TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/5 W170 2288125-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2024
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Entscheidungsdatum

05.06.2024

Norm

BDG 1979 §117 Abs2 Z2
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2288125-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch MAXL & MÖTZ Rechtsanwälte GmbH, gegen den Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch und der Ratenbewilligung im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.01.2024, Zl. 2023-0.891.671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch MAXL & MÖTZ Rechtsanwälte GmbH, gegen den Strafausspruch sowie implizit den Kostenausspruch und der Ratenbewilligung im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.01.2024, Zl. 2023-0.891.671, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz):

A)       I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich des Strafausspruches, des Kostenausspruches und der Ratenbewilligung abgewiesen, wobei sich der Kostenausspruch auf § 117 Abs. 2 Z 2 BDG zu stützen hat.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG dem Bund einen Kostenbeitrag von 10 % der festgesetzten Geldstrafe Strafe, höchstens jedoch 500 €, für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten.
A)       I. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich des Strafausspruches, des Kostenausspruches und der Ratenbewilligung abgewiesen, wobei sich der Kostenausspruch auf Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG zu stützen hat.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG dem Bund einen Kostenbeitrag von 10 % der festgesetzten Geldstrafe Strafe, höchstens jedoch 500 €, für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren wird festgestellt:

Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens wurde von der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) gegen XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) das Disziplinarerkenntnis vom 26.01.2024, Zl. 2023-0.891.671, erlassen.Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens wurde von der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) gegen römisch XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) das Disziplinarerkenntnis vom 26.01.2024, Zl. 2023-0.891.671, erlassen.

Dieses hatte folgenden Spruch:

„Die Bundesdisziplinarbehörde […] hat in der mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 2024 […] zu Recht erkannt:

Bezirksinspektor (BezInsp) XXXX ist schuldig, er hat am 07.10.2023 in der Freizeit seine Ehegattin, Revinspin XXXX Bezirksinspektor (BezInsp) römisch XXXX ist schuldig, er hat am 07.10.2023 in der Freizeit seine Ehegattin, Revinspin römisch XXXX

1.       mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Weiterführung ihrer ‚Chat-Konversation‘ mit einer anderen Person genötigt, indem er ihr im Zuge eines Gerangels das Mobiltelefon aus der Hand riss, damit zur Tanzfläche ging und es auf den Boden warf sowie ihr im unmittelbaren Anschluss daran eine Ohrfeige versetzte, woraufhin sie gegen einen nahegelegenen Barhocker stürzte, wodurch XXXX eine Prellung an der Lippe sowie Hämatome am Hals erlitt;1.       mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Weiterführung ihrer ‚Chat-Konversation‘ mit einer anderen Person genötigt, indem er ihr im Zuge eines Gerangels das Mobiltelefon aus der Hand riss, damit zur Tanzfläche ging und es auf den Boden warf sowie ihr im unmittelbaren Anschluss daran eine Ohrfeige versetzte, woraufhin sie gegen einen nahegelegenen Barhocker stürzte, wodurch römisch XXXX eine Prellung an der Lippe sowie Hämatome am Hals erlitt;

2.       zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen des Lokals genötigt, indem er sie kurz nach der oben angeführten Tathandlung zunächst am Oberarm packte und mit sich aus dem Lokal zerrte sowie sie sodann an den Haaren mit sich zum Fahrzeug zog, wodurch XXXX Blutergüsse an ihren beiden Oberarmen erlitt.2.       zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen des Lokals genötigt, indem er sie kurz nach der oben angeführten Tathandlung zunächst am Oberarm packte und mit sich aus dem Lokal zerrte sowie sie sodann an den Haaren mit sich zum Fahrzeug zog, wodurch römisch XXXX Blutergüsse an ihren beiden Oberarmen erlitt.

Er hat dadurch gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.Er hat dadurch gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.

Gegen BezInsp XXXX wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 11.500.-(elftausendfünfhundert Euro) verhängt.Gegen BezInsp römisch XXXX wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 11.500.-(elftausendfünfhundert Euro) verhängt.

Gemäß § 117 Abs 2 Z 1 BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500.-(fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500.-(fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten, nämlich 35 Monatsraten zu je € 319.- und einer Restrate von € 335.-, wird gemäß § 127 Abs 2 BDG 1979 bewilligt.“Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten, nämlich 35 Monatsraten zu je € 319.- und einer Restrate von € 335.-, wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 bewilligt.“

Das gegenständliche Disziplinarerkenntnis vom 26.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2024 persönlich an seiner Wohnanschrift ausgefolgt und dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz bereits am 26.01.2024 übermittelt; letzterer erklärte mit E-Mail vom 31.01.2024 Rechtsmittelverzicht.

