TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/5 W214 2268320-2

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Veröffentlicht am 05.04.2024
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Entscheidungsdatum

05.04.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W214 2268320-2/13E

W214 2273987-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), vertreten durch die XXXX , und 2. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (auch XXXX ), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, beide Staatsangehörigkeit Syrien, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. 1326715406/223065821, sowie vom 22.05.2023, Zl. 1324992407/222932527, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch XXXX (auch römisch XXXX ), geb. römisch XXXX (alias römisch XXXX ), vertreten durch die römisch XXXX , und 2. römisch XXXX (auch römisch XXXX ), geb. römisch XXXX (auch römisch XXXX ), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, beide Staatsangehörigkeit Syrien, gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. 1326715406/223065821, sowie vom 22.05.2023, Zl. 1324992407/222932527, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung am römisch XXXX 2024, zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1. XXXX (auch XXXX ) und 2 XXXX (auch XXXX ) gemäß § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1. römisch XXXX (auch römisch XXXX ) und 2 römisch XXXX (auch römisch XXXX ) gemäß Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass 1. XXXX (auch XXXX ) und 2. XXXX (auch XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass 1. römisch XXXX (auch römisch XXXX ) und 2. römisch XXXX (auch römisch XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Brüder und syrische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam nach Österreich ein und stellten am XXXX 2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Brüder und syrische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam nach Österreich ein und stellten am römisch XXXX 2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Zweitbeschwerdeführer an, aus XXXX (gemeint offenbar: XXXX ) zu stammen, am XXXX geboren worden und im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist zu sein sowie der Volksgruppe der Araber zuzugehören. Seine Eltern, seine Schwestern, zwei Brüder, seine Ehefrau und sein Sohn würden in der Türkei leben. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab er an, Syrien wegen dem Krieg verlassen zu haben. Weiters gäbe es keine Arbeit, keine Sicherheit und er sehe keine Zukunft in diesem Land. Nach acht Jahren Aufenthalt in der Türkei könne er dort auch nicht mehr leben, da der Rassismus in der Türkei gestiegen sei. Als seine Frau dort ins Krankenhaus gekommen sei, sei sie von den Ärzten geschlagen worden. 2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Zweitbeschwerdeführer an, aus römisch XXXX (gemeint offenbar: römisch XXXX ) zu stammen, am römisch XXXX geboren worden und im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist zu sein sowie der Volksgruppe der Araber zuzugehören. Seine Eltern, seine Schwestern, zwei Brüder, seine Ehefrau und sein Sohn würden in der Türkei leben. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab er an, Syrien wegen dem Krieg verlassen zu haben. Weiters gäbe es keine Arbeit, keine Sicherheit und er sehe keine Zukunft in diesem Land. Nach acht Jahren Aufenthalt in der Türkei könne er dort auch nicht mehr leben, da der Rassismus in der Türkei gestiegen sei. Als seine Frau dort ins Krankenhaus gekommen sei, sei sie von den Ärzten geschlagen worden.

3. Der mj. Erstbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Erstbefragung am XXXX 2022 an, aus XXXX zu stammen und Syrien vor vier Jahren verlassen zu haben. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab der Zweitbeschwerdeführer an, seine Eltern hätten Syrien vor Jahren in die Türkei verlassen. Sein Vater habe Syrien wegen des Krieges verlassen, er habe Angst um ihr Leben. In Syrien gäbe es viel Rassismus. Die Türkei habe er wegen Problemen verlassen. 3. Der mj. Erstbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Erstbefragung am römisch XXXX 2022 an, aus römisch XXXX zu stammen und Syrien vor vier Jahren verlassen zu haben. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab der Zweitbeschwerdeführer an, seine Eltern hätten Syrien vor Jahren in die Türkei verlassen. Sein Vater habe Syrien wegen des Krieges verlassen, er habe Angst um ihr Leben. In Syrien gäbe es viel Rassismus. Die Türkei habe er wegen Problemen verlassen.

4. Am XXXX 2023 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.4. Am römisch XXXX 2023 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.

Er gab an, im Jahr XXXX in der Stadt XXXX , das sei in der Umgebung von XXXX , geboren worden zu sein. Er sei Kurde und Muslim und spreche arabisch, im Jahr 2017 habe er Syrien verlassen. Seine Familie lebe seit dem Jahr 2017 in der Türkei. In Syrien habe er noch eine Schwester sowie vier Tanten und vier Onkel (jeweils mütterlicherseits). In Syrien habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 in der Stadt XXXX im Familienverband gelebt, gegenwärtig sei dort die FSA. Die Daesh (der IS, Anm.) hätten seinerzeit die Macht in seinem Gebiet übernommen, man habe seinen Vater festgenommen, weil er Kurde sei. Sie hätten seinen Vater nicht in Ruhe gelassen. Nach der Entlassung seines Vaters aus dem Gefängnis - welcher für ca. ein Monat inhaftiert gewesen sei - hätten sie seinen Bruder XXXX mitnehmen wollen, deshalb habe sein Vater seinen Bruder XXXX in die Türkei geschickt. XXXX habe dort gearbeitet und Geld an die Familie geschickt, mit dem Geld hätten sie ihre Flucht in die Türkei finanziert. Nach XXXX hätten sie nicht reisen dürfen als die Daesh gekommen seien, weil dort seine Brüder zum Militär hätten einrücken müssen. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg. Die Daesh hasse die Kurden und sein Vater habe eine Verletzung am Rücken gehabt, man habe sehen können, dass er mit einem Gürtel geschlagen worden sei.Er gab an, im Jahr römisch XXXX in der Stadt römisch XXXX , das sei in der Umgebung von römisch XXXX , geboren worden zu sein. Er sei Kurde und Muslim und spreche arabisch, im Jahr 2017 habe er Syrien verlassen. Seine Familie lebe seit dem Jahr 2017 in der Türkei. In Syrien habe er noch eine Schwester sowie vier Tanten und vier Onkel (jeweils mütterlicherseits). In Syrien habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 in der Stadt römisch XXXX im Familienverband gelebt, gegenwärtig sei dort die FSA. Die Daesh (der IS, Anmerkung hätten seinerzeit die Macht in seinem Gebiet übernommen, man habe seinen Vater festgenommen, weil er Kurde sei. Sie hätten seinen Vater nicht in Ruhe gelassen. Nach der Entlassung seines Vaters aus dem Gefängnis - welcher für ca. ein Monat inhaftiert gewesen sei - hätten sie seinen Bruder römisch XXXX mitnehmen wollen, deshalb habe sein Vater seinen Bruder römisch XXXX in die Türkei geschickt. römisch XXXX habe dort gearbeitet und Geld an die Familie geschickt, mit dem Geld hätten sie ihre Flucht in die Türkei finanziert. Nach römisch XXXX hätten sie nicht reisen dürfen als die Daesh gekommen seien, weil dort seine Brüder zum Militär hätten einrücken müssen. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg. Die Daesh hasse die Kurden und sein Vater habe eine Verletzung am Rücken gehabt, man habe sehen können, dass er mit einem Gürtel geschlagen worden sei.

Im Zuge der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer ein Familienbuch in Kopie vor.

5. Mit „Bescheid“ der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit „Bescheid“ der belangten Behörde vom römisch XXXX 2023 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

6. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen diesen „Bescheid“ fristgerecht eine Beschwerde.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2023, Zl. XXXX wurde diese Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde mangels einer Unterschrift des genehmigenden Organs bzw. eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung an der Bescheidqualität fehle, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richte und das Verfahren daher nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig sei.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX 2023, Zl. römisch XXXX wurde diese Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde mangels einer Unterschrift des genehmigenden Organs bzw. eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung an der Bescheidqualität fehle, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richte und das Verfahren daher nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig sei.

8. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX 2023 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er legte ua. einen Auszug aus dem syrischen Familienregister sowie Geburtsurkunden seiner Gattin und seiner Kinder jeweils in Kopie vor. Befragt zu seinen Flucht- und Asylgründe brachte er vor, Anfang 2015 illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist zu sein, sein Heimatdorf sei vom IS beherrscht worden. Sie hätten ihn gezwungen, in ihre Ausbildungszentren zu gehen. Man sei unter permanenter Kontrolle des IS gestanden, sein Vater sei drei Monate im Gefängnis gewesen, da er beschuldigt worden sei, aktiver PKK-Anhänger zu sein. In etwa im Jahr 2014 zur Ramadanzeit hätten die IS-Kämpfer Razzien durchgeführt, sie hätten seinen Vater und einen Nachbarn mitgenommen unter dem Verdacht, dass sie PKK-Kämpfer seien. Das Haus seiner Familie sei von ihnen durchsucht worden, sie hätten aber nichts gefunden. Der Nachbar sei aber von den IS-Kämpfern geköpft worden, da sie ein Foto von ihm gefunden hätten, welches bestätigt habe, dass er ein PKK-Kämpfer gewesen sei. In der Zeit, als sein Vater in IS-Gewahrsam gewesen sei, habe sein Vater bemerkt, dass junge Männer in Gefahr seien und habe entschieden, in die Türkei zu flüchten. Der Cousin des Zweitbeschwerdeführers sei von der Freien Syrischen Armee inhaftiert worden und man wisse seit fünf Jahren nichts mehr von ihm. Der Hauptgrund für die Flucht sei der Umstand gewesen, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht – unter Zwang – für den IS oder andere Grupperungen habe kämpfen und diese unterstützen wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Kurden (PKK oder YPG) aufgefordert zu werden, für sie zu kämpfen, er wolle aber nicht kämpfen, wenngleich er nie von einer Gruppierung persönlich dahingehend aufgefordert worden sei. Weiters bejahte er, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in Syrien verfolgt worden zu sein. Überdies müsste er im Falle einer Rückkehr zum Militär des Assad-Regimes und gegen sein eigenes Volk kämpfen. 8. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch XXXX 2023 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er legte ua. einen Auszug aus dem syrischen Familienregister sowie Geburtsurkunden seiner Gattin und seiner Kinder jeweils in Kopie vor. Befragt zu seinen Flucht- und Asylgründe brachte er vor, Anfang 2015 illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist zu sein, sein Heimatdorf sei vom IS beherrscht worden. Sie hätten ihn gezwungen, in ihre Ausbildungszentren zu gehen. Man sei unter permanenter Kontrolle des IS gestanden, sein Vater sei drei Monate im Gefängnis gewesen, da er beschuldigt worden sei, aktiver PKK-Anhänger zu sein. In etwa im Jahr 2014 zur Ramadanzeit hätten die IS-Kämpfer Razzien durchgeführt, sie hätten seinen Vater und einen Nachbarn mitgenommen unter dem Verdacht, dass sie PKK-Kämpfer seien. Das Haus seiner Familie sei von ihnen durchsucht worden, sie hätten aber nichts gefunden. Der Nachbar sei aber von den IS-Kämpfern geköpft worden, da sie ein Foto von ihm gefunden hätten, welches bestätigt habe, dass er ein PKK-Kämpfer gewesen sei. In der Zeit, als sein Vater in IS-Gewahrsam gewesen sei, habe sein Vater bemerkt, dass junge Männer in Gefahr seien und habe entschieden, in die Türkei zu flüchten. Der Cousin des Zweitbeschwerdeführers sei von der Freien Syrischen Armee inhaftiert worden und man wisse seit fünf Jahren nichts mehr von ihm. Der Hauptgrund für die Flucht sei der Umstand gewesen, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht – unter Zwang – für den IS oder andere Grupperungen habe kämpfen und diese unterstützen wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Kurden (PKK oder YPG) aufgefordert zu werden, für sie zu kämpfen, er wolle aber nicht kämpfen, wenngleich er nie von einer Gruppierung persönlich dahingehend aufgefordert worden sei. Weiters bejahte er, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in Syrien verfolgt worden zu sein. Überdies müsste er im Falle einer Rückkehr zum Militär des Assad-Regimes und gegen sein eigenes Volk kämpfen.

9. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigen zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).9. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigen zu (jeweils Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch III.).

Der Zweitbeschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet, dennoch habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in Syrien eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime drohe. Ferner stehe nicht fest, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht sei, von der syrischen Regierung als Oppositioneller oder politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass dem Zweitbeschwerdeführer von weiteren kriegführenden Gruppierungen (IS, PKK und andere) Verfolgung drohe. Ebenso habe aufgrund divergierender Angaben keine Feststellung über seine Volksgruppenzugehörigkeit getroffen werden können. Im Falle der Rückkehr würde er zum Militärdienst neuerlich eingezogen werden, wenn er den notwendigen Gesundheitszustand aufweise. Eine Einziehung in den syrischen Militärdienst indiziere aufgrund der aktuellen Lage und Länderberichte gegenwärtig nicht, dass jede Person, die zur Ableistung des syrischen Militärdienstes herangezogen werde, in dessen Ableistung Menschenrechtsverletzungen im Zuge des Reservedienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit begehen müsse. Weiters habe er in Syrien Dokumente beantragt und diese problemlos ausgestellt bekommen, wobei ihm offensichtlich kein Hindernis in den Weg gestellt worden sei und er keinerlei Angst habe, mit syrischen Behörden deshalb in Kontakt zu treten. Er hätte sich zudem vom Militärdienst freikaufen können, die entsprechenden Mittel habe er zur Verfügung gehabt, diese Möglichkeit bestehe für ihn nach wie vor und sei ihm auch zumutbar. Eine eventuell geplante Wehrdienstverweigerung im Falle der Rekrutierung durch den syrischen Staat habe der Zweitbeschwerdeführer insofern nie vorgebracht, als er dies von sich aus gar nie geäußert habe, sondern über das gesamte Verfahren persönlich nur angegeben habe, nicht zum Militär oder am Krieg teilnehmen zu wollen. Soweit der Zweitbeschwerdeführer vorgebracht habe, dass in seiner Heimatregion die Gefahr bestanden hätte, vom IS, von der PKK oder sonstigen Gruppierungen verfolgt zu werden, habe seinen diesbezüglichen Ausführungen die Glaubhaftigkeit versagt werden müssen, da sein Vorbringen mehrere Ungereimtheiten aufweise, auch hinsichtlich seiner Identitätsangaben.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise – als er 9 Jahre gewesen sei - keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs oder auch anderen Einheiten gegenüber seiner Person bestanden. Laut den Länderinformationen zu Syrien bestehe für männliche syrische Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren die gesetzliche Pflicht zur Ableistung eines Wehrdienstes von 18 bis 21 Monaten. Der Erstbeschwerdeführer sei bei seiner Ausreise 9 Jahre alt gewesen und somit nicht im wehrfähigen Alter. Aufgrund seiner Ausreise vor Antritt des Wehrdienstes sei ein damit verbundener Vorwurf einer oppositionellen Gesinnung daher nicht denkbar. Aus seinen fluchtkausalen Ausführungen ergebe sich kein Zusammenhang, wonach der syrische Staat ihn im Falle einer Rückkehr als politischer Gegner qualifizieren würde. Sämtliche weitere Aussagen betreffend FSA bzw. andere oppositionelle Grupperungen habe er als reine Behauptungen und Vermutungen in den Raum gestellt. Auch habe er deutlich gemacht, dass seine Familie nicht politisch exponiert sei oder dass seine Familienmitglieder jemals Probleme mit staatlichen oder oppositionellen Stellen oder Behörden oder deren Organe gehabt hätten. Auch aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers sei keine Bedrohung in seinem Heimatland feststellbar. Er habe keine Fluchtgründe nennen und auch keine persönlichen Erfahrungen oder Erlebnisse schildern können, welche eine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in Syrien mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden.

