Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Soldat, Dienstpflichtverletzung, VertrauenswahrungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 16. Mai 2024 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Vizeleutnant (Vzlt) A.A. ist schuldig, er hat
am 13. März 2024 um 1746 Uhr auf seinem „Status“ auf „Whats-App“ ein Foto hochgeladen, auf dem die Pasterze, im Vordergrund die Hoffmannhütte mit Hakenkreuzfahne, zu sehen war. Das Foto war mit dem Kommentar versehen: „Do wor die Welt noch in Ordnung kein
Klimawandel“.
Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des
§ 43 Abs 2 BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge:
HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022, begangen.
Über Vzlt A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--
(eintausend Euro) verhängt. Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 100, -- (einhundert Euro) zu leisten.
Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des
§ 43 Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (in Folge:
HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, begangen.
Über Vzlt A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--
(eintausend Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 100, -- (einhundert Euro) zu leisten.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person: 1. Vzlt A.A. ist auf dem Arbeitsplatz Kommandant N.N. und N.N. in der N.N. des N.N. eingeteilt. Sein Dienstort ist
die N.N. in N.N.. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 4.027,50 (ohne
allfällige Nebengebühren, Besoldungsmerkmal M BUO, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 19), ins Verdienen. Er hat keine Schulden und ca. € 50.000 an Vermögen. Die Tat erfolgte nicht im Dienst.
2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG
1979) und des HDG 2014.
3. Er lebt in Lebensgemeinschaft und hat keine Sorgepflichten mehr für sein erwachsenes Kind.
4. Er übt keine Personalvertreterfunktion aus. Der Dienststellenausschuss der N.N. (DA) wurde am 21. März 2024 von der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt und erhob gegen die beabsichtigte Erstattung der Disziplinaranzeige keinen Einwand.
Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Bataillonskommandant leitete am 15. März 2023 ein Disziplinarverfahren wegen des im Spruch ausgeführten Sachverhaltes als Disziplinarvorgesetzter ein und erstattete Strafanzeige am 19.03.2024 an die Staatsanwaltschaft N.N. (GZ S91551/1-N.N./Kdo/2024). Die StA stellte das Verfahren unverzüglich ein und führte begründend aus, dass das Verhalten objektiv das Tatbildmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verwirkliche, er aber keinen Tatvorsatz im Sinne des § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG 1947 gehabt habe.1. Der Bataillonskommandant leitete am 15. März 2023 ein Disziplinarverfahren wegen des im Spruch ausgeführten Sachverhaltes als Disziplinarvorgesetzter ein und erstattete Strafanzeige am 19.03.2024 an die Staatsanwaltschaft N.N. (GZ S91551/1-N.N./Kdo/2024). Die StA stellte das Verfahren unverzüglich ein und führte begründend aus, dass das Verhalten objektiv das Tatbildmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verwirkliche, er aber keinen Tatvorsatz im Sinne des Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG 1947 gehabt habe.
2. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 05. April 2024 erstattet und langte am 09. April 2024 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Auf
Grund der am 29.12.2023 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen. Im Sachverhalt wird ausgeführt:
Vzlt A.A. hat am 13.03.2024 um 1746 Uhr auf seinem „Status“ auf WhatsApp ein Foto hochgeladen, auf welchem die PASTERZE,
im Vordergrund die HOFFMANNHÜTTE und eine Hakenkreuzfahne, zu sehen war. Das Foto war mit folgendem Kommentar versehen: „Do wor die Welt noch in Ordnung kein Klimawandel“. Er steht im Verdacht, durch die im Sachverhalt geschilderte Tat gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es im Wesentlichen auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben an, welche mit Masse durch die Rechtsordnung bestimmt ist. Somit ist durch § 43 Abs 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat auch dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde. Die Ausbildung und die Führung von Soldaten ist eine der Hauptaufgaben von ihm. Das
Veröffentlichen von Nachrichten mit nationalsozialistischen Symbolen durch einen Unteroffizier ist jedenfalls dazu geeignet, bei einem Dritten Bedenken auszulösen, dass diese Person die
dienstlichen Aufgaben nicht in einer rechtmäßigen Art und Weise erfüllt und somit auch seinen Hauptaufgaben nicht in der geforderten Form nachkommen kann. Vzlt A.A. zeigte sich in seiner Beschuldigteneinvernahme reumütig und geständig. Das Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt.“ Der Disziplinaranzeige wurden 7 Beilagen angeheftet: Ministerweisung Nr. 265/2022, Niederschrift über die Einvernahme des Beschuldigten, Screenshot WhatsApp vom 13.03.2024, Strafanzeige an die StA N.N., Einleitung Kommandantenverfahren, Verständigung der zuständigen Personalvertretung ,Stellungnahme Disziplinarvorgesetzter.Vzlt A.A. hat am 13.03.2024 um 1746 Uhr auf seinem „Status“ auf WhatsApp ein Foto hochgeladen, auf welchem die PASTERZE,
im Vordergrund die HOFFMANNHÜTTE und eine Hakenkreuzfahne, zu sehen war. Das Foto war mit folgendem Kommentar versehen: „Do wor die Welt noch in Ordnung kein Klimawandel“. Er steht im Verdacht, durch die im Sachverhalt geschilderte Tat gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es im Wesentlichen auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben an, welche mit Masse durch die Rechtsordnung bestimmt ist. Somit ist durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat auch dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde. Die Ausbildung und die Führung von Soldaten ist eine der Hauptaufgaben von ihm. Das
Veröffentlichen von Nachrichten mit nationalsozialistischen Symbolen durch einen Unteroffizier ist jedenfalls dazu geeignet, bei einem Dritten Bedenken auszulösen, dass diese Person die
dienstlichen Aufgaben nicht in einer rechtmäßigen Art und Weise erfüllt und somit auch seinen Hauptaufgaben nicht in der geforderten Form nachkommen kann. Vzlt A.A. zeigte sich in seiner Beschuldigteneinvernahme reumütig und geständig. Das Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt.“ Der Disziplinaranzeige wurden 7 Beilagen angeheftet: Ministerweisung Nr. 265/2022, Niederschrift über die Einvernahme des Beschuldigten, Screenshot WhatsApp vom 13.03.2024, Strafanzeige an die StA N.N., Einleitung Kommandantenverfahren, Verständigung der zuständigen Personalvertretung ,Stellungnahme Disziplinarvorgesetzter.
3. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 10. April 2024 den Einleitungsbeschluss, der dem Vzlt A.A. zu eigenen Handen an die Wohnadresse (RSa) zugestellt wurde und am 17. April 2024 in Rechtskraft erwuchs (Rechtsmittelverzicht der Parteien).
4. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung und die Ladungen für den 16. Mai 2024 wurde den Parteien und den Zeugen rechtzeitig zugestellt. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde
diese über den Disziplinarvorgesetzten durch persönliche Aushändigung zugestellt.
5. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2024, bei der Vzlt A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis in Bezug auf das vorgeworfenen Verhalten im Einleitungsbeschluss zeigte und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren eingebrachten wurden, sowie der Befragung der Zeugen Major Mag (FH) B.B. und des Obstlt C.C. ist für die
Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.
