1-4“ im Umfang von jeweils 0,5 ECTS (gesamt somit 2,0 ECTS). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich teilweise auch auf die zentralen künstlerischen Fächer „Produktion 2“ bzw. „Produktions-Praktikum 2“.
Verfahrensgegenstand ist jedoch gemäß dem eindeutigen Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin und dem Spruch des bekämpften Bescheides alleine die Lehrveranstaltung „Schulproduktion 2“.
Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass der Benotung mit „Sehr gut“ keinerlei Leistung ihrerseits gegenübersteht, was zu einer absoluten Nichtigkeit der Beurteilung führen würde. Ebenso sei ein fertiger Film die Voraussetzung für die Benotung. Durch Einschau in den Verfahrensakt der belangten Behörde, den Studienplan des Masterstudiums Produktion an der mdw und in die vorgelegten Urkunden, sowie der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, konnte dieses Vorbringen entkräftet und festgestellt werden, dass der Beurteilung der Lehrveranstaltung „Schulproduktion 2“ Leistungen der Beschwerdeführerin zugrunde lagen.
Insbesondere sind dabei die vorgelegten Einreichunterlagen des Projekts „Pussy Planet“ zu berücksichtigen, sowie die glaubwürdigen Aussagen der bei der Verhandlung vernommenen Zeugen. So sagte der Zeuge Univ.-Prof. XXXX glaubwürdig aus, dass zum Zeitpunkt der Benotung eine komplette von der Beschwerdeführerin verfasste Projektmappe zur Verfügung stand, die ihm die Benotung des „Produktions-Praktikums 2“ ermöglicht hatte. Mit der Benotung der „Schulproduktion 2“ hatte er jedoch nichts zu tun. Diese sei von der ebenfalls als Zeugin vernommenen XXXX vorgenommen worden. Insbesondere sind dabei die vorgelegten Einreichunterlagen des Projekts „Pussy Planet“ zu berücksichtigen, sowie die glaubwürdigen Aussagen der bei der Verhandlung vernommenen Zeugen. So sagte der Zeuge Univ.-Prof. römisch XXXX glaubwürdig aus, dass zum Zeitpunkt der Benotung eine komplette von der Beschwerdeführerin verfasste Projektmappe zur Verfügung stand, die ihm die Benotung des „Produktions-Praktikums 2“ ermöglicht hatte. Mit der Benotung der „Schulproduktion 2“ hatte er jedoch nichts zu tun. Diese sei von der ebenfalls als Zeugin vernommenen römisch XXXX vorgenommen worden.
Schon alleine das Einreichdatum des Projekts beim Bundeskanzleramt am 31.05.2019 zeigt hierbei, dass am 19.05.2022 – dem Zeitpunkt der Eintragung der Beurteilung für die Lehrveranstaltung „Schulproduktion 2“ mit „Sehr gut“ – Leistungen der Beschwerdeführerin für dieses Projekt vorhanden sein mussten.
Die Zeugen haben ebenso glaubwürdig und übereinstimmend ausgesagt, dass am Ende einer Lehrveranstaltung nicht in jedem Fall ein fertiger Film erforderlich ist, weil es von vielen Faktoren abhinge, die das Scheitern eines Projekts zu begründen vermögen. Den Studierenden müsse jedoch auch in diesem Fall ermöglicht werden, ihr Studium zu beenden, wobei dann die im gescheiterten Projekt erbrachte individuelle Leistung für die Beurteilung herangezogen werde.
Auch der Vorwurf der Willkür in Form von „Mobbing“ gegenüber der Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise erhärtet werden. Dagegen spricht schon alleine die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin gegen eine Beurteilung mit „Sehr gut“ wehrt. Auch die Einschau in den Verwaltungsakt zeigt ein gegenteiliges Bild. Die Anfragen der Beschwerdeführerin wurden geduldig beantwortet und auch in der Verhandlung zeigte sich kein entsprechendes Verhalten. Sowohl die vernommenen Zeugen, mit denen die Beschwerdeführerin das „Du-Wort“ pflegt, als auch die Vertreter der belangten Behörde, zeigten ihr gegenüber ein wertschätzendes Verhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Art. 17 und17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger lauten (auszugsweise):Artikel 17, und17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger lauten (auszugsweise):
„Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. […]
Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“
§ 1 und 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten (auszugsweise):Paragraph eins und 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lauten (auszugsweise):
„Ziele
§ 1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.Paragraph eins, Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.
Leitende Grundsätze
§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:Paragraph 2, Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
2. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
3. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
4. Lernfreiheit;
[…]“
Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Der Studienplan des Masterstudiums Produktion an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, zuletzt geändert mit MBl. 183 vom 30.06.2025, 25. Stück, lautet (auszugsweise):
„ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Das Masterstudium Produktion dauert vier Semester, ist mit 120 ECTS-Punkten festgelegt und endet mit der vollständigen Absolvierung der Masterprüfung.
Voraussetzung für die Zulassung ist die positive Absolvierung des Bachelorstudiums Produktion oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Qualifikationsprofil für das Masterstudium Produktion
Das Ausbildungsziel im Masterstudium umfasst die Berufsbilder Produktionsleiterin / Produktionsleiter, Postproduktionskoordinatorin / Postproduktionskoordinator, Filmgeschäftsführerin / Filmgeschäftsführer, Herstellungsleiterin / Herstellungsleiter, Produzentin / Produzent.
Die Ausbildung zu diesen Berufsbildern erfolgt zum einen durch die fachspezifischen theoretischen Vorlesungen und wird zum anderen durch Praktika, die eigenständig durchzuführen sind, erzielt.
Dies umfasst: Projektentwicklung, Projektvorbereitung und Projektleitung mit den dispositiv-kreativen MitarbeiterInnen des Projektes. Wirtschaftliche Entscheidungen vorzubereiten und umzusetzen, Kosten zu ermitteln und Kalkulationen zu erstellen und durch Controlling zu überwachen.
Cashflow-Administration, Führung der projektbezogenen Korrespondenz, Ausfertigung von Dienst- und Werkverträgen. Projektpräsentation und strategische Ausrichtung von Filmprojekten auch in seiner Finanzierungsform als Eigen- u. Koproduktion.
[…]
II. Masterstudium PRODUKTIONrömisch II. Masterstudium PRODUKTION
Stundenausmaß der Lehrveranstaltungen und ECTS-Punkte in Übersicht
Zentrale künstlerische Fächer 51 Semesterstunden 66 ECTS-Punkte
Pflichtfächer 21 Semesterstunden 25 ECTS-Punkte
Freie Wahlfächer 8 Semesterstunden 12 ECTS-Punkte
Masterprüfung 17 ECTS-Punkte
----------------------------------------------------------
80 Semesterstunden 120 ECTS-Punkte
Die zentralen künstlerischen Fächer sind aufsteigend zu absolvieren.
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern
Bezeichnung der Lehrveranstaltungen Typ SSt. insgesamt ECTS
Zentrales künstlerisches Fach:
Produktion 1-4 KB 1.0 4.0 3,0/12,0
Produktions-Praktikum 1 PR gilt als 10-stündig 11,0
Produktions-Praktikum 2 PR gilt als 11-stündig 13,0
Produktions-Praktikum 3 PR gilt als 13-stündig 15,0
Produktions-Praktikum 4 PR gilt als 13-stündig 15,0
Pflichtfächer:
Europäische Filminitiativen 1,2 VO 1.0 2.0 1,0/2,0
Fernsehproduktion 1 VO 1.0 1.0 2,0
Filmwirtschaft 1 VO 1.0 1.0 2,0
Medienkunde 1,2 VO 1.0 2.0 0,5/1,0
Urheberrecht VO 1.0 1.0 1,0
Recht der audiovisuellen Mediendienste VO 1.0 1.0 1,0
Produktionstheoretische Grundlagen 1,2 VO 2.0 4.0 4,0/8,0
Schulproduktion 1-4 EI 1.0 4.0 0,5/2,0
Überblicksvorlesung Film- und
Medienwissenschaft VO 2.0 2.0 2,0
Vertiefende Kalkulation 1 VO 1.0 1.0 2,0
VFX Producer (Planung und Kalkulation) VO 2.0 2.0 2,0
[…]
V. Praktikabeschreibungrömisch fünf. Praktikabeschreibung
Praktika im zentralen künstlerischen Fach PRODUKTION:
Die Produktions-Praktika 1 bis 4 sind wie folgt durchzuführen:
? mind. ein Praktikum pro Semester.
