RS Lvwg 2024/4/18 LVwG-S-1745/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

KFG 1967 §45 Abs4
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Rechtssatz

Eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG erlaubt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Die Verwendung von nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erfordert nach stRsp eine restriktive Anwendung des § 45 KFG. Der Missbrauch von Probefahrtkennzeichen ist streng zu ahnden (vgl VwGH 939/67).Eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, KFG erlaubt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Die Verwendung von nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erfordert nach stRsp eine restriktive Anwendung des Paragraph 45, KFG. Der Missbrauch von Probefahrtkennzeichen ist streng zu ahnden vergleiche VwGH 939/67).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Probefahrtkennzeichen; Missbrauch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1745.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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