Die sich nach dem Beschwerdevorbringen nur gegen die Strafhöhe richtende Beschwerde des Beschwerdeführers wurde von dessen im Spruch bezeichneten Vertreter am 12.02.2024 zur Post gegeben, der Schuldausspruch blieb unbekämpft.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer steht als dienstführender Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er wird derzeit als Abteilungskommandant im Wohnbereich des XXXX Forensisch-Therapeutischen Zentrums in XXXX verwendet. Der Beschwerdeführer steht als dienstführender Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er wird derzeit als Abteilungskommandant im Wohnbereich des römisch XXXX Forensisch-Therapeutischen Zentrums in römisch XXXX verwendet.

Der Beschwerdeführer ist in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2 eingestuft und in der Gehaltsstufe 11 eingereiht. Sein Grundbezug betrug € 3.037,80, seine Wachdienstzulage 121,60 und seine Funktionszulage 132,40, jeweils zum 25.01.2024 (Verkündung des Erkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde).

Der Beschwerdeführer ist straf- und disziplinarrechtlich unbescholten, er wurde aber am 14.11.2021 einmal wegen der Weitergabe von Dokumenten an Dritte belehrt und ermahnt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer wegen des Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 07.10.2023 für vier Monate der Führerschein abgenommen.

Der Beschwerdeführer hat am 17.07.2022 wegen der Verhinderung einer Flucht und dem Löschen eines Haftraums eine Belobigung erhalten.

Der Beschwerdeführer ist von XXXX , früher XXXX , geschieden, die Scheidung ist am 08.11.2023 rechtskräftig geworden, er wohnt mit XXXX auch nicht mehr zusammen. Der Beschwerdeführer ist von römisch XXXX , früher römisch XXXX , geschieden, die Scheidung ist am 08.11.2023 rechtskräftig geworden, er wohnt mit römisch XXXX auch nicht mehr zusammen.

Der Beschwerdeführer hat mit XXXX ein gemeinsames, unmündiges Kind, ansonsten hat er eine erwachsene Tochter mit 22 Jahren, für diese ist er nicht unterhaltspflichtig. Für das unmündige Kind muss der Beschwerdeführer € 450 Alimente zahlen, ansonsten hat er für ein Haus Schulden in der Höhe von € 400.000, im Monat sind € 1.100 für den entsprechenden Kredit zu bezahlen. Weiters hat der Beschwerdeführer ein Leasing-Fahrzeug, für das er € 240 € pro Monat zu zahlen hat, weitere Schulden hat der Beschwerdeführer nicht.Der Beschwerdeführer hat mit römisch XXXX ein gemeinsames, unmündiges Kind, ansonsten hat er eine erwachsene Tochter mit 22 Jahren, für diese ist er nicht unterhaltspflichtig. Für das unmündige Kind muss der Beschwerdeführer € 450 Alimente zahlen, ansonsten hat er für ein Haus Schulden in der Höhe von € 400.000, im Monat sind € 1.100 für den entsprechenden Kredit zu bezahlen. Weiters hat der Beschwerdeführer ein Leasing-Fahrzeug, für das er € 240 € pro Monat zu zahlen hat, weitere Schulden hat der Beschwerdeführer nicht.

Das Vermögen des Beschwerdeführers besteht aus diesem Haus, das im Wert in etwa den Schulden entspricht. Ansonsten hat er kein weiteres Vermögen.

1.3. Zum Vorfall vom 06. bzw.07.10.2023 wird festgestellt:

1.3.1. Am bzw. vor dem 06.10.2023 gab es in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Probleme, der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2022 zumindest mit einer Kollegin eine längerdauernde Affäre und mit einer anderen Frau zumindest einen „One-Night-Stand“, durch diese Affären ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau belastet gewesen; daher haben sich die beiden in eine Paartherapie gegeben. Trotz der zumindest beiden außerehelichen Beziehungen des Beschwerdeführers ist dieser sehr eifersüchtig (gewesen).

1.3.2. Am 06.10.2023, abends, waren der Beschwerdeführer, seine damalige Ehefrau XXXX sowie andere Justizwachebeamten in 3300 Amstetten, in der XXXX im Lokal XXXX essen. 1.3.2. Am 06.10.2023, abends, waren der Beschwerdeführer, seine damalige Ehefrau römisch XXXX sowie andere Justizwachebeamten in 3300 Amstetten, in der römisch XXXX im Lokal römisch XXXX essen.