10. Gegen jeweils Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsätzen vom 19.07.2023 und 18.06.2023 jeweils innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie wie folgt vorbrachten:10. Gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsätzen vom 19.07.2023 und 18.06.2023 jeweils innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie wie folgt vorbrachten:

Der Zweitbeschwerdeführer sei wegen einer persönlichen Verfolgung seiner Familie durch den damals dort herrschenden IS Ende 2014 aus Syrien ausgereist; er sei gezwungen worden, Ausbildungszentren des IS zu besuchen und seinem Vater sei eine Zusammenarbeit mit kurdischen Milizen unterstellt worden, weswegen dieser ca. 3 Monate im Gefängnis verbracht habe. Außerdem sei ein Cousin des Zweitbeschwerdeführers seit mehreren Jahren von der Freien Syrischen Armee festgehalten worden. Der Vorwurf, der Zweitbeschwerdeführer habe bei der polizeilichen Erstbefragung eine andere Identität angegeben, sei gänzlich hinfällig, es müsse sich hierbei um einen groben Ermittlungsfehler handeln. Er habe sowohl in der Erstbefragung als auch in weiterer Folge beim BFA angegeben, Angst zu haben, zum Militärdienst bzw. von kurdischen Milizen eingezogen zu werden. Er wolle nicht kämpfen und niemanden töten. Im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien befürchte er, gefoltert zu werden, er wolle keine Waffe tragen um zu kämpfen, wozu ihn aber das Regime zwingen würde. Er befinde sich im wehrpflichtigen Alter und müsse für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien absolut mit seiner Einberufung rechnen. Außerdem befürchte er eine Rekrutierung durch kurdische Milizen. Sein Heimatort stehe derzeit unter dem Befehl der türkischen bzw. Freien Syrischen Armee, eine Einreise sei nur über XXXX möglich, weswegen er gezwungen sei, Checkpoints des syrischen Regimes zu passieren. Die Wehrdienstverweigerung werde in Syrien als Ausdruck von politischem Dissens betrachtet und somit strengstens bestraft. Spätestens mit seinem Fernbleiben habe er sich endgültig und augenscheinlich dem Wehrdienst entzogen. Er würde sohin einer Bestrafung zugeführt werden, was nach notorischem Wissen in der Regel zumindest mit menschenunwürdiger Behandlung iSd Art. 2 und 3 EMRK verbunden wäre, auch eine extralegale Tötung des Zweitbeschwerdeführers durch eine der Kriegsparteien liege durchaus im Bereich des Erwartbaren. Der Zweitbeschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Wenn die Behörde vermeine Ungereimtheiten erkannt zu haben, wäre es an ihr gelegen, dem Zweitbeschwerdeführer allfällige Ungereimtheiten vorzuhalten.Der Zweitbeschwerdeführer sei wegen einer persönlichen Verfolgung seiner Familie durch den damals dort herrschenden IS Ende 2014 aus Syrien ausgereist; er sei gezwungen worden, Ausbildungszentren des IS zu besuchen und seinem Vater sei eine Zusammenarbeit mit kurdischen Milizen unterstellt worden, weswegen dieser ca. 3 Monate im Gefängnis verbracht habe. Außerdem sei ein Cousin des Zweitbeschwerdeführers seit mehreren Jahren von der Freien Syrischen Armee festgehalten worden. Der Vorwurf, der Zweitbeschwerdeführer habe bei der polizeilichen Erstbefragung eine andere Identität angegeben, sei gänzlich hinfällig, es müsse sich hierbei um einen groben Ermittlungsfehler handeln. Er habe sowohl in der Erstbefragung als auch in weiterer Folge beim BFA angegeben, Angst zu haben, zum Militärdienst bzw. von kurdischen Milizen eingezogen zu werden. Er wolle nicht kämpfen und niemanden töten. Im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien befürchte er, gefoltert zu werden, er wolle keine Waffe tragen um zu kämpfen, wozu ihn aber das Regime zwingen würde. Er befinde sich im wehrpflichtigen Alter und müsse für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien absolut mit seiner Einberufung rechnen. Außerdem befürchte er eine Rekrutierung durch kurdische Milizen. Sein Heimatort stehe derzeit unter dem Befehl der türkischen bzw. Freien Syrischen Armee, eine Einreise sei nur über römisch XXXX möglich, weswegen er gezwungen sei, Checkpoints des syrischen Regimes zu passieren. Die Wehrdienstverweigerung werde in Syrien als Ausdruck von politischem Dissens betrachtet und somit strengstens bestraft. Spätestens mit seinem Fernbleiben habe er sich endgültig und augenscheinlich dem Wehrdienst entzogen. Er würde sohin einer Bestrafung zugeführt werden, was nach notorischem Wissen in der Regel zumindest mit menschenunwürdiger Behandlung iSd Artikel 2 und 3 EMRK verbunden wäre, auch eine extralegale Tötung des Zweitbeschwerdeführers durch eine der Kriegsparteien liege durchaus im Bereich des Erwartbaren. Der Zweitbeschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Wenn die Behörde vermeine Ungereimtheiten erkannt zu haben, wäre es an ihr gelegen, dem Zweitbeschwerdeführer allfällige Ungereimtheiten vorzuhalten.

Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe sich gegenüber Mitgliedern des IS geweigert, seinen ältesten Sohn XXXX zum Militärdienst zu schicken und sei rund eineinhalb Monate inhaftiert sowie gefoltert worden. Aus diesem Grund sei XXXX in die Türkei geflohen. Nach der Enthaftung des Vaters sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie etwa 2017 illegal in die Türkei geflohen. Er habe widerspruchsfrei ausgeführt, dass sich seine Brüder dem Militärdienst durch Flucht aus Syrien entzogen hätten. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass er als Angehöriger von Wehrdienstverweigerern zweifellos unter eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“, falle. Er habe auch geschildert, dass der IS sein Herkunftsgebiet eingenommen und seinen Vater aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden behelligt habe. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich außerdem, dass es erteilte Regierungspolitik sei, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass die Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung mit zunehmenden Alter des Erstbeschwerdeführers steige. Je näher eine Person zu ihrem 18. Geburtstag komme und optisch auch einem Erwachsenen gleiche, desto eher drohe eine Zwangsrekrutierung. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers bei einer Rückkehr gegeben sei. Da er eine Teilnahme an Kampfhandlungen verweigern würde, werde ihm zweifelsohne auch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Eine Rückkehr in seine Heimatregion wäre ihm nur über vom syrischen Regime kontrollierte Grenzübergänge legal möglich. Der Bedarf an Soldaten sei weiterhin hoch, sodass Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht inhaftiert, sondern ohne bzw. mit nur mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt werden würden. Außerdem habe er auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Er wäre im Falle seiner Rückkehr nach Syrien im Zuge seiner Einreise besonders gefährdet, weil einerseits Einreisekontrollen durchgeführt würden und andererseits seine illegale Einreise, das Fehlen eines Reisepasses, sein wehrdienstfähiges Alter, seine Herkunft sowie seine Eigenschaft als Angehöriger von Wehrdienstverweigerern, als Oppositioneller sowie Rückkehrer die Wahrscheinlichkeit erhöhen würden, dass er am Grenzübergang besonders genau kontrolliert, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhaftet werde und er im Rahmen dieser Anhaltung der Folter ausgesetzt sei.Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe sich gegenüber Mitgliedern des IS geweigert, seinen ältesten Sohn römisch XXXX zum Militärdienst zu schicken und sei rund eineinhalb Monate inhaftiert sowie gefoltert worden. Aus diesem Grund sei römisch XXXX in die Türkei geflohen. Nach der Enthaftung des Vaters sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie etwa 2017 illegal in die Türkei geflohen. Er habe widerspruchsfrei ausgeführt, dass sich seine Brüder de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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