Entscheidungsdatum
14.03.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W285 2279565-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias: XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zahl: XXXX , betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , alias: römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zahl: römisch XXXX , betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , alias: XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX , alias: römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , alias: XXXX , geboren am XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX , alias: römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 30.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 31.05.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Personalausweis im Original vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde.
Eine durchgeführte Dokumentenüberprüfung ergab, dass es sich beim vorgelegten syrischen Personalausweis nach derzeitigem Wissenstand um ein Originaldokument handelt.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2023 niederschriftlich einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe – die vorgebrachte Inhaftierung und eine drohende Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst durch das syrische Regime – nicht glaubhaft seien. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Bescheid wurde am 27.07.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe – die vorgebrachte Inhaftierung und eine drohende Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst durch das syrische Regime – nicht glaubhaft seien. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Bescheid wurde am 27.07.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
Mit dem am 21.08.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen oben bezeichneten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen zum Beschwerdeführer getroffen. Der Beschwerdeführer sei in Syrien vor seiner Ausreise verhaftet worden und inhaftiert gewesen, er sei während der Haft auch gefoltert worden und habe er dies lebensnah vorgebracht. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei im Militärgefängnis gestorben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei mittlerweile in den Libanon geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst befinde sich im wehrpflichtigen Alter, er sei im Besitz eines Militärbuches, habe jedoch den Grundwehrdienst nicht angetreten, sodass ihm im Falle der Rückkehr eine Zwangsrekrutierung zu diesem durch das syrische Regime drohe. Zudem drohe ihm wegen des Bruders und des Onkels eine Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit. Darüber hinaus werde ihm von Seiten des syrischen Regimes wegen seiner Herkunft aus Daraa und somit einem zurückeroberten Gebiet, sowie wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden und drohe ihm auch aus diesem Grund eine aktuelle und individuell konkrete Verfolgung. Mit dem am 21.08.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen oben bezeichneten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren; zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen zum Beschwerdeführer getroffen. Der Beschwerdeführer sei in Syrien vor seiner Ausreise verhaftet worden und inhaftiert gewesen, er sei während der Haft auch gefoltert worden und habe er dies lebensnah vorgebracht. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei im Militärgefängnis gestorben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei mittlerweile in den Libanon geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst befinde sich im wehrpflichtigen Alter, er sei im Besitz eines Militärbuches, habe jedoch den Grundwehrdienst nicht angetreten, sodass ihm im Falle der Rückkehr eine Zwangsrekrutierung zu diesem durch das syrische Regime drohe. Zudem drohe ihm wegen des Bruders und des Onkels eine Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit. Darüber hinaus werde ihm von Seiten des syrischen Regimes wegen seiner Herkunft aus Daraa und somit einem zurückeroberten Gebiet, sowie wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden und drohe ihm auch aus diesem Grund eine aktuelle und individuell konkrete Verfolgung.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 11.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die im Verfahren herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen der Staatendokumentation, Stand 17.07.2023; EUAA, Country Guidance Syria, Februar 2023 EUAA, Syria: Security Situation, Oktober 2023; UNHCR-Erwägungen, März 2021; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Desertion vom 16.09.2022; Danish Immigration Service: Brief Report Syria, Military Service vom Juli 2023; die ACCORD-Anfragebeantwortung [a-12196] zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- und Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper vom 03.08.2023, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen zu Deutschkursen und seiner Erwerbstätigkeit vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der im Jahr 2002 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift, zusätzlich etwas Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und kinderlos. Seine Identität steht fest. (vgl. Erstbefragung 31.05.2022, AS 23 f; Einvernahme BFA 29.03.2023, AS 72 und 76 ff; Kopie und Übersetzung syr. Personalausweis, AS 45 f und 61; Verhandlungsprotokoll 07.03.2024, S 3 ff)Der im Jahr 2002 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift, zusätzlich etwas Englisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und kinderlos. Seine Identität steht fest. vergleiche Erstbefragung 31.05.2022, AS 23 f; Einvernahme BFA 29.03.2023, AS 72 und 76 ff; Kopie und Übersetzung syr. Personalausweis, AS 45 f und 61; Verhandlungsprotokoll 07.03.2024, S 3 ff)
Der Beschwerdeführer wurde in der Hauptstadt Damaskus geboren, als Jugendlicher zog er mit der Familie nach XXXX im Gouvernement Daraa. Dort lebte er mit seiner Familie und seiner Ehefrau bis zu seiner Ausreise aus Syrien. (vgl. Einvernahme BFA 29.03.2023 AS 77; Verhandlungsprotokoll 07.03.2024, S 3 f)Der Beschwerdeführer wurde in der Hauptstadt Damaskus geboren, als Jugendlicher zog er mit der Familie nach römisch XXXX im Gouvernement Daraa. Dort lebte er mit seiner Familie und seiner Ehefrau bis zu seiner Ausreise aus Syrien. vergleiche Einvernahme BFA 29.03.2023 AS 77; Verhandlungsprotokoll 07.03.2024, S 3 f)