Nach dem Essen sind der Beschwerdeführer, seine damalige Ehefrau XXXX und weitere Justizwachebeamten weiter in die daneben etablierte XXXX gegangen. Dort ist XXXX am 07.10.2023, vor 02.00 Uhr bzw. 02.30 Uhr, mit einer Freundin bzw. Kollegin gemeinsam zu den Nassräumen gegangen und als diese Kollegin ohne XXXX zurückgekehrt ist, hat der Beschwerdeführer in den Nassräumen Nachschau gehalten, wo er XXXX eine Textnachricht in ihr Handy schreibend vorgefunden hat. Daraufhin hat der Beschwerdeführer der XXXX das Handy entrissen, obwohl sich diese dagegen gewehrt hat, um die Nachrichten zu lesen; diese sind an einen gemeinsamen Freund gegangen. Der Beschwerdeführer, der sich inzwischen wieder Richtung Tanzfläche bewegt hatte, schleuderte das Handy der XXXX auf den Boden, das dadurch kaputtgegangen sei. Dann hat sich der Beschwerdeführer umgedreht und der ihm nachfolgenden XXXX eine derart heftige Ohrfeige gegeben, dass diese zu Boden gegangen ist. XXXX hat an die Ohrfeige selbst keine Erinnerung mehr, sie kann sich aber an die entsprechenden Schmerzen erinnern und wurde von der Freundin und Kollegin, die den Vorfall wahrgenommen hat, über die Ohrfeige aufgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Kellnerin des Lokals verwiesen, kehrte aber nach wenigen Minuten zurück und packte XXXX vorerst am Oberarm und später an den Haare („Roßschwanz-Frisur“), um diese zu seinem Fahrzeug zu bringen und diese dann zum Empfänger der von XXXX abgesetzten Nachrichten zu fahren. Zwar ging XXXX freiwillig mit, obwohl eine Kollegin versuchte, dies zu verhindern, aber wurde diese, da sie dem Beschwerdeführer offenbar zu langsam war, aus dem Lokal gedrängt und, nachdem XXXX gestolpert war, an den Haaren gepackt. XXXX ist dann freiwillig in das Fahrzeug gestiegen und der Beschwerdeführer hat diese zum Haus des Empfängers der Nachrichten chauffiert. Dort hat der Beschwerdeführer XXXX aufgefordert, auszusteigen, was diese zwar nicht gewollt hat, aber aus Angst, dass der Beschwerdeführer sie zwingen könnte, gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat XXXX dann die Stiegen zum Eingang des Hauses hinaufgezerrt, sie gegen die Eingangstüre gestoßen und angeklopft. Es hat niemand geöffnet, daher ist der Beschwerdeführer, nachdem er seine Frau vor dem Haus des Nachrichtenempfängers ohne Handtasche, Geld und Schlüssel zurückgelassen hat, nach Hause gefahren. Nach dem Essen sind der Beschwerdeführer, seine damalige Ehefrau römisch XXXX und weitere Justizwachebeamten weiter in die daneben etablierte römisch XXXX gegangen. Dort ist römisch XXXX am 07.10.2023, vor 02.00 Uhr bzw. 02.30 Uhr, mit einer Freundin bzw. Kollegin gemeinsam zu den Nassräumen gegangen und als diese Kollegin ohne römisch XXXX zurückgekehrt ist, hat der Beschwerdeführer in den Nassräumen Nachschau gehalten, wo er römisch XXXX eine Textnachricht in ihr Handy schreibend vorgefunden hat. Daraufhin hat der Beschwerdeführer der römisch XXXX das Handy entrissen, obwohl sich diese dagegen gewehrt hat, um die Nachrichten zu lesen; diese sind an einen gemeinsamen Freund gegangen. Der Beschwerdeführer, der sich inzwischen wieder Richtung Tanzfläche bewegt hatte, schleuderte das Handy der römisch XXXX auf den Boden, das dadurch kaputtgegangen sei. Dann hat sich der Beschwerdeführer umgedreht und der ihm nachfolgenden römisch XXXX eine derart heftige Ohrfeige gegeben, dass diese zu Boden gegangen ist. römisch XXXX hat an die Ohrfeige selbst keine Erinnerung mehr, sie kann sich aber an die entsprechenden Schmerzen erinnern und wurde von der Freundin und Kollegin, die den Vorfall wahrgenommen hat, über die Ohrfeige aufgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Kellnerin des Lokals verwiesen, kehrte aber nach wenigen Minuten zurück und packte römisch XXXX vorerst am Oberarm und später an den Haare („Roßschwanz-Frisur“), um diese zu seinem Fahrzeug zu bringen und diese dann zum Empfänger der von römisch XXXX abgesetzten Nachrichten zu fahren. Zwar ging römisch XXXX freiwillig mit, obwohl eine Kollegin versuchte, dies zu verhindern, aber wurde diese, da sie dem Beschwerdeführer offenbar zu langsam war, aus dem Lokal gedrängt und, nachdem römisch XXXX gestolpert war, an den Haaren gepackt. römisch XXXX ist dann freiwillig in das Fahrzeug gestiegen und der Beschwerdeführer hat diese zum Haus des Empfängers der Nachrichten chauffiert. Dort hat der Beschwerdeführer römisch XXXX aufgefordert, auszusteigen, was diese zwar nicht gewollt hat, aber aus Angst, dass der Beschwerdeführer sie zwingen könnte, gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat römisch XXXX dann die Stiegen zum Eingang des Hauses hinaufgezerrt, sie gegen die Eingangstüre gestoßen und angeklopft. Es hat niemand geöffnet, daher ist der Beschwerdeführer, nachdem er seine Frau vor dem Haus des Nachrichtenempfängers ohne Handtasche, Geld und Schlüssel zurückgelassen hat, nach Hause gefahren.