? jedes Praktikum umfasst die organisatorische und kalkulatorische Durchführung einer Filmproduktion und deren Betreuung incl. Fertigstellung des Filmes und Nachkalkulation.
[…]“
3.2.2. Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen von einem „Gutachtensmodell“ ausgegangen. Das bedeutet, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch die Prüfenden selbst keine verwaltungsrechtliche Entscheidung darstellt und daher keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei sichtlich davon aus, dass Prüfende als Ausfluss der Freiheit von Wissenschaft und Kunst und deren Lehre einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben. Für Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, ist konsequenterweise kein Rechtsmittel vorgesehen. Daran anknüpfend ist für positiv beurteilte Prüfungen – die auf den direkten Fortgang des Studiums grundsätzlich keine Auswirkungen haben – eine Anfechtungsmöglichkeit auch bei Mängeln in jedem Falle ausgeschlossen. Anders hingegen ist gemäß § 79 Abs. 1 UG eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Damit wird deutlich, dass im Rahmen einer „Exzesskontrolle“ nur jene schweren Mängel, die Auswirkungen auf den Fortgang eines Studiums haben, einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen sollen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung der Prüfung und Wiederherstellung der ursprünglichen Prüfungsantrittsmöglichkeiten führen. Eine inhaltliche Überprüfung der Beurteilung, die im Endergebnis zu einer verwaltungsgerichtlichen Änderung der Beurteilung führt, ist aber jedenfalls ausgeschlossen. [vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 79 Rz 5-7 samt der zitierten Judikatur (Stand 1.9.2023, rdb.at)].3.2.2. Der Gesetzgeber ist bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen von einem „Gutachtensmodell“ ausgegangen. Das bedeutet, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch die Prüfenden selbst keine verwaltungsrechtliche Entscheidung darstellt und daher keinem Rechtsmittel unterliegt und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei sichtlich davon aus, dass Prüfende als Ausfluss der Freiheit von Wissenschaft und Kunst und deren Lehre einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben. Für Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, ist konsequenterweise kein Rechtsmittel vorgesehen. Daran anknüpfend ist für positiv beurteilte Prüfungen – die auf den direkten Fortgang des Studiums grundsätzlich keine Auswirkungen haben – eine Anfechtungsmöglichkeit auch bei Mängeln in jedem Falle ausgeschlossen. Anders hingegen ist gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Damit wird deutlich, dass im Rahmen einer „Exzesskontrolle“ nur jene schweren Mängel, die Auswirkungen auf den Fortgang eines Studiums haben, einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen sollen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung der Prüfung und Wiederherstellung der ursprünglichen Prüfungsantrittsmöglichkeiten führen. Eine inhaltliche Überprüfung der Beurteilung, die im Endergebnis zu einer verwaltungsgerichtlichen Änderung der Beurteilung führt, ist aber jedenfalls ausgeschlossen. [vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 79, Rz 5-7 samt der zitierten Judikatur (Stand 1.9.2023, rdb.at)].
Darüber hinaus gibt es Fehler, die so gravierend sind, dass man nicht mehr von einer Leistungsbeurteilung durch einen Prüfenden sprechen kann. Solche Fehler sind dann nicht mehr vom Fehlerkalkül des § 79 Abs. 1 UG erfasst und haben die absolute Nichtigkeit der Beurteilung zur Folge. Es muss sich dabei um derart gravierende Mängel handeln, dass man nicht mehr von einer „Prüfung“ im Sinn des Gesetzes sprechen kann. Die also gleichsam jenseits der Schwelle des „schweren Mangels“ iSd. § 79 Abs 1 UG anzusiedeln sind, bei denen man dem Gesetzgeber nicht mehr unterstellen kann, er hätte im Fall der Nichtanfechtung bzw. im Fall der positiven Beurteilung die Gültigkeit einer solchen „Prüfung“ in Kauf nehmen wollen (VwGH 20. 8. 2021; Ro 2020/10/0025). Ein solcher Fehler liegt etwa vor, wenn eine Beurteilung erfolgt, ohne dass der Studierende überhaupt zu einer Prüfung angetreten ist [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 79 Rz 8 (Stand 1.9.2023, rdb.at)].Darüber hinaus gibt es Fehler, die so gravierend sind, dass man nicht mehr von einer Leistungsbeurteilung durch einen Prüfenden sprechen kann. Solche Fehler sind dann nicht mehr vom Fehlerkalkül des Paragraph 79, Absatz eins, UG erfasst und haben die absolute Nichtigkeit der Beurteilung zur Folge. Es muss sich dabei um derart gravierende Mängel handeln, dass man nicht mehr von einer „Prüfung“ im Sinn des Gesetzes sprechen kann. Die also gleichsam jenseits der Schwelle des „schweren Mangels“ iSd. Paragraph 79, Absatz eins, UG anzusiedeln sind, bei denen man dem Gesetzgeber nicht mehr unterstellen kann, er hätte im Fall der Nichtanfechtung bzw. im Fall der positiven Beurteilung die Gültigkeit einer solchen „Prüfung“ in Kauf nehmen wollen (VwGH 20. 8. 2021; Ro 2020/10/0025). Ein solcher Fehler liegt etwa vor, wenn eine Beurteilung erfolgt, ohne dass der Studierende überhaupt zu einer Prüfung angetreten ist [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 79, Rz 8 (Stand 1.9.2023, rdb.at)].
