RS Lvwg 2024/4/18 LVwG-S-1745/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

KFG 1967 §45 Abs4
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Rechtssatz

Der Charakter einer Probefahrt besteht dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit einer Probefahrt verloren geht, so etwa beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es nicht zu den in § 45 Abs 1 KFG genannten Zwecken erfolgt (vgl VwGH 81/03/0085) bzw wenn es nicht eine zulässige Probefahrtunterbrechung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 KFG darstellt.Der Charakter einer Probefahrt besteht dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit einer Probefahrt verloren geht, so etwa beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es nicht zu den in Paragraph 45, Absatz eins, KFG genannten Zwecken erfolgt vergleiche VwGH 81/03/0085) bzw wenn es nicht eine zulässige Probefahrtunterbrechung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG darstellt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Probefahrtkennzeichen; Missbrauch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1745.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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