Entscheidungsdatum
11.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2272192-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – stellte nach der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 19.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei Polizeibeamter in Pakistan gewesen und er sei beim Kampf gegen die Taliban gestürzt. Hierbei habe er sich am Rücken verletzt und habe er einen Bandscheibenvorfall erlitten und könne nicht mehr arbeiten. Aufgrund dessen wollte er nach Europa, hier gäbe es bessere Ärzte und hier könne er sich behandeln lassen, damit er wieder arbeiten gehe.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2023 durch das BFA – EAST West niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dort über Befragung an, er verstehe den Dolmetscher und er fühle sich körperlich und geistig in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine Krankheiten, keine ärztliche Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Er sei gesund. Er habe bei der Fremdenpolizei in der Erstbefragung die Wahrheit angegeben und halte seine Angaben aufrecht. Er sei auch im Herkunftsstaat niemals in medizinischer Behandlung gewesen. Er werde in Österreich durch seinen Bruder unterstützt. In Pakistan sei er Polizeibeamter gewesen. Zu seinen Ausreisegründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Polizist gewesen und habe gegen die TTP in Pakistan gekämpft. Er sei in einer Spezialeinheit gewesen und sei im Gefecht verletzt worden. Von seiner Gruppe seien zwei Kollegen getötet worden und auch der Beschwerdeführer sei telefonisch bedroht worden. Er hätte daher Angst gehabt und habe Pakistan verlassen. Insgesamt sei er drei Mal bedroht worden, nämlich im Juni 2018, im Juli 2018 und im August 2018.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2023 abermals niederschriftlich einvernommen. Er erinnere sich, was er in der letzten Einvernahme angegeben hätte und halte dies aufrecht. Alles sei richtig, er wolle auch nichts ergänzen oder korrigieren. Er hätte ca. vor einer halben Stunde (vor der Einvernahme) mit seiner Frau telefoniert. Es gehe ihr gut.
3. Mit Bescheid vom 21.04.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erlies gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom 21.04.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.) und erlies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dem ausreisekausalen Vorbringen werde die Glaubhaftigkeit versagt. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens und seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien keine hervorgekommen im Verfahren, ebenso keine Anhaltspunkte nach einer maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Integration des Beschwerdeführers, weswegen die Rückkehrentscheidung auszusprechen war.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren beigegeben (AS 321 ).4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren beigegeben (AS 321 ).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.05.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei bei einer Anti-Terror-Einheit gewesen und hätte viele Mitglieder der TTP verhaftet. Bei einem Überfall sei es zu einem Gefecht gekommen und dabei sei der Beschwerdeführer von einer Kugel getroffen worden und hätte Verletzungen am Rücken. Seitdem hätte er immer wieder starke Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge von der TTP bedroht worden und habe dann den Dienst quittiert. Ehemalige Kollegen von ihm, die auch den Dienst quittiert hätten, seien jedoch von der TTP aufgespürt worden und getötet worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge das Land verlassen und habe seine Familie zurücklassen müssen. Der Beschwerdeführer sei krank und sei leide an Hepatitis C und habe starke Schmerzen an der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme sehr nervös gewesen und habe die medizinischen Fakten nicht angegeben. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Schussverletzung starke Schmerzen habe und nachweislich Hepatitis C habe. Der Beschwerdeführer sei bereits in Pakistan in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer habe viele Mitglieder der TTP verhaftet und seien die Terroristen so auf ihn aufmerksam geworden. Der Beschwerdeführer selbst sei in Pakistan drei Mal telefonisch bedroht worden, da die Polizei nur sehr wenig Handhabe gegen die TTP habe, sei ihm geraten worden das Land zu verlassen.
6. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Am 25.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Urdu durchgeführt. Ein Organ der belangten Behörde erschien nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf Dhok Whab Din Block B, Jehlum im Punjab, er ist pakistanischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer schloss die Schule in Pakistan ab und schloss das College 2004 mit einem BSc ab. Der Beschwerdeführer trat in weiterer Folge in die Polizei in Pakistan ein und war dort bei der Pakistan Highway Police eingesetzt. Der Beschwerdeführer war bis 2018 bei der Polizei und verließ im Dezember 2019 Pakistan. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört zur Volksgruppe der Punjabi. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat vier Kinder, wobei eine Tochter an einem Schlangenbiss starb. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat fünf Schwestern in Pakistan, ein Bruder befindet sich in Griechenland, der den Beschwerdeführer derzeit in Österreich unterstützt. Der Beschwerdeführer reiste zunächst mit einem türkischen Touristenvisum nach Istanbul und befand sich im Anschluss zwei Jahre in Griechenland bei seinem Bruder und ging dort einer Arbeit nach.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2022 nach illegaler Einreise im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, spricht kein Deutsch, hat keinen Deutschkurs besucht und geht keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer lebt bei einem Freund und wird durch seinen Bruder in Pakistan unterstützt. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, verfügt im Bundesgebiet über ein eigenes Auto und erhält keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.3. Länderfeststellungen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-04-12 10:32
In einigen Bereichen dieser Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand März 2023 von keinem Land der Welt anerkannt. Es gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z.B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar.
Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme dar.
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-02-01 11:02
Allgemeine Strukturen
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 27.10.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 27.10.2023).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 19.1.2024).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 19.1.2024).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 23.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zu