Zum Ergebnis des Beweisverfahrens und zum festgestellten Sachverhalt:
6. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich zu Beginn der Verhandlung in rechtlicher Hinsicht des Einleitungsbeschlusses für „schuldig“. Er verwies auf seine schriftliche Einvernahme vom
14.03.2024, dass er die Hakenkreuzfahne auf dem Bild nicht erkannt habe. Er sei Brillenträger und habe bei der Erstellung des Status keine Brille getragen. Ihm sei das Bild per WhatsApp zugesandt worden, er wisse aber nicht mehr durch wen. Er hätte nur auf den Klimawandel hinweisen wollen und zum Vergleich die Fotos der Pasterze damals und heute daher mit dem Kommentar „Do wor die Welt noch in Ordnung kein Klimawandel“ dargestellt. Er selbst wäre
mehrmals im Rahmen von Kursen in diesem Raum unterwegs gewesen und hätte deshalb mit eigenen Augen den Rückgang des Gletschers wahrgenommen. Er hätte die Angewohnheit Fotos wieder zu löschen, sobald seine Statusmeldung 100 Personen erreicht hätten, weshalb er um ca. 2200 Uhr das Bild gelöscht hätte. Er wäre fast zum gleichen Zeitpunkt von anderen Usern auf die Hakenkreuzfahne aufmerksam gemacht worden und hätte das Bild folglich unverzüglich gelöscht. Hätte er davor die Hakenkreuzfahne auf dem Bild erkannt, hätte er das Foto niemals veröffentlicht. Er stehe in keinem Zusammenhang mit nationalsozialistischem Gedankengut und befürworte dieses folglich auch nicht. Er habe in zehn Auslandseinsätzen gedient und wäre auch in psychologischer Hinsicht untersucht worden, er habe in ca. 30 Assistenzeinsätzen treu seine Dienstpflichten erfüllt. Mit dem Bild sei ihm aufgrund Unachtsamkeit ein Fehler passiert. Er bereue diesen Fehler zutiefst und werde in Zukunft bis an sein Lebensende besser aufpassen
was er aus dem Internet hochlade und in seinen „WhatsApp-Status“ gebe bzw. versende. Er sei durch die Bezirkshauptmannschaft N.N. rechtskräftig mit einer Verwaltungsstrafe von € 400.-
wegen nationalsozialistischem Unfug belegt worden, ein weiteres Verwaltungsverfahren zum Entzug der Waffenbesitzkarte sei anhängig.
7. Der Zeuge Mjr Mag. (FH) B.B. schilderte befragt zu den dienstlichen Leistungen des Vzlt A.A., dass es sich in fachlicher und menschlicher Hinsicht um einen überdurchschnittlichen Unteroffizier handle, der ein sehr guter Soldat und fürsorglicher Kommandant sei
und sich bis dato nichts zuschulden kommen ließ. Er kenne ihn seit 2006 und schätze seine stets geradlinige, aber immer loyale Art. Zum Tatzeitpunkt sei er der Bataillonskommandant des
N.N. in Vertretung gewesen und nunmehr sei er wieder als N.N. und stv N.N. im N.N. tätig. Persönlich sei er von der „WhatsApp“-Nachricht irritiert gewesen, weil dies nicht zu ihm passe.
Noch nie sei der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise im nationalsozialistischen Sinne auffällig gewesen, dies habe er auch in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Strafanzeige an die StA
N.N. zum Ausdruck gebracht. Das Betriebsklima in der Dienststelle habe nicht gelitten, weil er einerseits den Vorfall nicht öffentlich kommunizierte und andererseits ohnehin allen Bediensteten des N.N. klar sei, dass NS-Wiederbetätigung im Bundesheer keinen Platz habe. Er denke, dass die Verantwortung des Vzlt A.A. glaubhaft sei, dass er aus Versehen das Bild in seinen „WhatsApp-Status“ stellte.
8. Der Zeuge Obstlt C.C. wurde auf Antrag des Herrn Disziplinaranwaltes geladen, er ist diesem auch persönlich bekannt. Er wies sich durch seinen Dienstausweis aus und bat ob seiner
dienstlichen Verwendung weder den vollen Namen noch seine Dienststelle in diesem Bescheid anzuführen. Er kenne den Disziplinarbeschuldigten seit 2003, der Zugskommandant im N.N. in
N.N., während er selbst in gleicher Position in N.N. gewesen war. Später wäre er der stvKpKdt und ab 2007 bis 2012 der KpKdt von Vzlt A.A. gewesen. Er kenne den Herrn Vzlt als ausgezeichneten Soldaten, der stets in korrekter Art und Weise seine Meinung vertrat
und sich durch hohe Loyalität und Dienstauffassung hervortat. Für seine Leistungen wäre er oft belohnt worden. Auf Rückfrage des Herrn DiszAnw wurde durch Vzlt A.A. die letzte
Belohnung von € 1.000.- wegen ausgezeichneter Führungsleistung und Fürsorge im Jahr 2021 namhaft gemacht. Er sei sich absolut sicher, dass der Disziplinarbeschuldigte keine verpönte
NS-Gesinnung habe und er wäre folglich niemals einschlägig in Erscheinung getreten. Für ihn stehe die tadellose demokratische Werteverbundenheit des Herrn Vzlt außer Zweifel.