1.3.3. Der Beschwerdeführer hat vor dem Vorfall Alkohol getrunken, er war aber nicht so alkoholisiert, dass dies einer Schuldunfähigkeit auch nur nahegekommen wäre. Der Beschwerdeführer ist subjektiv jedenfalls davon ausgegangen, dass XXXX mit dem Nachrichtenempfänger eine Affäre hatte.1.3.3. Der Beschwerdeführer hat vor dem Vorfall Alkohol getrunken, er war aber nicht so alkoholisiert, dass dies einer Schuldunfähigkeit auch nur nahegekommen wäre. Der Beschwerdeführer ist subjektiv jedenfalls davon ausgegangen, dass römisch XXXX mit dem Nachrichtenempfänger eine Affäre hatte.

1.3.4. Erst später ist XXXX zu Fuß nach Hause gekommen, der dort schon angekommene Beschwerdeführer hat dieser die Türe geöffnet, woraufhin XXXX sich ins Spital begeben hat. 1.3.4. Erst später ist römisch XXXX zu Fuß nach Hause gekommen, der dort schon angekommene Beschwerdeführer hat dieser die Türe geöffnet, woraufhin römisch XXXX sich ins Spital begeben hat.

1.3.5. Durch den Vorfall erlitt XXXX Kratz- und Würgespuren, linksseitig am Hals, ein Hämatom an der Nasenspitze sowie eine leichte Schwellung der Oberlippe, Hämatome am linken Oberarm, blaue Hämatome am rechten Oberarm; es handelt sich um leichte Verletzungen. 1.3.5. Durch den Vorfall erlitt römisch XXXX Kratz- und Würgespuren, linksseitig am Hals, ein Hämatom an der Nasenspitze sowie eine leichte Schwellung der Oberlippe, Hämatome am linken Oberarm, blaue Hämatome am rechten Oberarm; es handelt sich um leichte Verletzungen.

1.3.6. Trotz des Vorfalls machen der Beschwerdeführer und XXXX noch in der gleichen Justizanstalt Dienst, der Beschwerdeführer hat sich bei XXXX entschuldigt, aber erhält XXXX vom Beschwerdeführer ungewollte Anrufe und Nachrichten, sodass diese ihn blockiert hat. In der Betreuung des gemeinsamen Kindes gibt es allerdings keine Probleme. 1.3.6. Trotz des Vorfalls machen der Beschwerdeführer und römisch XXXX noch in der gleichen Justizanstalt Dienst, der Beschwerdeführer hat sich bei römisch XXXX entschuldigt, aber erhält römisch XXXX vom Beschwerdeführer ungewollte Anrufe und Nachrichten, sodass diese ihn blockiert hat. In der Betreuung des gemeinsamen Kindes gibt es allerdings keine Probleme.

1.3.7. Der Beschwerdeführer befand sich schon vor dem Vorfall in Psychotherapie, er hat nach dem Vorfall ein Anti-Gewalttraining im Ausmaß von acht Stunden absolviert und die Sitzungen in der Psychotherapie für zwei Monate von monatlich auf vierzehntägig erhöht, inzwischen aber wieder auf monatlich zurückgefahren.

1.4. Zum Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 07.10.2023 wird festgestellt:

Das wegen des Vorfalls am 07.10.2023 geführte Strafverfahren endete nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 07.12.2023, zur Zahl 19 Hv 147/23h – 8.3., mittels Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28.12.2023, 19 Hv 147/23h – 10, mit dem das Strafverfahren gemäß §§ 199, 200 Abs. 5 StPO nach der Bezahlung einer Geldbuße samt Pauschalkostenbeitrag von insgesamt € 1.400 durch den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Das wegen des Vorfalls am 07.10.2023 geführte Strafverfahren endete nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 07.12.2023, zur Zahl 19 Hv 147/23h – 8.3., mittels Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28.12.2023, 19 Hv 147/23h – 10, mit dem das Strafverfahren gemäß Paragraphen 199,, 200 Absatz 5, StPO nach der Bezahlung einer Geldbuße samt Pauschalkostenbeitrag von insgesamt € 1.400 durch den Beschwerdeführer eingestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 07.05.2024 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Auch diese Feststellungen zu 1.2. ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 07.05.2024 vorgehalten wurde und der nicht entgegengetreten wurde, insbesondere aus dem in das Verfahren eingebrachten Gehaltszettel des Beschwerdeführers, und aus den Angaben des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind und hinsichtlich derer kein Grund zu sehen ist, warum diese nicht der Wahrheit entsprechen sollten.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3.1. ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der XXXX ; lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer „sehr eifersüchtig“ gewesen ist oder nicht, unterscheiden sich die Angaben des Beschwerdeführers und der XXXX . 2.3. Die Feststellungen zu 1.3.1. ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der römisch XXXX ; lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer „sehr eifersüchtig“ gewesen ist oder nicht, unterscheiden sich die Angaben des Beschwerdeführers und der römisch XXXX .

