Entscheidungsdatum
12.04.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W101 2245351-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021, Zl. 1270579104-201073297, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021, Zl. 1270579104-201073297, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 02.06.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 08.07.2021, Zl. 1270579104-201073297, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 02.06.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 08.07.2021, Zl. 1270579104-201073297, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch III.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch II. und römisch III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im August 2020 sei er über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er sei aus Syrien geflohen, weil er den Militärdienst nicht ableisten habe wollen, denn er habe Angst, getötet zu werden. In Bezug auf eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, sich um sein Leben zu fürchten.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.06.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX im Bezirk XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Er habe dort acht Jahre lang die Schule besucht und habe nebenbei im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei im Dorf römisch XXXX im Bezirk römisch XXXX (Provinz römisch XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Er habe dort acht Jahre lang die Schule besucht und habe nebenbei im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet.
Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei die drohende Rekrutierung sowohl seitens des syrischen Regimes als auch seitens der Kurden. Zwar sei er bislang von beiden Konfliktparteien nicht persönlich aufgefordert worden, für sie zu kämpfen, jedoch würden sie in den Schulen und bei Straßenkontrollen Minderjährige rekrutieren. So seien auch bereits mehrere seiner Freunde rekrutiert worden. Von ihnen habe er dann schließlich erfahren, dass sich auch sein Name auf einer „Liste“ befunden hätte. Daher sei er im August 2020 aus Syrien geflohen, weil er nicht zum syrischen Militär einrücken habe wollen.
Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden rekrutiert zu werden.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens u.a. einen Personalausweis im Original und Auszüge aus dem Familienbuch in Kopie vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 08.07.2021 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens und gehöre der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX . Es liege keine strafgerichtliche Verurteilung gegen den Beschwerdeführer vor und es könne nicht festgestellt werden, dass er sich in medizinischer Behandlung befinde oder einer solchen bedürfe oder dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens und gehöre der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus dem Dorf römisch XXXX in der Provinz römisch XXXX . Es liege keine strafgerichtliche Verurteilung gegen den Beschwerdeführer vor und es könne nicht festgestellt werden, dass er sich in medizinischer Behandlung befinde oder einer solchen bedürfe oder dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stehe fest, dass er in Syrien keiner Gefahr ausgesetzt gewesen sei, von bewaffneten Gruppierungen oder vom Staat bedroht zu werden. Er habe keinen Wehrdienst abgeleistet und sei bis zu seiner Ausreise keinen Einberufungsbefehl durch die Regierungstruppen erhalten. Es seien weder konkrete Maßnahmen gegen ihn gesetzt worden noch habe er Kontakt zum syrischen Militär gehabt und sei zudem von keinen Zwangsrekrutierungsversuchen von operierenden Milizen betroffen gewesen.
Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an einer asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der GFK in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei bzw. aktuell ausgesetzt wäre.
Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei jedoch aufgrund der allgemeinen volatilen und instabilen Sicherheitslage in Verbindung mit der eklatant schlechten Versorgungslage derzeit nicht zumutbar.
Das BFA traf auf den Seiten 13 bis 65 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit festgestellt werden können. Weitere Feststellungen zu seiner Person ergäben sich aus seinen glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergebe sich aus einem eingeholten Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe keine Fluchtgründe iSd GFK glaubhaft machen können. Sein Fluchtvorbringen sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, sondern sei insgesamt oberflächlich und allgemein wiedergegeben, wonach keine Substanz erkennbar sei. Laut Länderinformationen der Staatendokumentation würden in Syrien keine Minderjährige rekrutiert oder eingesetzt werden. Auf Nachfragen, ob das syrische Regime oder die kurdischen Kräfte jemals an den Beschwerdeführer herangetreten bzw. ob er einer Verfolgung oder Bedrohung diverser Truppen ausgesetzt gewesen sei, sei von ihm definitiv verneint worden. Wäre er tatsächlich in den Blickpunkt der Kurden geraten oder wäre im Interesse derer gestanden, so hätte man ihm gegenüber eine Aufforderung zum Militär ausgesprochen bzw. wäre er im Dorf gleich mitgenommen worden. Zudem hätte er zwar keinen Einberufungsbefehl erhalten, jedoch würde sein Name auf der Liste stehen. So stütze er sich lediglich auf Allgemeines, jedoch nicht ihn persönlich betreffend. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, glaubhaft all seine Gründe darzulegen.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund innerstaatlicher Konflikte, verschärft durch die aktuell kritische humanitäre Situation, ausgesetzt wäre.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:
Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr einer möglichen staatlichen Verfolgung aufgrund der Wehrfähigkeit sei, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Zudem habe er es nicht vermocht, mit seinem Vorbringen eine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen oder eine wohlbegründete Furcht glaubhaft zu machen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein weiterer Hinweis auf die Existenz eines unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK hervorgekommen sei, scheide die Gewährung von Asyl aus. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr einer möglichen staatlichen Verfolgung aufgrund der Wehrfähigkeit sei, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Zudem habe er es nicht vermocht, mit seinem Vorbringen eine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen oder eine wohlbegründete Furcht glaubhaft zu machen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein weiterer Hinweis auf die Existenz eines unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK hervorgekommen sei, scheide die Gewährung von Asyl aus.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005
(= Spruchteil römisch II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer Gefahr, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer Gefahr, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.08.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien eine asylrelevante Verfolgung, weil er einerseits seinen Wehrdienst nicht ableisten wolle, somit als politischer Gegner des syrischen Regimes betrachtet werde, und weil er sich andererseits weigere, für die kurdischen Milizen zu kämpfen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie es unterlassen habe, sich mit der Zwangsrekrutierung von jungen Männern und Jugendlichen, der Situation von Kurden und deren Lage im Falle einer Zwangsrekrutierung sowie der Verfolgung von Kurden in Syrien auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer zähle jedenfalls zum Personenkreis, der von einer Zwangsrekrutierung betroffen sei, da sowohl vonseiten der Regierung als auch seitens der kurdischen Volkseinheiten eine Militärpflicht ab dem Alter von 18 Jahren bestehe.
