Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.04.2024Norm
KFG 1967 §45 Abs4Rechtssatz
Der Charakter einer Probefahrt besteht dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit einer Probefahrt verloren geht, so etwa beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es nicht zu den in § 45 Abs 1 KFG genannten Zwecken erfolgt (vgl VwGH 81/03/0085) bzw wenn es nicht eine zulässige Probefahrtunterbrechung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 KFG darstellt.Der Charakter einer Probefahrt besteht dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit einer Probefahrt verloren geht, so etwa beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es nicht zu den in Paragraph 45, Absatz eins, KFG genannten Zwecken erfolgt vergleiche VwGH 81/03/0085) bzw wenn es nicht eine zulässige Probefahrtunterbrechung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG darstellt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Probefahrtkennzeichen; Missbrauch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1745.001.2023Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024