TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/18 LVwG-S-871/001-2024

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Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

StVO 1960 §99b
  1. StVO 1960 § 99b heute
  2. StVO 1960 § 99b gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20. März 2024, ***, betreffend Beschlagnahme eines Fahrzeuges zur Sicherung des Verfalls, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

„Das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Marke BMW, Type 3L, Variante PR91, Version 5B, Handelsbezeichnung 330d Limousine E90 N57, wird zur Sicherung des Verfalls behördlich in Beschlag genommen.

Rechtsgrundlage:

§ 99b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)“Paragraph 99 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)“

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. März 2024, ***, wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, FIN ***, Marke BMW und Type 330d Limousine E90 N57, zur Sicherung des Verfalls gemäß § 99b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) beschlagnahmt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. März 2024, ***, wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, FIN ***, Marke BMW und Type 330d Limousine E90 N57, zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph 99 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) beschlagnahmt.

Konkret lautet der Spruch des Bescheides wie folgt:

„Es wird Ihnen als Fahrzeuglenker zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Zeit:

09.03.2024, 22:28 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, *** nächst Strkm.*** Fahrtrichtung ***

Anhalteort: *** nächst Strkm.*** (Raststätte)

Tatbeschreibung:

1. Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.

222,57 km/h gefahrene Geschwindigkeit. Die Übertretung wurde im Nachfahren über 3 km in gleichbleibendem Abstand mit einem ungeeichten Tachometer gemessen. Gemessen wurden 247 km/h, wobei die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit durch ein Sachverständigengutachten festgestellt wurde.

2. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von Ihnen zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Das Kraftfahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlicher Vorschrift nicht entsprochen:

dem § 4 Abs.2 KFG, da es nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb nicht übermäßig Rauch entsteht.dem Paragraph 4, Absatz , KFG, da es nicht so gebaut und ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb nicht übermäßig Rauch entsteht.

Es wurde festgestellt, dass der PKW stark schwarz rauchte, wodurch es sogar zu Sichtbehinderung im nachfahrenden Verkehr kam.

Es wurde dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1.   § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.2f StVO 1960

2.   § 4 Abs.2 KFG 1967, § 102 Abs.1 KFG 1967, § 134 Abs.1 KFG 1967

Zur Sicherung des Verfalls wird das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, FIN ***, Marke BMW und Type 330d Limousine E90 N57, behördlich in Beschlag genommen.

Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Bescheid hat gemäß § 99b Abs. 1 letzter Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) keine aufschiebende Wirkung.Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Bescheid hat gemäß Paragraph 99 b, Absatz eins, letzter Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlage:

§ 99b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)“Paragraph 99 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)“

