Entscheidungsdatum
16.04.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W215 2272969-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zahl 1304444210/221261519, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zahl 1304444210/221261519, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. erstinstanzliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an:In der Erstbefragung am römisch XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an:
„…9.1 Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?
Im Jahr XXXX habe ich beschlossen Syrien zu verlasen.Im Jahr römisch XXXX habe ich beschlossen Syrien zu verlasen.
[…]
9.3 Wann und womit haben Sie ihren/n Heimat/Herkunftsstaat/Aufenthalts verlassen?
Abreise aus Wohnort: Syrien XXXX Abreise aus Wohnort: Syrien römisch XXXX
Ausreise aus Herkunftsstaat: XXXX Ausreise aus Herkunftsstaat: römisch XXXX
[…]
11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Erstens habe Syrien verlassen, wegen dem Krieg dort. Zweitens wegen der Miliz (IS) dort, welche jetzt in XXXX stationiert ist.Erstens habe Syrien verlassen, wegen dem Krieg dort. Zweitens wegen der Miliz (IS) dort, welche jetzt in römisch XXXX stationiert ist.
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Wenn ich zurück nach Syrien kehre, bin ich ein toter Mann.
11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
Nein
12…“
In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.09.2022 führte der Beschwerdeführer zu seine Fluchtgründe aus:
„…LA: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. […]. Bitte lassen Sie sich dafür so viel Zeit, wie Sie brauchen. Es besteht kein Zeitdruck. Erzählen Sie bitte alles.
A: Ich bin vor dem Krieg geflüchtet. In Syrien kämpften damals die Regierung, die FSA, die Russen, Al Nusra, IS usw. gegeneinander. Es gab kein sicheres Gebiet. Deswegen habe ich Syrien verlassen.
LA: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben?
A: Nein, wir haben in einer Kriegslage gelebt und es war gefährlich
[…]
LA: Haben Sie seit Beendigung Ihres Militärdienstes einen Einberufungsbefehl erhalten?
A: Solange ich in Syrien war, gab es keinen Einberufungsbefehl.
LA: Warum glauben Sie, dass ein Haftbefehl besteht?
A: Wegen dem Reservemilitärdienst.
Vorhalt: Aber wenn es keine Einberufung gibt, dann werden Sie auch nicht gesucht.
A: Der Anwalt hat gesagt, dass die Männer ab Geburtsjahr 1982 einberufen sind.
Vorhalt: Zum Reservemilitärdienst werden bestimmte Funktionen und nicht allgemein Jahrgänge einberufen.
A: Sie wollen derzeit jeden, der eine Waffe tragen kann. Ein Freund hat mir gesagt, dass ein Verwandter von ihm nach Syrien zurückkehrte und rekrutiert wurde.
Vorhalt: In XXXX hat das Regime keine Kontrolle, weswegen Sie nicht rekrutiert werden können.Vorhalt: In römisch XXXX hat das Regime keine Kontrolle, weswegen Sie nicht rekrutiert werden können.
A: Man wird in XXXX von den Kurden rekrutiert.A: Man wird in römisch XXXX von den Kurden rekrutiert.
Vorhalt: Die Kurden rekrutieren nur bis 24 Jahre.
