TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/10 W284 2284877-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Entscheidungsdatum

10.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W284 2284877-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde der XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023, ZI.1308481800-221645435, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde der römisch XXXX , alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023, ZI.1308481800-221645435, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der Europäischen Union und spätestens am 22.05.2022 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.05.2022 fand eine Erstbefragung statt, eine Einvernahme erfolgte am 01.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine einjährige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkte II., III.). 3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine einjährige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkte römisch II., römisch III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.12.2023 die gegenständliche Beschwerde.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.12.2023 die gegenständliche Beschwerde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Bruder und ihre rechtliche Vertretung teilnahmen.

II. Das BVwG hat erwogen:römisch II. Das BVwG hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die gesunde Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt Hama.Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Dorf römisch XXXX in der Nähe der Stadt Hama.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat die Schule bis zur dritten Klasse in Syrien besucht, danach in der Türkei die Schule mit Matura abgeschlossen. Sie hat bisher keine Arbeitserfahrung gesammelt.

Bis zu ihrer Ausreise Ende des Jahres 2012 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Syrien, bevor sie gemeinsam in die Türkei reisten. Ihre Kernfamilie befindet sich nach wie vor in der Türkei, ihr Bruder reiste gemeinsam mit der Beschwerdeführerin am 22.05.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Weitere Familienangehörige, Onkel väterlicherseits, mitsamt der jeweiligen Familie, halten sich nach wie vor im Herkunftsgebiet auf.

Mit Bescheid der Behörde vom 09.11.2023, wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der instabilen Sicherheitslage nicht zumutbar ist und mit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens zu rechnen ist.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin steht unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Die Beschwerdeführerin verließ Syrien unter anderem aufgrund ihrer Angst vor dem Krieg, der Befürchtung ein schlechtes Leben in Syrien vorzufinden und ihrem Wunsch, eine Ausbildung zu machen. Die Beschwerdeführerin möchte als Touristin andere Länder und andere Kulturen kennenlernen und von ihrer Reisefreiheit Gebrauch machen.

Festgestellt wird, dass das Haus der Beschwerdeführerin, in dem sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie wohnte, nicht bombardiert bzw. zerstört wurde.

Die Beschwerdeführerin hatte in Syrien keine Probleme mit staatlichen Stellen oder einer anderen Gruppierung und wurde niemals festgenommen. Die Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat nicht politisch tätig und hat an keinen Demonstrationen teilgenommen.

Festgestellt wird, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht für die FSA tätig gewesen ist, weshalb der Beschwerdeführerin deshalb auch keine Gefahr droht, verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführerin droht in ihrer Herkunftsregion auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau. Sie gilt nicht als alleinstehend. Die BF verfügt über männliche Familienangehörige im Herkunftsstaat, ihre drei Onkel väterlicherseits leben jeweils mit ihren Familien und Kindern in Syrien.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Sicherheitslage

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Frauen

Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicher Weise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023). Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023). Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den ’Schutz’ eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein ’Ehrenmord’ drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 11.1.2024). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022).

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 sowie durch Einsichtnahme in behördliche Register (Melderegister, Fremdenregister und GVS-Informationssystem)

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, ergibt sich aus der fehlenden Vorlage identitätsbezeugender Dokumente.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu ihren Sprachkenntnissen, zu ihrem Aufwachsen in Syrien, ihrer Schulbildung sowie ihrer familiären Situation gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen, stringenten Angaben. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Fluchtvorbringen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausschließlich die Sorge vor dem Krieg und ihre Zukunftsängste zum Ausdruck brachte und erklärte, ihren Herkunftsort verlassen zu haben, weil ihr Haus zerstört worden wäre. Die Fragen, ob sie in Syrien irgendwie konkret verfolgt oder bedroht worden sei bzw. ob sie jemals festgenommen wurde, verneinte sie. Der Erstbefragung kommt in diesem Zusammenhang mit Blick auf den zeitlichen Kontext insofern Bedeutung zu, als von einer Schutzsuchenden erwartet werden darf, dass sie bei erster Gelegenheit, ihre Fluchtgründe (wenngleich gerafft) darzustellen, die wesentlichen fluchtauslösenden Momente schildert. Die Beschwerdeführerin bezog sich allerdings ausschließlich auf Sicherheitsbedenken und trug die Behörde diesen ohnehin durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführerin Rechnung.