Zudem befürchte er Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise, seines Auslandsaufenthalts sowie der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz.
Das BFA legte sodann am 13.08.2021 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX geboren und dort auch aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch XXXX geboren und dort auch aufgewachsen.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien acht Jahre lang die Schule besucht und nebenbei im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet.
Im August 2020 ist der damals 17-jährige Beschwerdeführer aus Syrien aus- und in die Türkei eingereist, da er befürchtet hat, den Militärdienst bei der syrischen Armee antreten zu müssen. Nach einer Durchreise durch mehrere anderen Länder ist der Beschwerdeführer schließlich illegal nach Österreich eingereist.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 20 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst hat er bislang nicht angetreten und abgeleistet. Er ist seit Erreichen des 18. Lebensjahres in Syrien wehrpflichtig und müsste im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.Der am römisch XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 20 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst hat er bislang nicht angetreten und abgeleistet. Er ist seit Erreichen des 18. Lebensjahres in Syrien wehrpflichtig und müsste im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
Es ist daher mit entsprechender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, männlicher Syrer im Zuge seiner Einreise von Seiten der syrischen (Militär)behörden aufgefordert werden würde, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden. Möglicherweise würde er bei einer (allfälligen) Rückkehr von den Grenzorganen festgehalten und den syrischen Militärbehörden übergeben werden. Da der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, bevor er zum Wehrdienst eingezogen werden konnte, gilt er aus Sicht der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“ und würde bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit unverzüglich zum Wehrdienst einberufen werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge des syrischen Bürgerkrieges infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung (vgl. den oben unter 1.1. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere einer allfällig drohenden Verfolgung in Form der Zwangsrekrutierung durch bewaffnete kurdische Gruppierungen.1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung vergleiche den oben unter 1.1. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere einer allfällig drohenden Verfolgung in Form der Zwangsrekrutierung durch bewaffnete kurdische Gruppierungen.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises sowie Auszüge aus seinem Familienbuch glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalausweis belegt (vgl. AS 67). Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalausweis belegt vergleiche AS 67). Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind im Wesentlichen chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in seinen Befragungen.
Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.
Entgegen der Ansicht des BFA erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Wehrdienst, aus folgenden Gründen für glaubhaft:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA plausible und nachvollziehbare Angaben zum Fluchtgrund.
Hingegen stellen die wesentlichen Erwägungen des BFA im o.a. Bescheid bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das BFA beispielsweise ausführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien nie Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass er bei seiner Ausreise im Jahr 2020 in die Türkei noch nicht im wehrpflichtigen Alter war.
Die Länderfeststellungen im o.a. Bescheid sind hinsichtlich der Wehrdienstaltersgrenzen unstrittig notorisch und es steht fest, dass männliche Staatsbürger in Syrien ab dem 18. Lebensjahr zum Wehrdienst verpflichtet sind.
Daraus folgt, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, der den Wehrdienst zum Entscheidungszeitpunkt bislang nicht angetreten und abgeleistet hat, zum Militärdienst eingezogen zu werden, im Entscheidungszeitpunkt durchaus berechtigt ist. Da der Beschwerdeführer nur acht Jahre lang die Schule besucht hat und keine körperlichen Einschränkungen aufweist, ist im konkreten Fall weder von der Möglichkeit eines Aufschubs noch einer Befreiung des Militärdienstes auszugehen.
Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime oder andere Bürgerkriegsparteien kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist oder ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen.
Der zum Zeitpunkt der Ausreise im August 2020 17 Jahre alte Beschwerdeführer hat noch keinen Militärdienst abgeleistet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdiensts aufgefordert werden und im Falle der Wehrdienstverweigerung aus Sicht des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“ gelten würde. Der Beschwerdeführer befürchtet daher zu Rec