9. Der Senatsvorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige mit den sieben Beilagen und die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der StA N.N. durch Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie die Beweismittel weiter erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachten auch keine weiteren Beweisanträge vor, das Beweisverfahren wurde folglich um 1135 Uhr geschlossen.
10. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte fahrlässig gegen
den § 43 Abs 2 BDG verstoßen habe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannte, hätte er in objektiver Hinsicht das Tatbild der NS-Wiederbetätigung erfüllt, jedoch keinen Vorsatz auf den § 3g Verbotsgesetz gehabt. Die gezeigte Pflichtverletzung sei alles andere als ein Bagatelldelikt, mit dem zweideutigen Text und der Hakenkreuzfahne habe er schuldhaft gehandelt. Es sei ihm aber aufgrund des Beweisverfahrens zu glauben, dass er vergessen hatte, seine Brille aufzusetzen, dies ändere nichts an der Fahrlässigkeit seines Handelns. Der Vertrauenswahrung komme ein hoher Stellenwert zu, weil die Bevölkerung zu Recht erwarten dürfe, dass eine NS- Gesinnung beim Bundesheer nichts verloren habe. Objektiv verantworte er eine schwere Pflichtverletzung, die sich aufgrund der minderen Schuld (Fahrlässigkeit) relativiere. Hinsichtlich
der Strafbemessung wäre weiter auszuführen, dass spezialpräventive Aspekte ob der Einsicht und der anderen Verwaltungsstrafen in den Hintergrund treten würden, zumal das Verfahren auch klar ergeben habe, dass er keinem nationalsozialistischem Gedankengut anhänge und sich mit den demokratischen Werten verbunden fühle. Unstrittig müsse aus generalpräventiven Erwägungen eine Geldstrafe gefordert werde, weil im ÖBH eine Nulltoleranz bei NS-Gedankengut herrsche und auf die Ministerweisung Nr. 265/2022 vom 16.10.2022 Rücksicht zu
nehmen sei. Erschwerungsgründe seien keine gegeben, als Milderungsgründe wären das glaubhafte reumütige und umfassende Tatgeständnis, die Distanzierung vom schädigenden Ereignis,
die Unbescholtenheit in disziplinärer Hinsicht, die ausgezeichnete Dienstbeurteilung durch die beiden Kommandanten und folglich die recht gute Zukunftsprognose ins Treffen zu führen. Er forderte abschließend daher aufgrund einer Weisung eine Geldstrafe in der Höhe von 75% der Bemessungsgrundlage, also etwa € 3.000.-, als angemessen Bestrafung.
10. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte fahrlässig gegen
den Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen habe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannte, hätte er in objektiver Hinsicht das Tatbild der NS-Wiederbetätigung erfüllt, jedoch keinen Vorsatz auf den Paragraph 3 g, Verbotsgesetz gehabt. Die gezeigte Pflichtverletzung sei alles andere als ein Bagatelldelikt, mit dem zweideutigen Text und der Hakenkreuzfahne habe er schuldhaft gehandelt. Es sei ihm aber aufgrund des Beweisverfahrens zu glauben, dass er vergessen hatte, seine Brille aufzusetzen, dies ändere nichts an der Fahrlässigkeit seines Handelns. Der Vertrauenswahrung komme ein hoher Stellenwert zu, weil die Bevölkerung zu Recht erwarten dürfe, dass eine NS- Gesinnung beim Bundesheer nichts verloren habe. Objektiv verantworte er eine schwere Pflichtverletzung, die sich aufgrund der minderen Schuld (Fahrlässigkeit) relativiere. Hinsichtlich
der Strafbemessung wäre weiter auszuführen, dass spezialpräventive Aspekte ob der Einsicht und der anderen Verwaltungsstrafen in den Hintergrund treten würden, zumal das Verfahren auch klar ergeben habe, dass er keinem nationalsozialistischem Gedankengut anhänge und sich mit den demokratischen Werten verbunden fühle. Unstrittig müsse aus generalpräventiven Erwägungen eine Geldstrafe gefordert werde, weil im ÖBH eine Nulltoleranz bei NS-Gedankengut herrsche und auf die Ministerweisung Nr. 265/2022 vom 16.10.2022 Rücksicht zu
nehmen sei. Erschwerungsgründe seien keine gegeben, als Milderungsgründe wären das glaubhafte reumütige und umfassende Tatgeständnis, die Distanzierung vom schädigenden Ereignis,
die Unbescholtenheit in disziplinärer Hinsicht, die ausgezeichnete Dienstbeurteilung durch die beiden Kommandanten und folglich die recht gute Zukunftsprognose ins Treffen zu führen. Er forderte abschließend daher aufgrund einer Weisung eine Geldstrafe in der Höhe von 75% der Bemessungsgrundlage, also etwa € 3.000.-, als angemessen Bestrafung.
