TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/26 W182 2267647-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2024
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Entscheidungsdatum

26.03.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W182 2267647-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zl. 1315910310-222238051, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zl. 1315910310-222238051, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte hier am 19.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 20.07.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien aufgrund der Kriegsereignisse verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er den Krieg.

Am 12.12.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt). Zu seinen Fluchtgründen führte der BF im Wesentlichen aus, dass er 2013 in Damaskus vor den Behörden, die bei einer Hausdurchsuchung versucht hätten, ihn zum Reservedienst einzuziehen, flüchten habe können. Er sei dann nach Idlib gezogen, das nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden sei. Dort sei sein Bruder bei einem Luftangriff getötet worden. Der andere Bruder des BF sei verletzt worden und leide seither an einer Körperbehinderung. 2022 habe der BF wegen des Krieges Syrien illegal über die Türkei verlassen.

Vom BF wurde u.a. ein syrischer Personalausweis im Original vorgelegt.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Herkunftsregion des BF nicht unter der Kontrolle der syrischen Streitkräfte stehe und es daher wenig nachvollziehbar und glaubhaft gewesen sei, warum bei einer Rückkehr die syrischen Kräfte auf den BF zugreifen könnten bzw. sollten, wo dies doch zuvor in den Jahren bis zu seiner Ausreise auch nicht geschehen sei. Die Angaben des BF zu der angeblichen Einberufung zum Militär seien aufgrund seiner vagen Angaben nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen und habe der BF hierzu auch keine Unterlagen vorlegen können.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Herkunftsregion des BF nicht unter der Kontrolle der syrischen Streitkräfte stehe und es daher wenig nachvollziehbar und glaubhaft gewesen sei, warum bei einer Rückkehr die syrischen Kräfte auf den BF zugreifen könnten bzw. sollten, wo dies doch zuvor in den Jahren bis zu seiner Ausreise auch nicht geschehen sei. Die Angaben des BF zu der angeblichen Einberufung zum Militär seien aufgrund seiner vagen Angaben nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen und habe der BF hierzu auch keine Unterlagen vorlegen können.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde bemängelt, dass die belangte Behörde keinerlei Beweiswürdigung durchgeführt habe, sondern lediglich pauschal auf die Angaben vor dem Bundesamt verwiesen habe. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF an keiner Stelle auseinandergesetzt und insbesondere nicht beachtet, dass er angegeben habe, dass bereits 2013 ein Rekrutierungsversuch stattgefunden habe, welcher ihn zur Flucht nach Idlib veranlasst habe. Dabei sei auch außer Acht gelassen worden, dass der BF im Grundwehrdienst als Funker eingesetzt gewesen sei, was ihn für den Reservedienst naturgemäß besonders attraktiv mache. Zudem habe die belangte Behörde nicht dargelegt, wie der BF nach Idlib einreisen könne, ohne Gebiete queren zu müssen, die unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen. Darüber hinaus seien Männer, die ihren Wehrdienst ableisten müssen, aus einer Oppositionshochburg stammen und illegal ausgereist seien, gem. dem UNHCR einem erhöhten asylrelevanten Risiko ausgesetzt. Bei Idlib handle es sich um ein umkämpftes Gebiet, wo es immer wieder zu intensiven Kampfhandlungen komme und es erklärtes Ziel des syrischen Regimes sei, dort die Kontrolle zu erhalten. UNHCR sei der Auffassung, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde bemängelt, dass die belangte Behörde keinerlei Beweiswürdigung durchgeführt habe, sondern lediglich pauschal auf die Angaben vor dem Bundesamt verwiesen habe. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF an keiner Stelle auseinandergesetzt und insbesondere nicht beachtet, dass er angegeben habe, dass bereits 2013 ein Rekrutierungsversuch stattgefunden habe, welcher ihn zur Flucht nach Idlib veranlasst habe. Dabei sei auch außer Acht gelassen worden, dass der BF im Grundwehrdienst als Funker eingesetzt gewesen sei, was ihn für den Reservedienst naturgemäß besonders attraktiv mache. Zudem habe die belangte Behörde nicht dargelegt, wie der BF nach Idlib einreisen könne, ohne Gebiete queren zu müssen, die unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen. Darüber hinaus seien Männer, die ihren Wehrdienst ableisten müssen, aus einer Oppositionshochburg stammen und illegal ausgereist seien, gem. dem UNHCR einem erhöhten asylrelevanten Risiko ausgesetzt. Bei Idlib handle es sich um ein umkämpftes Gebiet, wo es immer wieder zu intensiven Kampfhandlungen komme und es erklärtes Ziel des syrischen Regimes sei, dort die Kontrolle zu erhalten. UNHCR sei der Auffassung, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.02.2024, an der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung.

Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen wie bisher vor, dass er 2013 in Damaskus vor Regierungskräften, die ihn zum Reservedienst einziehen hätten wollen, flüchten habe können. Er sei 2014 zu seiner Familie in einem Dorf bei XXXX gezogen, wo er in der Landwirtschaft des Vaters gearbeitet habe. Das Dorf sei dann durch chemische Bomben und Gasbomben angegriffen und ungefähr zu 80% zerstört worden. 2018 sei das Dorf von der syrischen Armee eingenommen worden und sei der BF mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager nahe der türkischen Grenze geflüchtet.Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen wie bisher vor, dass er 2013 in Damaskus vor Regierungskräften, die ihn zum Reservedienst einziehen hätten wollen, flüchten habe können. Er sei 2014 zu seiner Familie in einem Dorf bei römisch XXXX gezogen, wo er in der Landwirtschaft des Vaters gearbeitet habe. Das Dorf sei dann durch chemische Bomben und Gasbomben angegriffen und ungefähr zu 80% zerstört worden. 2018 sei das Dorf von der syrischen Armee eingenommen worden und sei der BF mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager nahe der türkischen Grenze geflüchtet.

Dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung wurden die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte überreicht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen eingeräumt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des BF:

Der XXXX jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht fest.Der römisch XXXX jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht fest.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist in Damaskus geboren und hat sich ab 2013/2014 in dem Heimatort seiner Familie XXXX , der unmittelbar neben XXXX im Gouvernement Idlib liegt, niedergelassen. Seit 2018/2019 hat er sich in einem Flüchtlingslager an der Grenze zur Türkei in Idlib aufgehalten. Dort leben nach wie vor seine Eltern, ein Bruder und seine Kinder. Der BF ist in Syrien in XXXX registriert. XXXX geriet XXXX wegen eines Giftgasangriffs mit zahlreichen getöteten Zivilisten in den Fokus der UNO bzw. internationalen Politik.Er ist in Damaskus geboren und hat sich ab 2013/2014 in dem Heimatort seiner Familie römisch XXXX , der unmittelbar neben römisch XXXX im Gouvernement Idlib liegt, niedergelassen. Seit 2018/2019 hat er sich in einem Flüchtlingslager an der Grenze zur Türkei in Idlib aufgehalten. Dort leben nach wie vor seine Eltern, ein Bruder und seine Kinder. Der BF ist in Syrien in römisch XXXX registriert. römisch XXXX geriet römisch XXXX wegen eines Giftgasangriffs mit zahlreichen getöteten Zivilisten in den Fokus der UNO bzw. internationalen Politik.

Der BF hat seinen Wehrdienst bei der Syrisch Arabischen Arme (SAA) zwischen 2002 und 2005 abgeleistet und war als Funker eingesetzt.

Der BF hat Syrien im Jänner 2022 illegal über die Türkei verlassen.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2013 haben syrische Sicherheitskräfte in Damaskus versucht, den BF zum Reservedienst einzuziehen, wobei es letzterem gelungen ist, zu flüchten und sich zu verstecken. 2013/2014 ist er, um einem weiteren Einziehungsversuch zu entgehen, zum Geburtsort seiner Eltern bei XXXX , das von oppositionellen Kräften kontrolliert wurde, gezogen. Er hat dort in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. 2018/2019 ist er mit seinen Familienangehörigen vor der SAA in ein Flüchtlingslager an der türkischen Grenze im Gouvernement Idlib geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat. 2013 haben syrische Sicherheitskräfte in Damaskus versucht, den BF zum Reservedienst einzuziehen, wobei es letzterem gelungen ist, zu flüchten und sich zu verstecken. 2013/2014 ist er, um einem weiteren Einziehungsversuch zu entgehen, zum Geburtsort seiner Eltern bei römisch XXXX , das von oppositionellen Kräften kontrolliert wurde, gezogen. Er hat dort in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. 2018/2019 ist er mit seinen Familienangehörigen vor der SAA in ein Flüchtlingslager an der türkischen Grenze im Gouvernement Idlib geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat.

Der BF will seinen Reservedienst in der Syrisch Arabischen Armee nicht ableisten, da er nicht auf Landsleute schießen will und die syrische Regierung, die er für Verbrechen gegen die syrische Zivilbevölkerung verantwortlich macht, ablehnt. Der BF hat in Syrien auch an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen.

Es besteht zurzeit eine reale Gefahr, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion gegen seinen Willen zu den syrischen Streitkräften eingezogen werden würde. Diesbezüglich besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Reservedienstes im Fall des BF seitens der syrischen Behörden nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, angesehenen wird.

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023).

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).

Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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