Entscheidungsdatum
11.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L510 2283083-1/11E
L510 2283092-1/11E
L510 2283087-1/10E
L510 2283090-1/10E
L510 2283088-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. römisch XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 29.02.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ - „bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Türkei, die nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.08.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die männliche bP1 und weibliche bP2 sind verheiratet und die Eltern der (allesamt minderjährigen und weiblichen) bP3, bP4 und bP5.
1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Rahmen ihrer Erstbefragung am folgenden Tag im Wesentlichen vor, als Kurde in der Türkei keine Rechte zu haben. Die Familie würde in Armut leben, die Kinder hätten keine Zukunft in der Türkei.
Zu ihren Rückkehrbefürchtungen äußerte sie sich sinngemäß.
Die bP2 (sowie die bP3, bP4 und bP5) machte(-en) keine anderslautenden Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 06.10.2023 führte die bP1 zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass sie bzw. ihre Familie seitens der türkischen Polizei sehr viel Druck erfahren habe, weil sie syrische Flüchtlinge unterstützt bzw. mit Nahrungsmitteln verpflegt habe. Ihre türkischen Nachbarn hätten deswegen oftmals Anzeige gegen sie erstattet, woraufhin sie zur Zielscheibe polizeilicher Fahndungs- bzw. Überwachungssmaßnahmen (laufende Beobachtung und Polizeipräsenz in der Wohngegend) geworden sei. Auch sei sie persönlich immer wieder zur Polizeistation beordert worden, wo man sie zu den Vorfällen, rund um die syrischen Flüchtlinge, ausgefragt, anderweitig jedoch nicht drangsaliert habe. Ein weiterer Fluchtgrund sei im Gesundheitszustand der bP3 - bP5 zu erblicken. Diese würden allesamt an Bronchitis und Asthma leiden, die bP3 zusätzlich an Epilepsie. Bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen seien sie in der Türkei als Kurden mit Diskriminierung konfrontiert bzw. von der Gesundheitsversorgung teilweise auch ausgeschlossen.
Die bP2 (in der Folge auch die bP3, bP4 und bP5) machte(-n) keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern beriefen sich im Wesentlichen auf den gemeinsamen Familienverband mit der bP1 und deren Fluchtgründe.
4. Mit in den Sprüchen ersichtlichen Bescheiden vom 16.11.2023 wies das BFA die Anträge der bP jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Den Beschwerden gegen diese Entscheidungen über ihre Anträge auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung jeweils aberkannt (Spruchpunkte VI.) Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VII.).4. Mit in den Sprüchen ersichtlichen Bescheiden vom 16.11.2023 wies das BFA die Anträge der bP jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte römisch II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Den Beschwerden gegen diese Entscheidungen über ihre Anträge auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung jeweils aberkannt (Spruchpunkte römisch VI.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch VII.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.
5. Dagegen erhoben die bP fristgerecht Beschwerde.
5.1. Nach Darstellung des aus der Sicht der bP maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Wesentlichen Ermittlungsmängel, insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Versorgungslage in der Türkei vor dem Hintergrund der kurdischen Volkgruppenzugehörigkeit der bP moniert. Das BFA habe dazu keine eingehenderen Fragen gestellt, die für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten. Die bP wären - sofern asylrelevante Fragen offengeblieben sind - bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Weiters seien die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte unzureichend gewürdigt worden und würden sich die Länderfeststellungen nicht ausreichend mit dem Vorbringen der bP befassen bzw. punktuell unvollständig sein. Die Beweiswürdigung des BFA stelle sich zudem als mangelhaft dar.
6. Nach Einlangen der Beschwerdeakten wurde den Beschwerden nach einer amtswegigen Sichtung und Überprüfung des Vorbringens der bP mit Beschluss des BVwG vom 22.12.2023, Zlen. L510 2283083-1/3Z (bP1), 2283092-1/3Z (bP2), 2283087-1/3Z (bP3), 2283090-1/3Z (bP4) und 2283088-1/3Z (bP5), die aufschiebende Wirkung jeweils gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. 6. Nach Einlangen der Beschwerdeakten wurde den Beschwerden nach einer amtswegigen Sichtung und Überprüfung des Vorbringens der bP mit Beschluss