11. Der Disziplinarbeschuldigte betonte nochmals glaubhaft, dass ihm sein Fehler sehr leidtue und er bis an sein Lebensende darauf achten werde, dass ihm derartiges nicht mehr passiere. Er
habe die Lehren aus dem Vorfall gezogen und aufgrund der Verwaltungsstrafverfahren und der heutigen mündlichen Verhandlung werde er in Zukunft aufpassen, was er hochlade und in den „WhatsApp-Status“ stelle bzw. im Internet anderen Personen sende. Abschließend ersuche er um eine milde Bestrafung.
12. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung
wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet. Der Senat zieht sich um 1145 Uhr zur Beratung zurück.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
13. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung):
13. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung):
„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:
§ 2 Abs 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen): Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen):
„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder ...“ § 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung):
„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten
sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder ...“ Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung):
„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten
sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“ § 51 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):
„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis, die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“ Paragraph 51, HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten):
„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Zur rechtlichen Würdigung:
Beweiswürdigung (Feststellungen):
14. Die Feststellungen zur Person ergeben sich unstrittig aus dem Disziplinarakt. Es war den Ausführungen der Zeugen zu folgen, dass der Beschuldigte ein mit den demokratischen Werten
verbundener Mensch ist, der noch nie eine verpönte Gesinnung gezeigt hat und der durch eine einmalige Unachtsamkeit in diese Situation geraten ist.
Zum Schuldspruch:
15. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses klar mit dem Ziel
begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).
16. Aufgrund des Beweisverfahrens und des Tatsachengeständnisses des Vzlt A.A. im Zuge der mündlichen Verhandlung steht fest, dass er die im Spruch angeführte Tat begangen hat. Wie vom Herrn DiszAnw sehr überzeugend dargelegt verantwortet er in objektiver Hinsicht eine schwere Verletzung der Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung nach § 43 Abs 2 BDG 1979.
17. § 43 Abs 2 BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen
auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit
dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser allgemeine Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere von einem Angehörigen der
bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. Dies hat er auch in seinem außerdienstlichen Verhalten unter Beweis zu stellen. In rechtsphilosophischer
Hinsicht wäre noch auszuführen, dass das Verbotsgesetz 1947 (im Verfassungsrang stehend) die Meinungsfreiheit aus gutem Grund einschränkt, weil die NS-Zeit nie wieder in Österreich,
auch und insbesondere in der bewaffneten Macht, Einzug halten darf.
16. Aufgrund des Beweisverfahrens und des Tatsachengeständnisses des Vzlt A.A. im Zuge der mündlichen Verhandlung steht fest, dass er die im Spruch angeführte Tat begangen hat. Wie vom Herrn DiszAnw sehr überzeugend dargelegt verantwortet er in objektiver Hinsicht eine schwere Verletzung der Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979.
17. Paragraph 43, Absatz 2, BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen
auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit
dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser allgemeine Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere von einem Angehörigen der
bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. Dies hat er auch in seinem außerdienstlichen Verhalten unter Beweis zu stellen. In rechtsphilosophischer
Hinsicht wäre noch auszuführen, dass das Verbotsgesetz 1947 (im Verfassungsrang stehend) die Meinungsfreiheit aus gutem Grund einschränkt, weil die NS-Zeit nie wieder in Österreich,
auch und insbesondere in der bewaffneten Macht, Einzug halten darf.