Dieser Bescheid wurde entsprechend der Aktenlage dem Beschwerdeführer am 20. März 2024 nachweislich zugestellt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom 16. April 2024. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit bestritten werde. Dem Beschwerdeführer sei kein Dokument bekannt, welches belege, dass er tatsächlich die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit gefahren sei. Existent sei lediglich ein Gutachten, bei welchem bei einer Testfahrt eine Geschwindigkeit von 247 km/h mit einem Polizeifahrzeug eingenommen und daran anknüpfend eine Lasermessung durchgeführt worden sei, aus der sich eine tatsächliche Geschwindigkeit eben dieses Polizeifahrzeugs im Ausmaß von 232 km/h ergeben habe. Nach Abzug der Messtoleranz ergäbe sich daraus eine Geschwindigkeit von 225,05 km/h. In diesem Gutachten finde sich ein Lichtbild, welches das Ablesen dieser 247 km/h auf dem Tacho des Polizeifahrzeugs ermögliche. Ein ebensolches Lichtbild finde sich betreffend die Fahrt des Beschwerdeführers nicht. Nach seiner Meinung wäre das fotografische Festhalten des Tachos des dem Beschwerdeführer nachfahrenden Polizeifahrzeugs durch ein ebensolches Lichtbild jedenfalls verpflichtend gewesen, um die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit zu dokumentieren. Während der bescheidgegenständlichen Nachfahrt habe das Polizeifahrzeug weiters zum Fahrzeug des Beschwerdeführers einen Abstand zwischen 100 und 70 m eingehalten. Allein aufgrund dieses Abstands sei eine exakte Bestimmung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Beschuldigten nicht möglich. Es wird ausdrücklich vorgebracht, dass bei einem derartigen Abstand auch für einen geschulten Beamten eine Geschwindigkeitsdifferenz eines voranfahrenden Fahrzeugs zum nachfahrenden Polizeifahrzeug von bspw. 20 km/h aus der Sichtposition des nachfahrenden Fahrzeugs durch bloßen Augenschein nicht auffällig sei. Eine exakte zweifelsfreie Bestimmung der Geschwindigkeit eines voranfahrenden Fahrzeugs könne aus Sicht des Beschwerdeführers nur dann vorgenommen werden, wenn ein Abstand zwischen zwei Fahrzeugen von nicht größer als 10 Meter bestehe. Es werde somit die im gegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeit ausdrücklich bestritten. Der gegenständliche Beschlagnahmebescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, da in § 99b StVO die Notwendigkeit der Messung der einem Beschuldigten zur Last gelegten Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel bestehe. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der Tacho eines handelsüblichen Pkws kein solch technisches Hilfsmittel darstelle. Dies auch deshalb, da der Tacho des zum Einsatz gebrachten Audi keine Eichung aufgewiesen habe. Die Eichung wäre aber im gegenständlichen Fall jedenfalls erforderlich gewesen, da bereits eine Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h eine andere gesetzliche Bestimmung – nämlich § 99b Abs 1 Z 1 anstatt Z 2 StVO- mit erheblichen anderen rechtlichen Konsequenzen auf den Beschuldigten Anwendung finden lassen würde. Im vorliegenden Fall würden bereits gemessene 200 km/h dazu führen, dass eine Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht ausgesprochen werden könnte, da ihm die Lenkberechtigung in den letzten 4 Jahren nicht entzogen worden sei, was aber bei 200 km/h eine kumulative Voraussetzung zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheids darstelle. Die exakte Bestimmung der tatsächlichen Geschwindigkeit sei somit im gegenständlichen Fall von wichtiger Bedeutung. Diese sei letztlich nicht erfolgt. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Messung durch bloße Nachfahrt unter Verwendung eines nicht geeichten Tachos reiche nicht für die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinn der StVO aus. Es könne im gegenständlichen Fall nicht mit der nötigen objektivierbaren Tatsache festgestellt werden, dass er nicht vielleicht doch nur 200 km/h anstelle der ihm zur Last gelegten 22,57 km/h (Anmerkung des LVwG NÖ: gemeint wohl 222,57 km/h) gefahren sei. Die erkennende Behörde habe bei ihrer Entscheidung über die Beschlagnahme aber auch ins Kalkül zu ziehen, ob überhaupt ein Verfall eines Fahrzeugs gemäß § 99c StVO in Betracht komme. Gemäß dieser Bestimmung sei ein Verfall nur dann auszusprechen, wenn dies geboten erscheine um den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass somit allein eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem in der genannten Bestimmung bezeichneten Ausmaß allein nicht ausreiche um den Verfall eines Fahrzeugs auszusprechen. Es müsse dieser Verfall darüber hinaus auch deshalb nötig sein, um den Beschwerdeführer vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Dies könne aber nicht per se ohne Vorliegen von entsprechendem Tatsachensubstrat angenommen werden. Im gegenständlichen Fall würden keinerlei Gründe vorliegen, die es annehmen lassen, dass der Beschwerdeführer wiederum gleichartige Taten setze. Dem Beschwerdeführer sei beispielweise noch nie der Führerschein abgenommen worden. Ganz generell sei in diesem Zusammenhang zu sagen, dass der Gesetzgeber mit den Instrumentarien der Beschlagnahme und des Verfalls von Fahrzeugen jene Personen aus dem Verkehr ziehen habe wollen, die ihre Verkehrsuntauglichkeit bereits unter Beweis gestellt hatten, was sich zum Beispiel in der Tatsache eines in der Vergangenheit liegenden Führerscheinentzugs manifestiert habe. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Es sei daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein Verfall des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht rechtswirksam ausgesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat zu einem Zeitpunkt gesetzt haben soll, zu welchem auf der gewählten Örtlichkeit kein Verkehr gewesen sei. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe nicht stattgefunden. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit liege daher nicht vor. Auch sei der Beschwerdeführer nicht verkehrsunzuverlässig. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom 16. April 2024. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit bestritten werde. Dem Beschwerdeführer sei kein Dokument bekannt, welches belege, dass er tatsächlich die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit gefahren sei. Existent sei lediglich ein Gutachten, bei welchem bei einer Testfahrt eine Geschwindigkeit von 247 km/h mit einem Polizeifahrzeug eingenommen und daran anknüpfend eine Lasermessung durchgeführt worden sei, aus der sich eine tatsächliche Geschwindigkeit eben dieses Polizeifahrzeugs im Ausmaß von 232 km/h ergeben habe. Nach Abzug der Messtoleranz ergäbe sich daraus eine Geschwindigkeit von 225,05 km/h. In diesem Gutachten finde sich ein Lichtbild, welches das Ablesen dieser 247 km/h auf dem Tacho des Polizeifahrzeugs ermögliche. Ein ebensolches Lichtbild finde sich betreffend die Fahrt des Beschwerdeführers nicht. Nach seiner Meinung wäre das fotografische Festhalten des Tachos des dem Beschwerdeführer nachfahrenden Polizeifahrzeugs durch ein ebensolches Lichtbild jedenfalls verpflichtend gewesen, um die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit zu dokumentieren. Während der bescheidgegenständlichen Nachfahrt habe das Polizeifahrzeug weiters zum Fahrzeug des Beschwerdeführers einen Abstand zwischen 100 und 70 m eingehalten. Allein aufgrund dieses Abstands sei eine exakte Bestimmung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Beschuldigten nicht möglich. Es wird ausdrücklich vorgebracht, dass bei einem derartigen Abstand auch für einen geschulten Beamten eine Geschwindigkeitsdifferenz eines voranfahrenden Fahrzeugs zum nachfahrenden Polizeifahrzeug von bspw. 20 km/h aus der Sichtposition des nachfahrenden Fahrzeugs durch bloßen Augenschein nicht auffällig sei. Eine exakte zweifelsfreie Bestimmung der Geschwindigkeit eines voranfahrenden Fahrzeugs könne aus Sicht des Beschwerdeführers nur dann vorgenommen werden, wenn ein Abstand zwischen zwei Fahrzeugen von nicht größer als 10 Meter bestehe. Es werde somit die im gegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeit ausdrücklich bestritten. Der gegenständliche Beschlagnahmebescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, da in Paragraph 99 b, StVO die Notwendigkeit der Messung der einem Beschuldigten zur Last gelegten Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel bestehe. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der Tacho eines handelsüblichen Pkws kein solch technisches Hilfsmittel darstelle. Dies auch deshalb, da der Tacho des zum Einsatz gebrachten Audi keine Eichung aufgewiesen habe. Die Eichung wäre aber im gegenständlichen Fall jedenfalls erforderlich gewesen, da bereits eine Geschwindigkeitsdifferenz von 20 km/h eine andere gesetzliche Bestimmung – nämlich Paragraph 99 b, Absatz eins, Ziffer eins, anstatt Ziffer 2, StVO- mit erheblichen anderen rechtlichen Konsequenzen auf den Beschuldigten Anwendung finden lassen würde. Im vorliegenden Fall würden bereits gemessene 200 km/h dazu führen, dass eine Beschlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht ausgesprochen werden könnte, da ihm die Lenkberechtigung in den letzten 4 Jahren nicht entzogen worden sei, was aber bei 200 km/h eine kumulative Voraussetzung zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheids darstelle. Die exakte Bestimmung der tatsächlichen Geschwindigkeit sei somit im gegenständlichen Fall von wichtiger Bedeutung. Diese sei letztlich nicht erfolgt. Die im gegenständlichen Fall vorgenommene Messung durch bloße Nachfahrt unter Verwendung eines nicht geeichten Tachos reiche nicht für die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinn der StVO aus. Es könne im gegenständlichen Fall nicht mit der nötigen objektivierbaren Tatsache festgestellt werden, dass er nicht vielleicht doch nur 200 km/h anstelle der ihm zur Last gelegten 22,57 km/h (Anmerkung des LVwG NÖ: gemeint wohl 222,57 km/h) gefahren sei. Die erkennende Behörde habe bei ihrer Entscheidung über die Beschlagnahme aber auch ins Kalkül zu ziehen, ob überhaupt ein Verfall eines Fahrzeugs gemäß Paragraph 99 c, StVO in Betracht komme. Gemäß dieser Bestimmung sei ein Verfall nur dann auszusprechen, wenn dies geboten erscheine um den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass somit allein eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem in der genannten Bestimmung bezeichneten Ausmaß allein nicht ausreiche um den Verfall eines Fahrzeugs auszusprechen. Es müsse dieser Verfall darüber hinaus auch deshalb nötig sein, um den Beschwerdeführer vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Dies könne aber nicht per se ohne Vorliegen von entsprechendem Tatsachensubstrat angenommen werden. Im gegenständlichen Fall würden keinerlei Gründe vorliegen, die es annehmen lassen, dass der Beschwerdeführer wiederum gleichartige Taten setze. Dem Beschwerdeführer sei beispielweise noch nie der Führerschein abgenommen worden. Ganz generell sei in diesem Zusammenhang zu sagen, dass der Gesetzgeber mit den Instrumentarien der Beschlagnahme und des Verfalls von Fahrzeugen jene Personen aus dem Verkehr ziehen habe wollen, die ihre Verkehrsuntauglichkeit bereits unter Beweis gestellt hatten, was sich zum Beispiel in der Tatsache eines in der Vergangenheit liegenden Führerscheinentzugs manifestiert habe. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Es sei daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein Verfall des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht rechtswirksam ausgesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat zu einem Zeitpunkt gesetzt haben soll, zu welchem auf der gewählten Örtlichkeit kein Verkehr gewesen sei. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe nicht stattgefunden. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit liege daher nicht vor. Auch sei der Beschwerdeführer nicht verkehrsunzuverlässig.

Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Beschlagnahmebescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.3.2024 beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG, am 13. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG, am 13. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Auf Grund der Anzeige der API *** vom 10. März 2024, GZ: ***, wird seitens der belangten Behörde ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer unter der Zahl *** geführt. Konkret wurde u.a. zur Anzeige gebracht, der Beschwerdeführer habe eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 gesetzt. Demnach steht er im Verdacht, am 09.03.2024 gegen 22.28 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn ***, von Straßenkilometer *** bis *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt zu haben und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde im gleichbleibendem Abstand nachgefahren und betrug die vom ungeeichten Tacho des zivilen Polizeifahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit 247 km/h.Auf Grund der Anzeige der API *** vom 10. März 2024, GZ: ***, wird seitens der belangten Behörde ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer unter der Zahl *** geführt. Konkret wurde u.a. zur Anzeige gebracht, der Beschwerdeführer habe eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 gesetzt. Demnach steht er im Verdacht, am 09.03.2024 gegen 22.28 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn ***, von Straßenkilometer *** bis *** das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt zu haben und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde im gleichbleibendem Abstand nachgefahren und betrug die vom ungeeichten Tacho des zivilen Polizeifahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit 247 km/h.

Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde gemäß § 99a StVO 1960 vorläufig beschlagnahmt.Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 99 a, StVO 1960 vorläufig beschlagnahmt.