Letztere behauptet dies explizit (siehe Verhandlungsschrift, S. 10) und stellt auch nachvollziehbar dar, wie sie auf diesen Umstand reagiert hat, nämlich, dass sie auf Treffen mit Freundinnen verzichtet hat und mehr zu Hause gewesen sei. Auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer der XXXX immer noch Nachrichten schreibt bzw. diese anruft (siehe Feststellungen zu 1.3.6. und die diesbezügliche Beweiswürdigung), obwohl XXXX das nicht wünscht, lassen auf eine Beziehung schließen, in der der Beschwerdeführer, trotz seiner Affären, die XXXX immer noch als „seine Frau“ sieht. So lässt sich auch die Schilderung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wie sich eine Eifersucht ausdrücke, er fange aber weder zu schreien an, noch werde er aggressiv (Verhandlungsschrift, S. 8) mit dem Vorfall in Zusammenhang bringen, wo der Beschwerdeführer schließlich im Glauben, dass seine (damalige) Frau ihn (ebenso wie er sie zuvor) betrogen habe, diese geschlagen und mit Gewalt genötigt hat. Daher ist hier der unter Wahrheitspflicht aussagenden XXXX zu glauben.Letztere behauptet dies explizit (siehe Verhandlungsschrift, S. 10) und stellt auch nachvollziehbar dar, wie sie auf diesen Umstand reagiert hat, nämlich, dass sie auf Treffen mit Freundinnen verzichtet hat und mehr zu Hause gewesen sei. Auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer der römisch XXXX immer noch Nachrichten schreibt bzw. diese anruft (siehe Feststellungen zu 1.3.6. und die diesbezügliche Beweiswürdigung), obwohl römisch XXXX das nicht wünscht, lassen auf eine Beziehung schließen, in der der Beschwerdeführer, trotz seiner Affären, die römisch XXXX immer noch als „seine Frau“ sieht. So lässt sich auch die Schilderung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wie sich eine Eifersucht ausdrücke, er fange aber weder zu schreien an, noch werde er aggressiv (Verhandlungsschrift, S. 8) mit dem Vorfall in Zusammenhang bringen, wo der Beschwerdeführer schließlich im Glauben, dass seine (damalige) Frau ihn (ebenso wie er sie zuvor) betrogen habe, diese geschlagen und mit Gewalt genötigt hat. Daher ist hier der unter Wahrheitspflicht aussagenden römisch XXXX zu glauben.

Dass die Affären des Beschwerdeführers, die dieser ohne Wissen seiner Frau begonnen hat, die Beziehung zwischen ihm und XXXX jedenfalls belastet haben, entspricht der Lebenserfahrung; das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht fest, dass diese die einzige Belastung für die Beziehung gewesen sind, aber jedenfalls wäre es vollkommen weltfremd zu glauben, dass solche Affären, wenn diese auch entschuldigt werden, nicht zu einem Verlust von Vertrauen und damit zu einer – zumindest zeitweiligen – Beeinträchtigung der Beziehung eines Ehepaares führen.Dass die Affären des Beschwerdeführers, die dieser ohne Wissen seiner Frau begonnen hat, die Beziehung zwischen ihm und römisch XXXX jedenfalls belastet haben, entspricht der Lebenserfahrung; das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht fest, dass diese die einzige Belastung für die Beziehung gewesen sind, aber jedenfalls wäre es vollkommen weltfremd zu glauben, dass solche Affären, wenn diese auch entschuldigt werden, nicht zu einem Verlust von Vertrauen und damit zu einer – zumindest zeitweiligen – Beeinträchtigung der Beziehung eines Ehepaares führen.

Die Feststellungen zu 1.3.2. ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der XXXX . Die Feststellungen zu 1.3.2. ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der römisch XXXX .