Zum Grad des Verschuldens:
18. Der Disziplinarbeschuldigte hat vergessen seine Brille aufzusetzen und erkannte folglich nicht, dass sich auf einem der Bilder der Pasterze mit der Hoffmannhütte eine Hakenkreuzfahne
befand und der Text, wonach damals die Welt noch in Ordnung gewesen sei, eine teleologische Interpretation zulasse, wonach nicht der Klimawandel, sondern die NS-Zeit gemeint sei. Durch die frei von Falschaussagetendenzen vorgetragenen Zeugenaussagen steht für den Senat fest, dass er eine vorwerfbare einmalige Fehlleistung begangen hat. Dafür spricht auch, dass die StA von der Strafverfolgung Abstand genommen hat und den Fall der Bezirksverwaltungsbehörde übertrug. Dennoch handelte er vorwerfbar, weil er als Brillenträger dafür Sorge tragen muss, dass er nicht in eine solche Situation gerät. Es ist auf das tadellose und schlüssige Plädoyer des Herrn DiszAnw zu verweisen. Unstrittig wurde durch das Verhalten das Ansehen des ÖBH und
auch des Unteroffiziersstandes geschädigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben von Soldaten fahrlässig beeinträchtigt.
Zur Strafbemessung:
19. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-
35 StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Straf-
höhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. durch fahrlässige Tatbegehung. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten (Aufsetzen der Brille zum Erkennen des Hakenkreuzes und folglich
Unterlassung das Bild in den „WhatsApp-Status“ zu stellen) wäre nichts im Wege gestanden. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb,
weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Für diese Einschätzung spricht auch der Strafrahmen des § 3g VerbotsG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Der Senat übersieht nicht, dass das Strafverfahren wegen mangelndem Schuldnachweis (also kein „NS-Wiederbetätigungsvorsatz“) eingestellt wurde. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Diese wurde beim Beschuldigten wie oben dargelegt als gering beurteilt, weil er einmalig seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, also fahrlässig handelte. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der Verantwortungsübernahme, der Einsicht, der positiven Zukunftsprognose und weil ihm der Senat seine Reue glaubt, in den Hintergrund. Auch hier war dem Herrn DiszAnw zu folgen.
Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar
nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher unumgänglich. Eine Geldstrafe – wie vom Herrn Disziplinaranwalt gefordert (75% der Bemessungsgrundlage) standen für den Senat ob der unbekämpften Vorjudikatur (siehe BDB GZ: 2023-0.162.094) nicht zur Disposition, weil der Disziplinarbeschuldigte einmal und fahrlässig handelte, während im
oben zitierten Disziplinarfall die mehrmalige (acht) und vorsätzliche Dienstpflichtverletzung zu Buche stand und zu einer Bestrafung von einem Monatsgehalt (100%) geführt hatte. In einem weiteren Fall zum „nationalsozialisten Unfug“ und folglich Bestrafung mit 64% der Bemessung wegen dreifacher schuldhafter (vorsätzlicher) Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979 führte das Disziplinarerkenntnis ebenso zu keinem Rechtsmittel des (hauptamtlichen) DiszAnw (siehe BDB
GZ: 2023-0.045.762). Keinem Erschwerungsgrund standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hatte, die die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch erscheinen lässt, sein reumütiges und umfassendes Geständnis, verbunden mit der glaubhaften Distanzierung vom schädigenden Ereignis gegen-
über. Auch war die positive Zukunftsprognose ins Treffen zu führen, insofern den Ausführungen des (ehemaligen) KpKdt bzw. des BKdt zum Tatzeitpunkt gefolgt wird. Die nahezu vierzigjährige
tadellose Dienstleistung, verbunden mit herausragenden Leistungen im In- und Ausland, im Hochgebirge bei einem Eliteverband des Bundesheeres, lassen die Forderung des DiszAnw als überschießend erscheinen. Mit anderen Worten fand der Senat aufgrund der überwiegenden Milderungsgründe, dem kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, die geringe Schuld bei einer
einmaliger Tatbegehung, die verhängte Geldstrafe von ca. 25% der Bemessungsgrundlage aus generalpräventiven Gründen als tat- und schuldangemessen nach § 52 Abs. 3 HDG 2014, auch
