Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
StVO 1960 §99bRechtssatz
Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert: 1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung); 2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (zB Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dinglichen Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw die Bestätigung der Maßnahme; 3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierender vorliegender (Wiederholungs-)Tatbestände bzw Angemessenheit der Exekution (vgl ErlRV 2092 Blg. XXVII GP).Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert: 1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw -entscheidung); 2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (zB Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dinglichen Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw die Bestätigung der Maßnahme; 3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierender vorliegender (Wiederholungs-)Tatbestände bzw Angemessenheit der Exekution vergleiche ErlRV 2092 Blg. römisch XXVII GP).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrzeug; vorläufige Beschlagnahme; Beschlagnahmebescheid; Verfall; dreistufiges System; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.871.001.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024