Soweit es zu den unten festgestellten Unterschieden zwischen den Aussagen der XXXX und des Beschwerdeführers kommt, ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrfach den Sachverhalt beschönigt hat, so hat er vor der Polizei, als diese ihn befragten, nicht angegeben, dass er seine Frau geschlagen hat, hat vor dem Bundesverwaltungsgericht anfangs nur von einer seiner Affären berichtet, da es sich bei der in weiterer Folge eingestandenen zweiten Affäre nur um einen „One-Night-Stand“ gehandelt hat, wollte darstellen, dass die Zeugin des Vorfalls Sandra BERGER, die Freundin der XXXX und eine gemeinsame Kollegin, nicht seine Untergebene ist, obwohl diese das zum Vorfallszeitpunkt war. Schließlich räumte der Beschwerdeführer – wenn auch erst auf Vorhalt der Aussage der XXXX ein, dass er „wohl wieder ins Lokal gekommen“ ist, gibt aber an, den zeitlichen Ablauf nicht mehr zu wissen. Das ist aber insoweit unglaubhaft, als der Beschwerdeführer selbst einräumt, nicht wesentlich alkoholisiert gewesen zu sein und er ja eben kein Trauma oder dergleichen erlebt hat, was zu einem Verschwimmen der Erinnerung hätte führen können. Es fällt auch auf, dass die Aussagen der XXXX , die während des gesamten Verfahrens keinen übertriebenen Belastungseifer gezeigt hat – sie hat insbesondere immer wieder angegeben, dass sie freiwillig mit dem Beschwerdeführer mitgekommen ist und bestätigt, dass sich dieser entschuldigt hat – viel detaillierte sind als die des Beschwerdeführers; zumal XXXX – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – auch unter strafbewehrten Wahrheitszwang aussagt und darüber hinaus unter Bedachtnahme, dass XXXX an einer Verfolgung des Beschwerdeführers nichts liegen dürfte, zumal ihn diese ansonsten schwerer hätte belasten können, kommt den Aussagen der XXXX mehr Glaubwürdigkeit zu als den Aussagen des Beschwerdeführers. Soweit es zu den unten festgestellten Unterschieden zwischen den Aussagen der römisch XXXX und des Beschwerdeführers kommt, ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrfach den Sachverhalt beschönigt hat, so hat er vor der Polizei, als diese ihn befragten, nicht angegeben, dass er seine Frau geschlagen hat, hat vor dem Bundesverwaltungsgericht anfangs nur von einer seiner Affären berichtet, da es sich bei der in weiterer Folge eingestandenen zweiten Affäre nur um einen „One-Night-Stand“ gehandelt hat, wollte darstellen, dass die Zeugin des Vorfalls Sandra BERGER, die Freundin der römisch XXXX und eine gemeinsame Kollegin, nicht seine Untergebene ist, obwohl diese das zum Vorfallszeitpunkt war. Schließlich räumte der Beschwerdeführer – wenn auch erst auf Vorhalt der Aussage der römisch XXXX ein, dass er „wohl wieder ins Lokal gekommen“ ist, gibt aber an, den zeitlichen Ablauf nicht mehr zu wissen. Das ist aber insoweit unglaubhaft, als der Beschwerdeführer selbst einräumt, nicht wesentlich alkoholisiert gewesen zu sein und er ja eben kein Trauma oder dergleichen erlebt hat, was zu einem Verschwimmen der Erinnerung hätte führen können. Es fällt auch auf, dass die Aussagen der römisch XXXX , die während des gesamten Verfahrens keinen übertriebenen Belastungseifer gezeigt hat – sie hat insbesondere immer wieder angegeben, dass sie freiwillig mit dem Beschwerdeführer mitgekommen ist und bestätigt, dass sich dieser entschuldigt hat – viel detaillierte sind als die des Beschwerdeführers; zumal römisch XXXX – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – auch unter strafbewehrten Wahrheitszwang aussagt und darüber hinaus unter Bedachtnahme, dass römisch XXXX an einer Verfolgung des Beschwerdeführers nichts liegen dürfte, zumal ihn diese ansonsten schwerer hätte belasten können, kommt den Aussagen der römisch XXXX mehr Glaubwürdigkeit zu als den Aussagen des Beschwerdeführers.

Unterschiede lassen sich vor allem in der Frage feststellen, ob der Beschwerdeführer zwischen der Misshandlung der XXXX und der gegen diese ausgeübten körperlichen Zwang das Lokal verlassen hat oder nicht. XXXX gibt an, dass der Beschwerdeführer das Lokal aus ihr unbekannten Gründen verlassen haben dürfte, aber auch die im Strafverfahren vernommene Zeugin XXXX schildert in ihrer Aussage vor der Polizei am 11.10.2023 (siehe die in das Verfahren eingeführte Oz 5, ON 2.11, 4), dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert hat, den Raum zu verlassen und sie hinter ihm die Türe verschlossen hat, der Beschwerdeführer aber kurze Zeit später wieder im Raum gestanden sei. Daher steht auf Grund der Aussage der XXXX , die sich mit der der XXXX trifft, fest, dass der Beschwerdeführer zumindest kurzzeitig den Raum und somit die Situation verlassen hat. Unterschiede lassen sich vor allem in der Frage feststellen, ob der Beschwerdeführer zwischen der Misshandlung der römisch XXXX und der gegen diese ausgeübten körperlichen Zwang das Lokal verlassen hat oder nicht. römisch XXXX gibt an, dass der Beschwerdeführer das Lokal aus ihr unbekannten Gründen verlassen haben dürfte, aber auch die im Strafverfahren vernommene Zeugin römisch XXXX schildert in ihrer Aussage vor der Polizei am 11.10.2023 (siehe die in das Verfahren eingeführte Oz 5, ON 2.11, 4), dass sie den Beschwerdeführer aufgefordert hat, den Raum zu verlassen und sie hinter ihm die Türe verschlossen hat, der Beschwerdeführer aber kurze Zeit später wieder im Raum gestanden sei. Daher steht auf Grund der Aussage der römisch XXXX , die sich mit der der römisch XXXX trifft, fest, dass der Beschwerdeführer zumindest kurzzeitig den Raum und somit die Situation verlassen hat.