3.2.3.Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie am 19.05.2022 für die Lehrveranstaltung „Schulproduktion 02 - Masterstudium" von XXXX , mit der Note ,,Sehr gut" beurteilt worden sei, ohne dass ihrerseits Leistungen erbracht worden seien. Es war daher zu überprüfen, ob im Sinne des oben ausgeführten, ein derart gravierender Mangel vorliegt, der zu einer absoluten Nichtigkeit der Beurteilung führt.Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie am 19.05.2022 für die Lehrveranstaltung „Schulproduktion 02 - Masterstudium" von römisch XXXX , mit der Note ,,Sehr gut" beurteilt worden sei, ohne dass ihrerseits Leistungen erbracht worden seien. Es war daher zu überprüfen, ob im Sinne des oben ausgeführten, ein derart gravierender Mangel vorliegt, der zu einer absoluten Nichtigkeit der Beurteilung führt.
Wie gegenständlich festzustellen ist, war die Beschwerdeführerin gültig zu ihrem Studium inskribiert und zu der Lehrveranstaltung auch angemeldet. Die als Zeugin vernommene Prüferin konnte nachvollziehbar angeben, aufgrund welcher Unterlagen sie zu ihrem Beurteilungsergebnis kam. Ebenso konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin solche Unterlagen erstellt hat, bzw. an deren Erstellung mitgewirkt hat. Auch die Bestimmungen des Studienplanes stehen einer Beurteilung der Lehrveranstaltung ohne einen fertig archivierten Film nicht zwingend entgegen. Ein zu einer absoluten Nichtigkeit führender Mangel kann daher ausgeschlossen werden.
Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Leistungen in ihrer Freizeit erbracht, die daher nicht für die Beurteilung der Lehrveranstaltung herangezogen werden dürften. Das Erbringen von praktischen Leistungen im Laufe eines Studiums ist in jedem Fall von einer hohen Eigenständigkeit getragen. Dass diese Leistungen in einem vorgegebenen zeitlichen Rahmen zu erbringen seien, der zwischen einer Leistungszeit und einer Freizeit unterscheiden würde, verstieße schon alleine gegen die Ziele und leitende Grundsätze der Universitäten und ist demgemäß auch weder den gesetzlichen Vorschriften noch dem Studienplan zu entnehmen.
Ob die Beurteilung nun auf allen Ebenen sachgerecht erfolgt ist und ob die erbrachten Leistungen der mit „Sehr gut“ getroffenen Beurteilung angemessen gegenüberstehen, ist nach dem oben ausgeführten mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage keinem Rechtsmittel zugänglich. Es ist auch unerheblich, ob gegebenenfalls einzelne Lehrveranstaltungen bzw. Prüfende als Voraussetzung für ihre Beurteilung die Archivierung eines Filmes vorsehen, solange sich dies nicht außerhalb des eingeräumten Ermessensspielraumes bewegt. Insofern verfängt auch der Vergleich der Beschwerdeführerin mit Mitstudierenden nicht.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den begehrten Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückweist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
erfolgreicher Abschluss Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Lehrveranstaltung Leistungsbeurteilung Masterstudium Universität unzulässiger Antrag Verfahrensgegenstand ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2280964.1.00Im RIS seit
21.06.2024Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024