TE Lvwg Erkenntnis 2024/4/18 LVwG-S-1745/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2024
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Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

KFG 1967 §45 Abs4
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 27.6.2023, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

1.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2.         Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 33 Euro zu leisten.

3.         Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50, § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 38,, Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 214,50 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 214,50 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: “belangte Behörde”) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 165 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er am 29.10.2022 um 21:40 Uhr in der *** in *** auf Höhe der *** (Haus Nr. ***) einen weißen Skoda Octavia, welcher mit dem Probefahrtkennzeichen *** versehen war, am Fahrbandrand abgestellt und damit verwendet hat, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat (Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs. 4, § 134 Abs. 1 KFG 1967).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: “belangte Behörde”) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 165 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er am 29.10.2022 um 21:40 Uhr in der *** in *** auf Höhe der *** (Haus Nr. ***) einen weißen Skoda Octavia, welcher mit dem Probefahrtkennzeichen *** versehen war, am Fahrbandrand abgestellt und damit verwendet hat, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat (Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967).

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren wurde mit 16,50 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 30.10.2022.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er Mitarbeiter der B GmbH sei und dass der Skoda im Zuge einer Probefahrt zu ruckeln begonnen habe und die Drehzahl nicht mehr als 1.500 U/Min. betragen habe. Er habe es noch geschafft, den Motor abzustellen. Der Motor habe sich aber nicht mehr starten lassen bzw. habe kein Gas mehr angenommen. Er habe seinen Freund C angerufen, der ihn zum Firmengelände gebracht habe, wo er dann auf seinen Vater gewartet habe, der mit einem Pkw mit Anhängekupplung komme, um den Skoda abzuholen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 16.4.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden der Beschwerdeführer als Beschuldigter und als Zeugen sein Freund C sowie der Meldungsleger D vernommen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer am Samstag, 29.10.2022, vor 21:40 Uhr einen zu seinem Gebrauchtwagenhandel E KG (E) gehörigen weißen Skoda Octavia, welcher mit Probefahrtkennzeichen *** (Inhaber der Bewilligung: B GmbH) versehen war, in der *** in *** gelenkt und auf Höhe der *** (Haus Nr. ***) abgestellt hat, obwohl es sich um keine Fahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes der B GmbH zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit dieses Pkw oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände, keine zur Vorführung oder zur Überführung dieses Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes der B GmbH, keine Fahrt zur Überführung durch einen Käufer, keine Fahrt zur Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges und auch um kein Überlassen des Fahrzeuges an einen Kaufinteressenten gehandelt hat.

Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts (unter Verweis auf seine Verfahrensförderungspflicht) in der Ladung zur Verhandlung, innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Probefahrtschein (im Original), das Probefahrtenbuch (im Original), die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt (im Original), sowie Unterlagen zu Alter und Zustand des Skoda Octavia zur Tatzeit vorzulegen, nicht entsprochen und auch zur Verhandlung keine dieser Unterlagen mitgebracht. Somit hat er den schriftlichen Nachweis über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen, der in § 45 Abs. 6 erster Satz KFG 1967 vorgesehen ist, nicht vorgewiesen. Da die B GmbH innerhalb des Ortsgebiets von *** ihren Sitz hat und der Beschwerdeführer aber seinen Angaben nach auf die ***, also auf die außerhalb des Ortsgebiets von *** gelegene Umfahrung auffahren wollte, hätte er auch über eine von der B GmbH ausgestellte Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt verfügen müssen (vgl. § 45 Abs. 6 dritter Satz KFG 1967); auch eine solche hat er nicht vorgelegt. Das Verwaltungsgericht konnte somit mangels eines schriftlichen Nachweises über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen (Probefahrtenbuch o.ä.) und mangels einer Eintragung der Bewilligungsinhaberin über Ziel und Zweck der Probefahrt davon ausgehen (vgl. VwGH 3.7.1979, 2707/77), dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, an diesem Samstagabend bei Dunkelheit (selbst wenn der Pkw, wie der Beschwerdeführer angab, bis zu drei Stunden am Abstellort gestanden wäre, wäre es am 29.10. drei Stunden vor 21:40 Uhr auch schon dunkel gewesen) eine Probefahrt mit dem Skoda Octavia durchgeführt, sondern Besseres zu tun gehabt und den Pkw aus anderen Gründen auf dem von manchen als Park & Ride-Platz (weil an der *** gelegen) genützten Tatort abgestellt hat. So vermochte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht auch nicht zu überzeugen, dass er den Skoda Octavia tatsächlich wegen einer Panne am Tatort abgestellt habe. Wie gesagt, hat er zum Zustand oder zu den Mängeln am Skoda keinerlei Unterlagen beigebracht. Der Meldungsleger D wurde als Zeuge unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung vernommen, und für das erkennende Gericht ist kein Grund erfindlich, warum er sich den Konsequenzen einer falschen Anzeigeerstattung oder falschen Zeugenaussage hätte aussetzen sollen. Er hat glaubhaft und lebensnahe beschrieben, dass der Pkw wegen der „blauen Taferln“ ein Blickfang und „sauber eingeparkt“ war und „nicht irgendwie schief“ da stand, sodass er die Sache mit dem „abgestorbenen Motor“ nachvollziehbar als nicht schlüssig beurteilte. Der Zeuge C gab in der Verhandlung an, den Beschwerdeführer abgeholt zu haben und zu einer Probefahrt nichts sagen zu können, und er konnte nicht einmal angeben, ob er den Skoda Octavia an diesem Abend überhaupt im Bereich des Tatortes gesehen hat; somit konnte er die Verantwortung des Beschwerdeführers, dieser habe den Pkw pannenbedingt abgestellt, nicht erhärten. Schlussendlich gibt es dafür keinerlei Beweise außer den Angaben des Beschwerdeführers, der als Beschuldigter jedoch nicht der Wahrheitspflicht unterliegt und seine Verantwortung frei wählen kann; diese seine Angaben waren aber widersprüchlich, denn während er in seinen Eingaben im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde noch vorbrachte, er habe am Firmengelände auf seinen Vater warten müssen, bis dieser mit einem Pkw mit Anhängekupplung komme, erwähnte er in der Verhandlung seinen Vater mit keinem Wort, sondern sagte er nur, dass er von der Firma mit einem Ford Transit nach Hause gefahren sei, um eine Seilwinde zu holen. Seinen Vater hat er zwar in der Beschwerde noch als Zeugen beantragt, jedoch dann auf gerichtliche Aufforderung, dessen ladungsfähige Adresse bekanntzugeben, mitgeteilt, dass dieser gesundheitsbedingt nicht bei Gericht erscheinen könne; es liegt nahe, dass dieser aus der Sache herausgehalten werden sollte (vielleicht weil die Verantwortung in der Beschwerde konstruiert war?).Der Beschwerdeführer hat