Eine Bombardierung und in der Folge Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführerin war nicht festzustellen: Hierbei zeigten sich im Laufe des Verfahrens eklatante Widersprüche. So konnte nicht plausibel und glaubwürdig erörtert werden, ob und zu welchem Zeitpunkt das Haus bombardiert bzw. zerstört worden wäre. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Haus sei vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsort zerstört worden und ihre Familie sohin gezwungen gewesen, ihr Heimatdorf zu verlassen. Ihr Bruder gab in seiner Befragung vor dem erkennenden Gericht jedoch an, dass die Zerstörung des Hauses erst stattgefunden habe, als die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie bereits in der Türkei war (VP S. 9f). Bei einem einschneidenden Erlebnis wie der Zerstörung des Elternhauses wären konsistente und übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen. Die wenig emotionale Erzählweise der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG rundete den Eindruck einer konstruierten Geschichte ab; die Beschwerdeführerin gab beispielsweise an, dass es unmöglich sei, dort weiter zu leben, es könne sein, dass noch ein paar „Pfosten“ dort stünden. In der Beschwerde wurde dieser Sachverhalt gänzlich ausgelassen.

Wie in der Folge dargestellt, ist auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin objektiv nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen, da es unsubstantiiert und in wesentlichen Punkten unschlüssig sowie widersprüchlich ist:

Ihre Ausführungen im vorliegenden Verfahren bringen deutlich zum Ausdruck, dass sie Syrien aufgrund der allgemeinen Auswirkungen des Krieges verlassen hat, nicht aber aufgrund einer befürchteten individuellen Verfolgung:

So brachte sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 22.05.2022 als Grund ihrer Flucht vor, dass sie aufgrund des Krieges mit ihrer Familie das Land verlassen hat. Sie wolle weiterlernen und eine Ausbildung machen, das sei in Österreich möglich. In ihrer Einvernahme beim BFA am 01.06.2023 gab sie, angesprochen auf ihre Ausreisegründe an, dass es viele Kampfhandlungen in ihrem Heimatort gegeben habe, ihr Haus zerstört und ihr Vater Mitglied der FSA gewesen sei. Er habe keine Waffe getragen, aber sei als „Organisator“ tätig gewesen und werde nun gesucht. Nachgefragt, ob es konkrete Hinweise auf eine Verfolgung gebe, führte sie aus, dass sie es nicht wisse, aber die meisten Menschen in der Ortschaft würden wegen der Ausreise gesucht werden. Auf die Frage nach ihren Befürchtungen im Fall einer Rückkehr, führte sie aus, dass sie Angst um ihr Leben hätte, es aber keine konkreten Hinweise gebe, dass ihr Vater gesucht wird.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab die Beschwerdeführerin schließlich als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass das Haus der Familie bei einem Bombenangriff zerstört worden sei und sie deshalb mit ihrer Familie flüchten musste. Befragt nach dem Grund ihrer Beschwerde, gab sie an, als Touristin ihre Reisefreiheit nützen und andere Kulturen kennenlernen zu wollen. Sie habe mit ihrem jetzigen Status einer subsidiär Schutzberechtigten nur begrenzte Möglichkeiten, diesem Vorhaben nachzukommen. Damit legte die Beschwerdeführerin sogleich ihre treibende Motivation offen, den erlassenen Bescheid, der ihr bereits einen Schutzstatus garantiert, zu bekämpfen. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, Reisefreiheit zu ermöglichen, sondern Schutz vor Verfolgung zu garantieren.

Im Laufe der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung auch noch vorgebracht, dass der Vater der Beschwerdeführerin bei der FSA bei der Rekrutierung von jungen Männern tätig gewesen sei. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass er junge Männer nicht für den Kampf trainiert habe, sondern vielmehr als Informant tätig gewesen sei um vor Razzien des Regimes zu warnen. Die Beschwerdeführerin können aber nicht angeben, woher sie diese Informationen habe, da die Quellen ihr nicht bekannt seien.

