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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. April 1995, Zl. 106.646/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 30. Juni 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis zum 1. Juli 1994 erteilt worden sei. Mit der erst am 30. Juni 1994 vorgenommenen Einbringung des Verlängerungsantrages habe der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Frist versäumt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 1. Juli 1994 abgelaufen ist und daß der Beschwerdeführer den gegenständlichen Verlängerungsantrag erst am 30. Juni 1994, somit nach dem im § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz genannten Zeitpunkt, gestellt hat.
Damit steht jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwingend die Versäumung der Antragsfrist entgegen; eine - dem Beschwerdeführer vorschwebende - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, und vom 28. Juni 1995, 95/21/0581). Damit kommt es auf die Gründe für die Versäumung der Antragsfrist nicht an. Im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung ist auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087). Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz die "Grundbedingung der Gesetzesklarheit" vermissen lasse, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Allfälligen Pressemeldungen über einen "vereinfachten" Vollzug der "Ausländergesetze" kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210785.X00Im RIS seit
11.07.2001