der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts (unter Verweis auf seine Verfahrensförderungspflicht) in der Ladung zur Verhandlung, innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Probefahrtschein (im Original), das Probefahrtenbuch (im Original), die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt (im Original), sowie Unterlagen zu Alter und Zustand des Skoda Octavia zur Tatzeit vorzulegen, nicht entsprochen und auch zur Verhandlung keine dieser Unterlagen mitgebracht. Somit hat er den schriftlichen Nachweis über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen, der in Paragraph 45, Absatz 6, erster Satz KFG 1967 vorgesehen ist, nicht vorgewiesen. Da die B GmbH innerhalb des Ortsgebiets von *** ihren Sitz hat und der Beschwerdeführer aber seinen Angaben nach auf die ***, also auf die außerhalb des Ortsgebiets von *** gelegene Umfahrung auffahren wollte, hätte er auch über eine von der B GmbH ausgestellte Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt verfügen müssen vergleiche Paragraph 45, Absatz 6, dritter Satz KFG 1967); auch eine solche hat er nicht vorgelegt. Das Verwaltungsgericht konnte somit mangels eines schriftlichen Nachweises über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen (Probefahrtenbuch o.ä.) und mangels einer Eintragung der Bewilligungsinhaberin über Ziel und Zweck der Probefahrt davon ausgehen vergleiche VwGH 3.7.1979, 2707/77), dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, an diesem Samstagabend bei Dunkelheit (selbst wenn der Pkw, wie der Beschwerdeführer angab, bis zu drei Stunden am Abstellort gestanden wäre, wäre es am 29.10. drei Stunden vor 21:40 Uhr auch schon dunkel gewesen) eine Probefahrt mit dem Skoda Octavia durchgeführt, sondern Besseres zu tun gehabt und den Pkw aus anderen Gründen auf dem von manchen als Park & Ride-Platz (weil an der *** gelegen) genützten Tatort abgestellt hat. So vermochte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht auch nicht zu überzeugen, dass er den Skoda Octavia tatsächlich wegen einer Panne am Tatort abgestellt habe. Wie gesagt, hat er zum Zustand oder zu den Mängeln am Skoda keinerlei Unterlagen beigebracht. Der Meldungsleger D wurde als Zeuge unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung vernommen, und für das erkennende Gericht ist kein Grund erfindlich, warum er sich den Konsequenzen einer falschen Anzeigeerstattung oder falschen Zeugenaussage hätte aussetzen sollen. Er hat glaubhaft und lebensnahe beschrieben, dass der Pkw wegen der „blauen Taferln“ ein Blickfang und „sauber eingeparkt“ war und „nicht irgendwie schief“ da stand, sodass er die Sache mit dem „abgestorbenen Motor“ nachvollziehbar als nicht schlüssig beurteilte. Der Zeuge C gab in der Verhandlung an, den Beschwerdeführer abgeholt zu haben und zu einer Probefahrt nichts sagen zu können, und er konnte nicht einmal angeben, ob er den Skoda Octavia an diesem Abend überhaupt im Bereich des Tatortes gesehen hat; somit konnte er die Verantwortung des Beschwerdeführers, dieser habe den Pkw pannenbedingt abgestellt, nicht erhärten. Schlussendlich gibt es dafür keinerlei Beweise außer den Angaben des Beschwerdeführers, der als Beschuldigter jedoch nicht der Wahrheitspflicht unterliegt und seine Verantwortung frei wählen kann; diese seine Angaben waren aber widersprüchlich, denn während er in seinen Eingaben im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde noch vorbrachte, er habe am Firmengelände auf seinen Vater warten müssen, bis dieser mit einem Pkw mit Anhängekupplung komme, erwähnte er in der Verhandlung seinen Vater mit keinem Wort, sondern sagte er nur, dass er von der Firma mit einem Ford Transit nach Hause gefahren sei, um eine Seilwinde zu holen. Seinen Vater hat er zwar in der Beschwerde noch als Zeugen beantragt, jedoch dann auf gerichtliche Aufforderung, dessen ladungsfähige Adresse bekanntzugeben, mitgeteilt, dass dieser gesundheitsbedingt nicht bei Gericht erscheinen könne; es liegt nahe, dass dieser aus der Sache herausgehalten werden sollte (vielleicht weil die Verantwortung in der Beschwerde konstruiert war?).