wenn sie dem Antrag des Herrn DiszAnw nicht entsprach.19. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, <, b, r, /, >, 35, StGB). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Straf-
höhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. durch fahrlässige Tatbegehung. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten (Aufsetzen der Brille zum Erkennen des Hakenkreuzes und folglich
Unterlassung das Bild in den „WhatsApp-Status“ zu stellen) wäre nichts im Wege gestanden. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb,
weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Für diese Einschätzung spricht auch der Strafrahmen des Paragraph 3 g, VerbotsG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Der Senat übersieht nicht, dass das Strafverfahren wegen mangelndem Schuldnachweis (also kein „NS-Wiederbetätigungsvorsatz“) eingestellt wurde. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Diese wurde beim Beschuldigten wie oben dargelegt als gering beurteilt, weil er einmalig seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, also fahrlässig handelte. Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der Verantwortungsübernahme, der Einsicht, der positiven Zukunftsprognose und weil ihm der Senat seine Reue glaubt, in den Hintergrund. Auch hier war dem Herrn DiszAnw zu folgen.
Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar
nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher unumgänglich. Eine Geldstrafe – wie vom Herrn Disziplinaranwalt gefordert (75% der Bemessungsgrundlage) standen für den Senat ob der unbekämpften Vorjudikatur (siehe BDB GZ: 2023-0.162.094) nicht zur Disposition, weil der Disziplinarbeschuldigte einmal und fahrlässig handelte, während im
oben zitierten Disziplinarfall die mehrmalige (acht) und vorsätzliche Dienstpflichtverletzung zu Buche stand und zu einer Bestrafung von einem Monatsgehalt (100%) geführt hatte. In einem weiteren Fall zum „nationalsozialisten Unfug“ und folglich Bestrafung mit 64% der Bemessung wegen dreifacher schuldhafter (vorsätzlicher) Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 führte das Disziplinarerkenntnis ebenso zu keinem Rechtsmittel des (hauptamtlichen) DiszAnw (siehe BDB
GZ: 2023-0.045.762). Keinem Erschwerungsgrund standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hatte, die die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch erscheinen lässt, sein reumütiges und umfassendes Geständnis, verbunden mit der glaubhaften Distanzierung vom schädigenden Ereignis gegen-
über. Auch war die positive Zukunftsprognose ins Treffen zu führen, insofern den Ausführungen des (ehemaligen) KpKdt bzw. des BKdt zum Tatzeitpunkt gefolgt wird. Die nahezu vierzigjährige
tadellose Dienstleistung, verbunden mit herausragenden Leistungen im In- und Ausland, im Hochgebirge bei einem Eliteverband des Bundesheeres, lassen die Forderung des DiszAnw als überschießend erscheinen. Mit anderen Worten fand der Senat aufgrund der überwiegenden Milderungsgründe, dem kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, die geringe Schuld bei einer
einmaliger Tatbegehung, die verhängte Geldstrafe von ca. 25% der Bemessungsgrundlage aus generalpräventiven Gründen als tat- und schuldangemessen nach Paragraph 52, Absatz 3, HDG 2014, auch
wenn sie dem Antrag des Herrn DiszAnw nicht entsprach.
Die Bemessungsgrundlage von € 4.027,50 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 3.662,60), der Funktionszulage (€ 293,30) und der Truppendienstzulage (€ 71,60) im Monat Mai 2024 des Vzlt
A.A. als Disziplinarbeschuldigten. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014. Da er eine Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 auf Befragung ablehnte, wurde hiervon
Abstand genommen.
Die Bemessungsgrundlage von € 4.027,50 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 3.662,60), der Funktionszulage (€ 293,30) und der Truppendienstzulage (€ 71,60) im Monat Mai 2024 des Vzlt
A.A. als Disziplinarbeschuldigten. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014. Da er eine Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 auf Befragung ablehnte, wurde hiervon
Abstand genommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024