Weiters unterscheiden sich die Aussagen von XXXX und vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Ablaufes nach dem Ankommen vor dem Haus des Nachrichtenempfängers bis zu dem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer die XXXX vor diesem Haus zurücklässt. Der Beschwerdeführer schildert dies so, als ob XXXX freiwillig bis zur Türe des Nachrichtenempfängers gegangen sei, während XXXX schildert, dass der Beschwerdeführer sie die „Stiegen zum Hauseingang hinaufgezerrt“ hat, sie dabei am Arm gehalten und „gegen die Eingangstüre“ geschmissen hat. Schon der Umstand, dass sowohl am linken als auch am rechten Oberarm Hämatome bei XXXX festgestellt wurden, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer XXXX zu einer zweiten Gelegenheit mit Gewalt an einem der Arme gepackt hat, da er diese nach den Aussagen der XXXX beim Verlassen des Lokals nur an einem Arm (und später den Haaren) genommen hat. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer angibt, XXXX beim Verlassen des Lokals „an Oberarmen und Haaren“ genommen zu haben, aber erscheint die Version der XXXX , dass der ihr körperlich vollkommen überlegene Beschwerdeführer die XXXX vorerst nur an einem Oberarm genommen hat, denklogisch, zumal er ja ansonsten verhindern hätte können, dass XXXX beim Verlassen des Lokals bei der Treppe stolperte und hinfiel, da er die Frau ansonsten an beiden Armen hätte festhalten und vor dem Sturz bewahren hätte können. Auch dass der Beschwerdeführer diese dann unbestritten an den Haaren gepackt hat, spricht dafür, dass er eine Hand noch freigehabt hat, da er ansonsten ja den Griff an den beiden Händen hätte lösen müssen, was aber diesfalls keinen Sinn gemacht hätte.Weiters unterscheiden sich die Aussagen von römisch XXXX und vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Ablaufes nach dem Ankommen vor dem Haus des Nachrichtenempfängers bis zu dem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer die römisch XXXX vor diesem Haus zurücklässt. Der Beschwerdeführer schildert dies so, als ob römisch XXXX freiwillig bis zur Türe des Nachrichtenempfängers gegangen sei, während römisch XXXX schildert, dass der Beschwerdeführer sie die „Stiegen zum Hauseingang hinaufgezerrt“ hat, sie dabei am Arm gehalten und „gegen die Eingangstüre“ geschmissen hat. Schon der Umstand, dass sowohl am linken als auch am rechten Oberarm Hämatome bei römisch XXXX festgestellt wurden, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer römisch XXXX zu einer zweiten Gelegenheit mit Gewalt an einem der Arme gepackt hat, da er diese nach den Aussagen der römisch XXXX beim Verlassen des Lokals nur an einem Arm (und später den Haaren) genommen hat. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer angibt, römisch XXXX beim Verlassen des Lokals „an Oberarmen und Haaren“ genommen zu haben, aber erscheint die Version der römisch XXXX , dass der ihr körperlich vollkommen überlegene Beschwerdeführer die römisch XXXX vorerst nur an einem Oberarm genommen hat, denklogisch, zumal er ja ansonsten verhindern hätte können, dass römisch XXXX beim Verlassen des Lokals bei der Treppe stolperte und hinfiel, da er die Frau ansonsten an beiden Armen hätte festhalten und vor dem Sturz bewahren hätte können. Auch dass der Beschwerdeführer diese dann unbestritten an den Haaren gepackt hat, spricht dafür, dass er eine Hand noch freigehabt hat, da er ansonsten ja den Griff an den beiden Händen hätte lösen müssen, was aber diesfalls keinen Sinn gemacht hätte.

Die Feststellungen zu 1.3.3. stützen sich auf die nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, zwar vier Sommerspritzer getrunken zu haben, jedoch sich nicht alkoholisiert gefühlt zu haben. Auf Grund der Statur des Beschwerdeführers (sehr groß und muskulös) ist das auch nachvollziehbar. Darüber hinaus sind dem weder die Parteien entgegengetreten noch gibt es Anhaltspunkte, die gegenteiliges nahelegen, zumal der Beschwerdeführer hier von einer Falschaussage nichts zu gewinnen hat. Dass eine am Morgen des nächsten Tages durchgeführte Atemalkoholkontrolle einen zu hohen Wert ergeben hat, spricht für eine Alkoholisierung, das planvolle Verhalten bzw. Vorgehen des Beschwerdeführers während des Vorfalls und bei der Heimfahrt aber dagegen, dass diese einer Schuldunfähigkeit auch nur nahegekommen wäre.

Dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass seine Ehefrau – unabhängig vom Inhalt der Nachrichten und ob eine solche Affäre wirklich bestanden hat – mit dem Nachrichtenempfänger eine Affäre hatte, ist eine lebensnahe Annahme, insbesondere, wenn die Ehefrau dem Nachrichtenempfänger mitten in der Nacht Nachrichten schreibt, ohne dass es sich um einen erheblichen Notfall handelt.

Die Feststellungen zu 1.3.4. ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der XXXX , die Feststellungen zu 1.3.5. aus den unwidersprochen in das Verfahren eingebrachten ärztlichen Feststellungen bzw. den in das Verfahren eingeführten Lichtbildern aus dem strafgerichtlichen Akt.Die Feststellungen zu 1.3.4. ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der römisch XXXX , die Feststellungen zu 1.3.5. aus den unwidersprochen in das Verfahren eingebrachten ärztlichen Feststellungen bzw. den in das Verfahren eingeführten Lichtbildern aus dem strafgerichtlichen Akt.

Die Feststellungen zu 1.3.6. ergeben sich hinsichtlich des Umstandes, dass der der Beschwerdeführer und XXXX noch in der gleichen Justizanstalt Dienst versehen, sich der Beschwerdeführer bei XXXX entschuldigt hat und hinsichtlich dessen, dass es in der Betreuung des gemeinsamen Kindes keine Probleme gibt, aus deren übereinstimmenden Angaben. Die Feststellungen zu 1.3.6. ergeben sich hinsichtlich des Umstandes, dass der der Beschwerdeführer und römisch XXXX noch in der gleichen Justizanstalt Dienst versehen, sich der Beschwerdeführer bei römisch XXXX entschuldigt hat und hinsichtlich dessen, dass es in der Betreuung des gemeinsamen Kindes keine Probleme gibt, aus deren übereinstimmenden Angaben.

Hinsichtlich der Feststellung, dass, XXXX vom Beschwerdeführer ungewollte Anrufe und Nachrichten erhalten hat, sodass diese ihn blockiert hat, aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin; dass diese glaubwürdiger ist als der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht schon oben dargestellt. Daher sind (auch) hier die Angaben des Beschwerdeführers, dass es ausgenommen wegen des Sohnes keine Kontaktaufnahme seinerseits gebe, nicht so glaubwürdig wie die der Zeugin, dass sie ungewollte Anrufe und Nachrichten bekomme und den Beschwerdeführer daher gesperrt habe.Hinsichtlich der Feststellung, dass, römisch XXXX vom Beschwerdeführer ungewollte Anrufe und Nachrichten erhalten hat, sodass diese ihn blockiert hat, aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin; dass diese glaubwürdiger ist als der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht schon oben dargestellt. Daher sind (auch) hier die Angaben des Beschwerdeführers, dass es ausgenommen wegen des Sohnes keine Kontaktaufnahme seinerseits gebe, nicht so glaubwürdig wie die der Zeugin, dass sie ungewollte Anrufe und Nachrichten bekomme und den Beschwerdeführer daher gesperrt habe.

Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.7. ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie auf die dem Strafgericht vorgelegten Bestätigungen verwiesen.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden, unwidersprochen in der Verhandlung am 07.05.2024 in das Verfahren eingeführten oben bezeichneten Beschluss des Landesgerichts St. Pölten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist (VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0138). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 03.05.2022, Ra 2022/09/0022). So unterliegen bei Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130). Die mehreren voneinander trennbaren Spruchpunkte eines Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruchs sind ebenfalls getrennt voneinander zu prüfen (VwGH 22.03.2023, Ra 2021/09/0270). Demgemäß judiziert der Verwaltungsgerichtshof von diesen Grundsätzen ausgehend in ständiger Rechtsprechung, dass der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (siehe VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043).

Gegenständlich liegt keine Beschwerde des Disziplinaranwalts und eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten (explizit) gegen die Strafart und -höhe vor. Da sich die Kosten gemäß § 117 Abs. 2 BDG auf die Art und Höhe der Disziplinarstrafe stützen, sind diese von jener nicht trennbar und gelten als mitangefochten. Selbiges gilt für die explizit auf einzelne Raten abstellende Ratenbewilligung, die im Falle einer Neufestsetzung der Strafe neu ausgesprochen werden müsste. Diese ist daher ebenfalls mit angefochten.Gegenständlich liegt keine Beschwerde des Disziplinaranwalts und eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten (explizit) gegen die Strafart und -höhe vor. Da sich die Kosten gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG auf die Art und Höhe der Disziplinarstrafe stützen, sind diese von jener nicht trennbar und gelten als mitangefochten. Selbiges gilt für die explizit auf einzelne Raten abstellende Ratenbewilligung, die im Falle einer Neufestsetzung der Strafe neu ausgesprochen werden müsste. Diese ist daher ebenfalls mit angefochten.

3.2. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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