RS Lvwg 2024/6/18 LVwG-S-871/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

StVO 1960 §99b
  1. StVO 1960 § 99b heute
  2. StVO 1960 § 99b gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Rechtssatz

Ein Verfall nach § 99b Abs 1 StVO ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und sind auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen (vgl ErlRV 2092 Blg. XXVII GP).Ein Verfall nach Paragraph 99 b, Absatz eins, StVO ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und sind auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen vergleiche ErlRV 2092 Blg. römisch XXVII GP).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrzeug; vorläufige Beschlagnahme; Beschlagnahmebescheid; Verfall; dreistufiges System; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.871.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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