Der Beschwerdeführer hat in Syrien die Schule bis zur neunten Schulstufe besucht und danach in der Landwirtschaft der Familie sowie auch als Bauarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat noch keinen Grundwehrdienst geleistet. Spätestens im Dezember des Jahre 2021 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort und reiste über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo und Ungarn schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. In der Türkei hielt er sich etwa acht Monate auf, in Griechenland zwei bis drei Wochen. Die Reise erfolgte schlepperunterstützt und wurde vom Beschwerdeführer selbst organisiert. (vgl. Erstbefragung 31.05.2022, AS 33 f; Einvernahme BFA 29.03.2023 AS 77; Verhandlungsprotokoll 07.03.2024, S 4 f)Der Beschwerdeführer hat in Syrien die Schule bis zur neunten Schulstufe besucht und danach in der Landwirtschaft der Familie sowie auch als Bauarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat noch keinen Grundwehrdienst geleistet. Spätestens im Dezember des Jahre 2021 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort und reiste über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo und Ungarn schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. In der Türkei hielt er sich etwa acht Monate auf, in Griechenland zwei bis drei Wochen. Die Reise erfolgte schlepperunterstützt und wurde vom Beschwerdeführer selbst organisiert. vergleiche Erstbefragung 31.05.2022, AS 33 f; Einvernahme BFA 29.03.2023 AS 77; Verhandlungsprotokoll 07.03.2024, S 4 f)
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX stand zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle des syrischen Regimes und hat sich daran auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nichts geändert. (vgl. https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; abgerufen am 11.03.2024; https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 11.03.2024)Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch XXXX stand zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle des syrischen Regimes und hat sich daran auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nichts geändert. vergleiche https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; abgerufen am 11.03.2024; https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 11.03.2024)
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, seine Eltern und drei Schwestern leben noch im Herkunftsort, der Bruder ist in Ägypten aufhältig. Sein Vater ist in Pension, seine Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer fast täglich Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Eltern in Syrien. (vgl. Einvernahme BFA 29.03.2023, AS 74 ff; Verhandlungsprotokoll 07.03.2024, S 4 f)Die Ehefrau des Beschwerdeführers, seine Eltern und drei Schwestern leben noch im Herkunftsort, der Bruder ist in Ägypten aufhältig. Sein Vater ist in Pension, seine Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer fast täglich Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Eltern in Syrien. vergleiche Einvernahme BFA 29.03.2023, AS 74 ff; Verhandlungsprotokoll 07.03.2024, S 4 f)
In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits Deutschkurse im Rahmen des Startpaketes Deutsch & Integration des Österreichischen Integrationsfonds besucht und ist unselbständig erwerbstätig. (vgl. Erstbefragung 31.05.2022, AS 29; Verhandlungsprotokoll 07.03.2024, S 3 f; AJ-Web-Auszug vom 11.03.2024)In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits Deutschkurse im Rahmen des Startpaketes Deutsch & Integration des Österreichischen Integrationsfonds besucht und ist unselbständig erwerbstätig. vergleiche Erstbefragung 31.05.2022, AS 29; Verhandlungsprotokoll 07.03.2024, S 3 f; AJ-Web-Auszug vom 11.03.2024)
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. (vgl. Einvernahme BFA 29.03.2023, AS 74)Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. vergleiche Einvernahme BFA 29.03.2023, AS 74)
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und wurde ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (vgl. Auszüge Strafregister und Zentrales Fremdenregister jeweils vom 07.03.2024; angefochtener Bescheid vom 19.07.2023, AS 87 ff).Der unbescholtene Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und wurde ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. vergleiche Auszüge Strafregister und Zentrales Fremdenregister jeweils vom 07.03.2024; angefochtener Bescheid vom 19.07.2023, AS 87 ff).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden.
Der wehrdienstpflichtige Beschwerdeführer besitzt ein Militärbuch, in dem ein einjähriger Aufschub vermerkt ist. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem auch nicht befreit. Im Falle einer Rückkehr besteht für den bald XXXX -jährigen Beschwerdeführer die Gefahr, an Grenzkontrollposten oder Checkpoints verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer lehnt den Dienst an der Waffe ab. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.Der wehrdienstpflichtige Beschwerdeführer besitzt ein Militärbuch, in dem ein einjähriger Aufschub vermerkt ist. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem auch nicht befreit. Im Falle einer Rückkehr besteht für den bald römisch XXXX -jährigen Beschwerdeführer die Gefahr, an Grenzkontrollposten oder Checkpoints verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer lehnt den Dienst an der Waffe ab. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.
Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Durch seine Ausreise und den Auslandaufenthalt hat sich der Beschwerdeführer der Ableistung des Wehrdienstes entzogen und wird ihm daher in diesem Zusammenhang vom syrischen Regime auch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Dem Beschwerdeführer ist nicht zumutbar, eine Befreiungsgebühr vom Wehrdienst zu bezahlen, zudem besteht aufgrund seiner Inhaftierung im Jahr 2020/2021 selbst bei Bezahlung dieser Gebühr und Durchführung einer „Versöhnung“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr neuerlich vom syrischen Regime willkürlich festgenommen und allenfalls zum verpflichtenden Grundwehrdienst zwangsrekrutiert wird.
Diese Gefahr wird maßgeblich dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer aus einem zurückeroberten Gebiet stammt und bereits vor seiner Ausreise aus Syrien vom Regime willkürlich festgenommen und für einen Zeitraum von mehreren Wochen in verschiedenen Gefängnissen unter fortgesetzter Anwendung von Folter inhaftiert war.
Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer in Syrien keine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung aus weiteren, in der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gelegenen Gründen.
1.3. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Syrien:
1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand 17.07.2023):
[…]
3 Politische Lage
Letzte Änderung: 10.07.2023
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).
Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syris