Entscheidungsdatum
09.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2269703-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen der Armut ausgereist sei und dass er keine Arbeit gehabt habe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er, wieder von Armut betroffen zu sein.
2. Am 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt über seinen Fluchtgrund gab er an, bi- bzw. homosexuell zu sein und in Pakistan mit 1-2 männlichen Freunden geschlafen zu haben. Dabei sei er von einem Dorfbewohner namens Zaheer erwischt worden. Seine Familie habe ihn daraufhin verstoßen und seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Freunde vom Dorf ausgeschlossen worden. Da es in Pakistan nicht erlaubt sei, homosexuell zu sein, sei er dann geflüchtet. Außerdem glaube er, Hepatitis C zu haben. In Pakistan habe er deswegen jeden Tag Medikamente eingenommen.
3. Mit Bescheid vom 03.03.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erlies gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom 03.03.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.) und erlies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA kam zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein und deshalb Verfolgung im Herkunftsstaat zu fürchten, wahrheitswidrig sei. Dies begründete das Bundesamt vor allem mit der erheblichen Steigerung seines Fluchtgrundes im Vergleich zu seiner Erstbefragung sowie mit der vagen, oberflächlichen und emotional unbeteiligten Erzählweise seines Vorbringens. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Außerdem sei ihm unter Berücksichtigung aller bekannter Umständen nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Die Hepatitis-Erkrankung des Beschwerdeführers sei bereits vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat medikamentös behandelt worden. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Kontakte in Österreich glaubhaft gemacht.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren beigegeben (AS 149).4. Mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren beigegeben (AS 149).
5. Gegen den am 10.03.2023 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderberichten, wonach homosexuelle Personen in Pakistan Gewalt und Diskriminierungen ausgesetzt seien, decken. Seine Bisexualität habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung deshalb verschwiegen, weil er sich aufgrund der Anwesenheit weiterer Asylwerber nicht getraut habe, dies anzugeben. Weitere von der Behörde aufgezeigte Widersprüche seien vor allem mit Protokollierungs- bzw. Übersetzungsfehler während der Einvernahme zu erklären. Es gebe auch Fotos und ein Video, die das sexuelle Interesse des Beschwerdeführers an Männern beweisen würden. Da diese sehr intim seien, können sie der Beschwerde jedoch nicht beigefügt werden.
6. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2023 vorgelegt.
7. Mit Eingabe seines rechtlichen Vertreters vom 13.03.2024 wurden mehrere Abrechnungen, ein Mietvertrag und eine Anmeldung für einen Deutschkurs in Vorlage gebracht.
8. Am 18.03.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Urdu durchgeführt. Im Zuge dessen legte der Beschwerdeführer eine Anzeigebestätigung, einen ambulanten Arztbrief und eine Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stammt aus XXXX nahe der Stadt Gujranwala in der Provinz Punjab. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern. Es besteht noch Kontakt zu seiner Familie. Der Bruder des Beschwerdeführers bewirtschaftet in Pakistan eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule besucht und war ebenfalls in der Landwirtschaft tätig. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört zur Volksgruppe der Punjabi. Er leidet an einer chronischen Hepatitis-Erkrankung, nimmt jedoch aktuell keine Medikamente ein und wurde seine Erkrankung bereits in Pakistan behandelt. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stammt aus römisch XXXX nahe der Stadt Gujranwala in der Provinz Punjab. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern. Es besteht noch Kontakt zu seiner Familie. Der Bruder des Beschwerdeführers bewirtschaftet in Pakistan eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule besucht und war ebenfalls in der Landwirtschaft tätig. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört zur Volksgruppe der Punjabi. Er leidet an einer chronischen Hepatitis-Erkrankung, nimmt jedoch aktuell keine Medikamente ein und wurde seine Erkrankung bereits in Pakistan behandelt. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.
Nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat hielt sich der Beschwerdeführer ca. sechs Jahre in Griechenland auf. Seit seiner illegalen Einreise im Juli 2022 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte und hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten und bezieht aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Er arbeitet seit ca. einem Jahr als Essens- und Zeitungszusteller. In Österreich bewohnt er gemeinsam mit einem Mitbewohner eine Mietwohnung. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er hat bis dato noch keinen Deutschkurs abgeschlossen. Eine Unterhaltung auf Deutsch ist mit dem Beschwerdeführer nicht möglich.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.3. Länderfeststellungen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-04-12 10:32
In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand März 2023 von keinem Land der Welt anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z.B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar.
Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme dar.
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-02-01 11:02
Allgemeine Strukturen
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 27.10.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 27.10.2023).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 19.1.2024).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 19.1.2024).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 23.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (B