Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.04.2024Norm
KFG 1967 §45 Abs4Rechtssatz
Eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG erlaubt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Die Verwendung von nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erfordert nach stRsp eine restriktive Anwendung des § 45 KFG. Der Missbrauch von Probefahrtkennzeichen ist streng zu ahnden (vgl VwGH 939/67).Eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, KFG erlaubt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Die Verwendung von nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erfordert nach stRsp eine restriktive Anwendung des Paragraph 45, KFG. Der Missbrauch von Probefahrtkennzeichen ist streng zu ahnden vergleiche VwGH 939/67).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Probefahrtkennzeichen; Missbrauch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1745.001.2023Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024