Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
StVO 1960 §99bRechtssatz
Ein Verfall nach § 99b Abs 1 StVO ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und sind auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen (vgl ErlRV 2092 Blg. XXVII GP).Ein Verfall nach Paragraph 99 b, Absatz eins, StVO ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und sind auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen vergleiche ErlRV 2092 Blg. römisch XXVII GP).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrzeug; vorläufige Beschlagnahme; Beschlagnahmebescheid; Verfall; dreistufiges System; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.871.001.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024