A: Nein, sie rekrutieren jeden. Einmal wollten sie meinen 65-Jährigen Großvater rekrutieren ...“
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zahl 1304444210/221261519, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zahl 1304444210/221261519, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Mit Verfahrensanordnungen vom 28.04.2023 wurden dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 28.04.2023 wurden dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
2. Beschwerdeverfahren:
Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.05.2023 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Weites wird auszugsweise ausgeführt:Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.05.2023 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Weites wird auszugsweise ausgeführt:
„…Der BF hätte bei einer Rückkehr zu befürchten, dass er als Reservist zum Militärdienst in den Streitkräften der syrischen Armee eingezogen wird. Er wäre durch die Teilnahme am Krieg in Syrien einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es ist davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gegen seinen Willen gezwungen wäre, da bekannt ist, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen haben. Der BF absolvierte seinen Grundwehrdienst in den Jahren XXXX bei der Luftschutzabwehr. […] Der BF hat in den Jahren XXXX den Militärdienst in Damaskus abgeleistet, dort war er in der Luftabwehr tätig. Er war der Stellvertreter des Leiters, weshalb er für ein Auto zuständig war, dass potentielle Ziele gesucht und ins Visier genommen hat. Aus diesem Grund kann angenommen werden, dass der BF eine Spezialausbildung beim Militär genoss, weshalb das syrische Regime besonders am BF interessiert ist…“ Zudem wird aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs und Länderberichten zum Thema Reservedienst zitiert.„…Der BF hätte bei einer Rückkehr zu befürchten, dass er als Reservist zum Militärdienst in den Streitkräften der syrischen Armee eingezogen wird. Er wäre durch die Teilnahme am Krieg in Syrien einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es ist davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gegen seinen Willen gezwungen wäre, da bekannt ist, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen haben. Der BF absolvierte seinen Grundwehrdienst in den Jahren römisch XXXX bei der Luftschutzabwehr. […] Der BF hat in den Jahren römisch XXXX den Militärdienst in Damaskus abgeleistet, dort war er in der Luftabwehr tätig. Er war der Stellvertreter des Leiters, weshalb er für ein Auto zuständig war, dass potentielle Ziele gesucht und ins Visier genommen hat. Aus diesem Grund kann angenommen werden, dass der BF eine Spezialausbildung beim Militär genoss, weshalb das syrische Regime besonders am BF interessiert ist…“ Zudem wird aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs und Länderberichten zum Thema Reservedienst zitiert.
Die Beschwerdevorlage vom 20.06.2023 langte am 26.06.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde mit Ladungen vom 03.11.2023 für den 27.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 18.11.2023 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Am 06.12.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.12.2203 im Bundesverwaltungsgericht ein, in der auszugsweise das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und aus Länderberichten sowie Judikatur des VfGH und VwGH zitiert wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der XXXX .Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der römisch XXXX .
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zahl 1304444210-221261519, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zahl 1304444210-221261519, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Nach einer fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
c) Zu den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt und er reist im Jahr XXXX aus der Arabischen Republik Syrien in die Türkei. Dem Beschwerdeführer wurde wegen der unsicheren Lage in der Arabischen Republik Syrien in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keinerlei persönlichen Übergriffen ausgesetzt und er reist im Jahr römisch XXXX aus der Arabischen Republik Syrien in die Türkei. Dem Beschwerdeführer wurde wegen der unsicheren Lage in der Arabischen Republik Syrien in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der XXXX Gouvernements, das im XXXX der Arabischen Republik Syrien liegt. Der Heimatort des Beschwerdeführers stand von XXXX unter Kontrolle XXXX und steht seit XXXX durchgehend unter Kontrolle der Kurden.Der Beschwerdeführer stammt aus der römisch XXXX Gouvernements, das im römisch XXXX der Arabischen Republik Syrien liegt. Der Heimatort des Beschwerdeführers stand von römisch XXXX unter Kontrolle römisch XXXX und steht seit römisch XXXX durchgehend unter Kontrolle der Kurden.
Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr XXXX in Damaskus seinen Militärpflichtdienst bei der syrischen Luftabwehr abgeschlossen hatte, lebte er bis XXXX unbehelligt in seiner Heimatstadt. Nachdem diese unter Kontrolle XXXX geriet und weil der Beschwerdeführer nicht als Reservist eingezogen werden wollte, floh er in die Türkei. Aktuell wird der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung als Reservist gesucht. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr römisch XXXX in Damaskus seinen Militärpflichtdienst bei der syrischen Luftabwehr abgeschlossen hatte, lebte er bis römisch XXXX unbehelligt in seiner Heimatstadt. Nachdem diese unter Kontrolle römisch XXXX geriet und weil der Beschwerdeführer nicht als Reservist eingezogen werden wollte, floh er in die Türkei. Aktuell wird der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung als Reservist gesucht.
d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, b