Seitens der belangten Behörde wurde ein kraftfahrtechnisches Gutachten eingeholt, welches die Frage der Abweichung der Geschwindigkeitsanzeige des Tachometers beim konkreten zivilen Polizeifahrzeug sowie die zu berücksichtigende Toleranz bei der gegenständlichen Nachfahrt zu klären hatte.

Zur Erstellung des Gutachtens wurden am 7. März 2024 in der Zeit von 6:00 bis 8:00 Uhr auf der Autobahn ***, Richtungsfahrbahn ***, im Bereich StrKm *** bis *** Messfahrten mit dem konkreten zivilen Polizeifahrzeug durchgeführt, um die Anzeigegenauigkeit des ungeeichten Geschwindigkeitsmessers des für die Nachfahrt verwendeten Dienstkraftfahrzeuges zu ermitteln. Dabei wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeuges durch Messung mittels eines geeichten Geschwindigkeitsmessgerätes bestimmt. Zusätzlich wurde eine GPS-Geschwindigkeitsmessung mittels Mobiltelefon-App durchgeführt. Im schlüssigen Gutachten vom 19. März 2024, ***, führte der kraftfahrtechnische Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass bei einer Anzeige von 247 km/h am Tacho des konkreten zivilen Polizeifahrzeuges von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 225,04 km/h (unter Berücksichtigung der Toleranzen zu Gunsten des Beschwerdeführers) auszugehen ist und hinsichtlich der gegenständlichen Nachfahrt eine Toleranz von 2,47 km/h zu berücksichtigen ist, sodass (zu Gunsten des Beschwerdeführers) sich eine gefahrene Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 222,57 km/h während der Nachfahrt ergibt.

In der Verwaltungsstrafdatei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach scheint betreffend den Beschwerdeführer keine Vormerkung, in der Verwaltungsstrafdatei der belangten Behörde eine Vormerkung gemäß § 8 Abs. 5 iVm § 6 COVID-19-MG iVm § 3 Abs. 1 der 5. COVID-19- NotMV (Strafverfügung vom 06.12.2021, ***) auf.In der Verwaltungsstrafdatei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach scheint betreffend den Beschwerdeführer keine Vormerkung, in der Verwaltungsstrafdatei der belangten Behörde eine Vormerkung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der 5. COVID-19- NotMV (Strafverfügung vom 06.12.2021, ***) auf.

Im Zentralen Führerscheinregister ist betreffend den Beschwerdeführer kein Entziehungsverfahren (ausgenommen jenes auf Grund des gegenständlichen Vorfalles) eingetragen.

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer, Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Der Beschwerdeführer ist erstmals seit Jänner 2023 (Führerschein ausgestellt durch die BH Tulln am 30. Jänner 2023) im Besitz einer Lenkberechtigung.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Rahmen der Verhandlung in das Beweisverfahren einbezogenen gesamten Akteninhalt, beinhaltend ua. den Zulassungsschein und den Kaufvertrag vom 20.04.2024 (nach Angabe des Beschwerdeführers aufgrund eines Schreibfehlers richtig: 20.02.2024) sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Die dargestellte Vorgangsweise zur Erzielung des Messergebnisses ist nachvollziehbar und wurde auch im Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen schlüssig dargelegt, dem daher bedenkenlos zu folgen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen.

§ 99b. (1) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint undParagraph 99 b, (1) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und

      1. entweder

         a) mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und

         b) dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder

      2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.

Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,

      1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder

      2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder

      3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.

(4) Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.(4) Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß Paragraph 64, VStG.

