RS Lvwg 2024/6/18 LVwG-S-871/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

StVO 1960 §99b
  1. StVO 1960 § 99b heute
  2. StVO 1960 § 99b gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Rechtssatz

Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert: 1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung); 2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (zB Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dinglichen Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw die Bestätigung der Maßnahme; 3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierender vorliegender (Wiederholungs-)Tatbestände bzw Angemessenheit der Exekution (vgl ErlRV 2092 Blg. XXVII GP).Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert: 1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung); 2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (zB Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dinglichen Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw die Bestätigung der Maßnahme; 3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierender vorliegender (Wiederholungs-)Tatbestände bzw Angemessenheit der Exekution vergleiche ErlRV 2092 Blg. römisch XXVII GP).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrzeug; vorläufige Beschlagnahme; Beschlagnahmebescheid; Verfall; dreistufiges System; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.871.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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