Wie noch weiter aufzuzeigen sein wird, sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, in sich nicht stimmig und wurden auch im Laufe der Befragung von der Rechtsvertretung gesteigert. Ihre Aussage, dass ihr Vater gesucht werde, als Informant tätig gewesen sei und somit eine, wie auch in der Beschwerde vorgebracht, Reflexverfolgung ihrer Person gegenüber drohe, lässt sich zusammenschauend nicht nachvollziehen und ist ebenfalls als unglaubwürdige Steigerung zu qualifizieren.

Auch ihr Bruder konnte bei seiner Einvernahme die Rolle des Vaters, seine angebliche Position bei der FSA nicht konkretisieren. So gab er an, dass sein Vater in der zivilen Bevölkerung geholfen habe, nachgefragt ob er angestellt war, führte er lediglich aus, dass er sozusagen „angestellt war“, ansonsten brachte er keine weiteren substantiellen Elemente vor. Auch ist der Umstand zu bemerken, dass Angehörige der Beschwerdeführerin weiterhin unbehelligt in ihrer Heimatregion leben können, nämlich Onkel väterlicherseits; würde ihr Vater unmittelbar im Visier der Behörden stehen, wäre damit zu rechnen, dass diese mit Problemen konfrontiert würden.

Zur vorgebrachten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Frauen:

Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Beschwerde vor, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz Verfolgung drohe. Aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe drohe ihr in Syrien auch sexuelle Gewalt.

Bezogen auf dieses Vorbringen ist zwar nicht zu verkennen, dass es in Syrien zu geschlechterspezifischer Diskriminierung und sexueller Gewalt kommt und insbesondere alleinstehende bzw. verwitwete Frauen eine vulnerable Gruppe darstellen. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass sich die Grundrechte der syrischen Frauen während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert haben, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren. Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen oder Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Frauen als soziale Gruppe lässt sich aber den oben zitierten Länderfeststellungen nicht entnehmen.

So ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Situation für Frauen in Syrien von vielen Faktoren abhängig ist, wie familiärer Hintergrund, sozialer Status, in welcher Stadt sie leben und unter wessen Kontrolle sich die Stadt befindet. Umstände, die für eine Gefährdung maßgeblich sein können, sind etwa die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, ein niedriger sozioökonomischer Status, der soziale Status sowie das Gebiet der Herkunft oder des Wohnsitzes (z.B. im Zusammenhang mit der Präsenz extremistischer Gruppen). Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin befindet sich – wie festgestellt – unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Die Beschwerdeführerin verfügt über Familienangehörige in ihrem Herkunftsgebiet, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keineswegs auf sich allein gestellt bzw. schutzlos wäre. Allfällige risikoerhöhende Faktoren wurden weder seitens der Erstbeschwerdeführerin glaubwürdig vorgebracht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von (alleinstehenden) Frauen in Syrien haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle (alleinstehenden) Frauen gleichermaßen und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. So halten sich, wie bereits festgestellt, Onkel väterlicherseits mitsamt jeweiliger Familien im Herkunftsgebiet auf, zu denen die Beschwerdeführerin auch wieder Kontakt knüpfen kann.

Schließlich ergab sich im Verfahren kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin jemals an politischen, gegen das syrische Regime gerichteten Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb ihres Landes teilgenommen hat oder auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung hat bzw. öffentlich kundtun würde. Vielmehr verneinte sie politisches Engagement sowie eine politische Aktivität ausdrücklich.

Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin illegal aus Syrien ausreiste, würde bei einer Rückkehr nicht dazu führen, dass sie in einer asylrelevanten Weise verfolgt werden würde. Aus den Länderinformationen geht zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrern gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten würden. Allerdings lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich.

Dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin vom syrischen Regime kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderinformationen und einer aktuellen Einsichtnahme in die tagesaktuelle Karte zu Syrien (https://syria.liveuamap.com/).

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte, wobei das LIB nach Abhaltung der Verhandlung in einer aktuelleren Fassung erschien. Dieses enthielt jedoch in den für dieses Verfahren relevanten Passagen keine entscheidungswesentlichen Änderungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).

Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass der behauptete Sachverhalt - im Hinblick auf eine Verfolgung durch das syrische Regime, ihrer Eigenschaft als alleinstehende Frau und der Gefahr der Reflexverfolgung - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verwirklicht werden würde. Vielmehr war ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie Syrien aufgrund der allgemein schlechten Lebensbedingungen im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation verlassen hat, ohne einer individuellen Verfolgung in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche im Fall der Rückkehr zu befürchten.

Hinsichtlich des Risikos einer asylrelevanten Verfolgung von Frauen in Syrien hält EUAA fest, dass eine individuelle Beurteilung vorzunehmen ist, in der risikorelevante Umstände berücksichtigt werden sollten, wie etwa die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, die sozioökonomische Situation, der soziale Status, der Familienstand, (fehlende)Dokumente, das Herkunfts- oder Wohngebiet (etwa in Bezug auf die Präsenz extremistischer Gruppen) oder das Leben in einer IDP-Situation (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria 2023, S. 108 f). Wie ausgeführt, ergibt diese Beurteilung im Fall der Beschwerdeführerin, die aus einem durch das syrische Regime kontrollierten Gebiet stammt und dort in einem familiären und gesellschaftlichen Umfeld lebte, kein maßgebliches Verfolgungsrisiko. Sie zog den Bescheid hinsichtlich der Versagung des Asylstatus mit Blick auf den Zweck der gewünschten Reisefreiheit in Beschwerde, nicht aus Gründen der Verfolgung. Hinsichtlich des Risikos einer asylrelevanten Verfolgung von Frauen in Syrien hält EUAA fest, dass eine individuelle Beurteilung vorzunehmen ist, in der risikorelevante Umstände berücksichtigt werden sollten, wie etwa die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, die sozioökonomische Situation, der soziale Status, der Familienstand, (fehlende)Dokumente, das Herkunfts- oder Wohngebiet (etwa in Bezug auf die Präsenz extremistischer Gruppen) oder das Leben in einer IDP-Situation vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria 2023, S. 108 f). Wie ausgeführt, ergibt diese Beurteilung im Fall der Beschwerdeführerin, die aus einem durch das syrische Regime kontrollierten Gebiet stammt und dort in einem familiären und gesellschaftlichen Umfeld lebte, kein maßgebliches Verfolgungsrisiko. Sie zog den Bescheid hinsichtlich der Versagung des Asylstatus mit Blick auf den Zweck der gewünschten Reisefreiheit in Beschwerde, nicht aus Gründen der Verfolgung.

Auch eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich ist nicht zu befürchten, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Wie in den Länderinformationen, im Speziellen im EASO-Bericht Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, näher ausgeführt (siehe insb. S. 18 f.; siehe auch ausführlich EUAA, Country Guidance: Syria 2023, S. 51 ff [53]), hatte eine illegale Ausreise aus Syrien früher eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge. Im Jahr 2019 wurden derartige Strafen aufgehoben. Eine illegale Ausreise zieht zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Dem Bericht des Danish Immigration Services aus dem Mai 2022 ist ebenso zu entnehmen, dass die Tatsache, einen Asylantrag gestellt zu haben, alleine nicht zu Misshandlungen führt. Vielmehr ist dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen (vgl. DIS, Syria. Treatment upon return, S. 8; vgl. dazu auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147, Rn. 15). Auch eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich ist nicht zu befürchten, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Wie in den Länderinformationen, im Speziellen im EASO-Bericht Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, näher ausgeführt (siehe insb. S. 18 f.; siehe auch ausführlich EUAA, Country Guidance: Syria 2023, S. 51 ff [53]), hatte eine illegale Ausreise aus Syrien früher eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge. Im Jahr 2019 wurden derartige Strafen aufgehoben. Eine illegale Ausreise zieht zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht. Dem Bericht des Danish Immigration Services aus dem Mai 2022 ist ebenso zu entnehmen, dass die Tatsache, einen Asylantrag gestellt zu haben, alleine nicht zu Misshandlungen führt. Vielmehr ist dem syrischen Regime b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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