Durch die 34. StVO-Novelle wurde hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert:

1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw. -entscheidung)

2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (z. B. Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw. die Bestätigung der Maßnahme
3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw. Angemessenheit der Exekution (vgl. Erl RV 2092 Blg. XXVII GP)
2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (z. B. Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw. die Bestätigung der Maßnahme
3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw. Angemessenheit der Exekution vergleiche Erl RV 2092 Blg. römisch XXVII GP)

Ein Verfall ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen. (vgl. neuerlich Erl RV 2092 Blg. XXVII GP)Ein Verfall ist nur für den Fall extremer Geschwindigkeitsübertretungen vorgesehen, und auch dann ist von der Behörde eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters anzustellen und auch allfällige einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sollen – soweit dies im jeweiligen Verfahrensschritt praktisch machbar ist – bereits auch bei der von der Behörde per Bescheid verfügten Beschlagnahme zum Tragen kommen. vergleiche neuerlich Erl RV 2092 Blg. römisch XXVII GP)

Im vorliegenden Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die Beschlagnahme – aus der Natur derselben als Sicherungsmittel erklärbar – bloß des Verdachts, nicht aber des Nachweises einer Verwaltungsübertretung bedarf (vgl. VwGH 24.2.2012, 2009/02/0343; 20.5.2015, Ra 2015/04/0032 zu § 39 VStG). Im gegenständlichen Fall kann auch bereits auf Grund der unterschiedlichen Formulierungen in § 99b Abs. 1 Z. 2 StVO (hier reicht die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit technischem Hilfsmittel) und § 99c Abs. 1 Z. 2 StVO 1960 (hier muss der Beweis der Überschreitung vorliegen – vgl. neuerlich Erl RV 2092 Blg. XXVII GP, „erwiesene qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung“) hiervon ausgegangen werden.Im vorliegenden Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die Beschlagnahme – aus der Natur derselben als Sicherungsmittel erklärbar – bloß des Verdachts, nicht aber des Nachweises einer Verwaltungsübertretung bedarf vergleiche VwGH 24.2.2012, 2009/02/0343; 20.5.2015, Ra 2015/04/0032 zu Paragraph 39, VStG). Im gegenständlichen Fall kann auch bereits auf Grund der unterschiedlichen Formulierungen in Paragraph 99 b, Absatz eins, Ziffer 2, StVO (hier reicht die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit technischem Hilfsmittel) und Paragraph 99 c, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960 (hier muss der Beweis der Überschreitung vorliegen – vergleiche neuerlich Erl RV 2092 Blg. römisch XXVII GP, „erwiesene qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung“) hiervon ausgegangen werden.

Im konkreten Fall wurde die Geschwindigkeitsübertretung durch Nachfahren im gleichen Abstand über eine Strecke von über 3 km und Ablesen der Geschwindigkeit vom nicht geeichten Tacho des zivilen Polizeifahrzeuges festgestellt. Dies stellt eine Geschwindigkeitsfeststellung mittels eines technischen Hilfsmittel dar (vgl. VwGH 15. Oktober 2015, Ra 2015/11/0064). Die abgelesene Geschwindigkeit betrug 247 km/h. Entsprechend dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergibt sich bei Berücksichtigung der Abweichung des konkreten nicht geeichten Tachos und der Nachfahrbedingung eine mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 222,57 km/h. Es wurde daher konkret mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit im Freiland um mehr als 90 km/h überschritten hat.Im konkreten Fall wurde die Geschwindigkeitsübertretung durch Nachfahren im gleichen Abstand über eine Strecke von über 3 km und Ablesen der Geschwindigkeit vom nicht geeichten Tacho des zivilen Polizeifahrzeuges festgestellt. Dies stellt eine Geschwindigkeitsfeststellung mittels eines technischen Hilfsmittel dar vergleiche VwGH 15. Oktober 2015, Ra 2015/11/0064). Die abgelesene Geschwindigkeit betrug 247 km/h. Entsprechend dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergibt sich bei Berücksichtigung der Abweichung des konkreten nicht geeichten Tachos und der Nachfahrbedingung eine mindestens gefahrene Geschwindigkeit von 222,57 km/h. Es wurde daher konkret mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit im Freiland um mehr als 90 km/h überschritten hat.

Der Beschwerdeführer ist auch Eigentümer und alleiniger Verfügungsberechtigter des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen – wie dargestellt – die Grundsätze des dreistufigen Systems in jedem Verfahrensschritt nach Möglichkeit zum Tragen kommen. Demnach ist im Sinne einer vom Verwaltungsgericht zu treffenden Prognose zunächst darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt – dieser die Absicht hatte, die Geschwindigkeit um mindestens 70 km/h überschreiten zu wollen und dabei auch nicht mehr auf den Tacho zu achten. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst etwas mehr als ein Jahr im Besitz einer Lenkberechtigung war und ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmung betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in Österreich von 130 km/h jedenfalls zumutbar war. Ungeachtet dessen hat er – ebenfalls nach eigenen Angaben – in geplanter und beabsichtigter Weise die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit bei dieser Fahrt um 70 km/h überschritten und damit ein Verhalten gesetzt, das aus Sicht des Verwaltungsgerichtes im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls die Prognose rechtfertigt, dass der Verfall aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich ist, um ihn von weiteren gleichartigen Vorgehensweisen abzuhalten.

An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zwar zunächst einen Fehler einräumte, es im Leid tue und er ausführte, dass es nie wieder vorkommen werde. Es scheint nämlich diese vor Gericht gezeigte Reue noch nicht gefestigt zu sein, was in der wechselnden Verantwortung des Beschwerdeführers seinen Niederschlag findet (die diesbezüglichen Angaben, etwa den Tempomat auf 130 km/h gestellt zu haben, nachdem er am Tachometer 200 km/h abgelesen habe, oder die Angabe, dass das Polizeifahrzeug 1 bis 2 Kilometer hinter ihm gewesen sei, als er die Geschwindigkeit auf 130 km/h verringert habe, stehen nicht im Einklang mit dem Anzeigeinhalt).

Dem gegenüber ist es entgegen den Beschwerdeausführungen in diesem Stadium des dreistufigen Verfahrens für die Prognoseentscheidung nicht relevant, ob dem Beschwerdeführer bereits zu irgendeinem früheren Zeitpunkt die Lenkberechtigung entzogen worden war oder seine Verkehrsuntauglichkeit in anderer Form unter Beweis gestellt worden wäre.

Es liegen somit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls im gegenständlichen Verfahren vor. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war spruchgemäß abzuändern, da lediglich die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls nach § 99b StVO 1960 ausgesprochen werden sollte. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls im gegenständlichen Verfahren vor. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war spruchgemäß abzuändern, da lediglich die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls nach Paragraph 99 b, StVO 1960 ausgesprochen werden sollte.

Es gibt keine ausdrückliche Vorschrift, der zufolge der Spruch eines Beschlagnahmebescheids gemäß § 99b StVO 1960 über die Anordnung der Beschlagnahme hinaus weitere inhaltliche Voraussetzungen erfüllen müsste (vgl. VwGH vom 22.12. 2023, Ra 2021/17/0209 zu § 53 GSpG 1989).Es gibt keine ausdrückliche Vorschrift, der zufolge der Spruch eines Beschlagnahmebescheids gemäß Paragraph 99 b, StVO 1960 über die Anordnung der Beschlagnahme hinaus weitere inhaltliche Voraussetzungen erfüllen müsste vergleiche VwGH vom 22.12. 2023, Ra 2021/17/0209 zu Paragraph 53, GSpG 1989).

Die mündliche Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund der Komplexität des Verfahrens entfallen. Im Übrigen haben die Verfahrensparteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Kraftfahrzeug; vorläufige Beschlagnahme; Beschlagnahmebescheid; Verfall; dreistufiges System; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.871.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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