Zudem war Inhaberin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit den gegenständlich verwendeten Probefahrtkennzeichen *** die B GmbH, also der Handelsbetrieb, der laut den Angaben des Beschwerdeführers jener seines Vaters ist und in dem der Beschwerdeführer auch angestellt ist. Der gegenständliche Skoda Octavia wurde laut seinen Angaben jedoch nicht von der B GmbH, sondern von jenem Gebrauchtwagenhandel, den der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen C betreibt (E KG), einige Tage zuvor bei der „Restwertbörse“ angekauft und danach nach Serbien weiterverkauft. Daraus ergibt sich, dass es, selbst wenn es sich um eine Probefahrt gehandelt hätte, keine Probefahrt gewesen wäre, die von der der B GmbH erteilten Probefahrtbewilligung umfasst bzw. gedeckt gewesen wäre.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 45 KFG 1967 lautet auszugsweise:Paragraph 45, KFG 1967 lautet auszugsweise:

„(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch III. und römisch fünf. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

(…)

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.(4) Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

(…)

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

(…)“

Eine Übertretung dieser Bestimmungen ist bzw. war auch zur Tatzeit gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Eine Übertretung dieser Bestimmungen ist bzw. war auch zur Tatzeit gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der Charakter einer Probefahrt besteht dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit einer Probefahrt verloren geht, so z.B. bei einem Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es nicht zu den in § 45 Abs. 1 KFG 1967 genannten Zwecken erfolgt (vgl. VwGH 30.9.1981, 81/03/0085) bzw. wenn es nicht eine zulässige Probefahrtunterbrechung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. darstellt. Gegenständlich lag weder eine Probefahrt oder eine zulässige Probefahrtunterbrechung vor noch stand das Abstellen des Skoda Octavia auf der öffentlichen Verkehrsfläche in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck einer Probefahrt (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0104). Daher hat der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt zumindest Fahrlässigkeit vor. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Der Charakter einer Probefahrt besteht dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit einer Probefahrt verloren geht, so z.B. bei einem Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es nicht zu den in Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 genannten Zwecken erfolgt vergleiche VwGH 30.9.1981, 81/03/0085) bzw. wenn es nicht eine zulässige Probefahrtunterbrechung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. darstellt. Gegenständlich lag weder eine Probefahrt oder eine zulässige Probefahrtunterbrechung vor noch stand das Abstellen des Skoda Octavia auf der öffentlichen Verkehrsfläche in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck einer Probefahrt vergleiche VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0104). Daher hat der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt zumindest Fahrlässigkeit vor. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Hinsichtlich der Strafbemessung war Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG erlaubt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Die Verwendung von nichtzugelassenen Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erfordert nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine restriktive Anwendung des § 45 KFG. Nach VwGH 2.12.1968, 939/67, ist der Missbrauch von Probefahrtkennzeichen streng zu ahnden. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens Ausdruck findet, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht in Betracht.Eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, KFG erlaubt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen. Die Verwendung von nichtzugelassenen Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erfordert nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine restriktive Anwendung des Paragraph 45, KFG. Nach VwGH 2.12.1968, 939/67, ist der Missbrauch von Probefahrtkennzeichen streng zu ahnden. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens Ausdruck findet, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht.

Der oben zitierte Strafrahmen wurde von der Behörde sowohl bei der Geld- als auch bei der Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin nur zu einem ganz geringen Teil ausgeschöpft. Angesichts des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des nicht unerheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe, auch wenn man die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd wertet, als keinesfalls überhöht. Da der Beschwerdeführer, der in der Verhandlung angegeben hat, „täglich mit blauen Kennzeichen zu fahren“, in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Sein mit 450 Euro angegebenes Monatseinkommen war in dieser geringen Höhe angesichts dessen, dass er bei zwei Autohandelsbetrieben tätig ist und laut eigenen Angaben vorwiegend teure Autos handelt, nicht glaubhaft; es ist bei ihm vielmehr von keinen derart unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen, dass er eine Strafe in Höhe von 165 Euro nicht zumindest ratenweise abstatten könne.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (§ 52 Abs. 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (§ 64 Abs. 2 VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 2 VwGVG) mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen.Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (Paragraph 64, Absatz 2, VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG) mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Allfällige Ansuchen um Zahlungserleichterungen wären bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Allfällige Ansuchen um Zahlungserleichterungen wären bei der belangten Behörde einzubringen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Beweiswürdigung keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar (zur Einzelfallbeurteilung, ob eine Probefahrt vorlag, vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0104).Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage vergleiche VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Beweiswürdigung keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar (zur Einzelfallbeurteilung, ob eine Probefahrt vorlag, vergleiche VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0104).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrt; Probefahrtkennzeichen; Missbrauch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1745.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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